Weiter steht nach der Überzeugung des Gerichts der Schutzwirkung des§ 14 Abs. 1 BGB-lnfoV
a.F. auch nicht die von der Beklagten verwendeten Fußnoten, eine davon in der Überschrift und
die andere bei der Angabe der Dauer der Widerrufsfrist, entgegen.
Es wird in diesem Zusammenhang
nicht verkannt, dass sich mit dieser Frage eine umfangreiche neuere obergerichtliche
Rechtsprechung beschäftigt hat, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt. Die überzeugenderen
Argumente sprechen hingegen dafür, auch hierin keine unzulässige inhaltliche Bearbeitung
zu erkennen.
Soweit verschiedene Oberlandesgerichte in der Aufnahme der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall
prüfen in den Text der Widerrufsbelehrung eine den Verbraucher verwirrende Unklarheit erkennen,
da dieser nicht zweifelsfrei erkennen könne, dass sich der Hinweis in der Fußnote an den
Kreditsachbearbeiter der Beklagten und nicht an ihn selbst richte (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 22.7.2015, 1-14 U 27/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015,14 U
2439/14, beide zitiert nach juris}, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen:
Dies wird zunächst bereits optisch dadurch deutlich, dass sich die Fußnote noch unter dem
durch einen Rahmen eingegrenzten Text der Widerrufsbelehrung befindet, d.h. insbesondere
auch unter dem Feld für die zu leistende Unterschrift des Verbrauchers. Die Widerrufsbelehrung
endet erkennbar mit "Ihre Sparkasse Rhein-Nahe". Hiernach erfolgt - auch außerhalb des Rahmens
- zunächst der Hinweis, dass jeder Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält.
Bereits hieran ist zu sehen, dass sich der Text unterhalb der Rahmenlinie nicht mehr an den
Verbraucher richten kann. Noch deutlicher wird dies durch die Gesamtschau mit dem Text der
Fußnote Nr. 1: "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... ",
die sich ebenfalls erkennbar nicht an den Verbraucher richten kann, was noch dadurch unterstützt
wird, dass der vorliegend konkret bezeichnete Darlehensvertrag nach der Fußnote 1 deutlich
wahrnehmbar separat in die Widerrufsbelehrung eingefügt wurde. Dagegen spricht im Ergebnis
auch nicht das an sich zutreffende Argument des OLG Nürnberg, wonach es sich bei einer
Fußnote um eine "durch eine hochgestellte Ziffer o.Ä. auf eine Textstelle bezogene Anmerkungen
am unteren Rand einer Seite" handele (OLG Nürnberg a.a.O ., Rz. 31 ). Auch wenn dies grundsätzlich
den Inhalt einer Fußnote zum Textbestandteil werden lässt, so muss hier aufgrund der
sowohl durch die grafische Gestaltung als auch den Sinnzusammenhang erreichten deutlichen
Abgrenzung des Fußnotentextes vom eigentlichen Text der Widerrufsbelehrung etwas anderes
gelten. Abweichend zu beurteilen wäre die Frage möglicherweise dann, wenn die Fußnotentexte
sich noch vor dem Unterschriftsfeld finden würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall war. Im
Ergebnis stellen sich daher beide Fußnoten, d.h. sowohl der Ausfüllhinweis, um welches Geschäft
es sich handeln soll, als auch dlo Aufforderung, die Frist im Einzelfall prüfen, um un-
zweifelhaft als an den Darlehenssachbearbeiter gerichtete Ausfüllhinweise da (wie hier auch
OLG Bamberg, Beschluss vom 1.6.2015, 6 U 13/15; i.E. für Fußnote 1 auch OlG München, Beschluss
vom 21 . Mal 2016, 17 U 709/15; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015,
alle zitiert nach juris; vgl. ferner LG Hagen, Urt. v, 30.10.2014, AL 9 0 73/14, zlt. nach Juris; so
auch LG Berlln GWR 2013, 232). Sich stehen daher der gebotenen Deutlichkeit und Klarheit der
Widerrufsbelehrung nicht entgegen.