Zitat von
LGSaar
Das Urteil von OLG Brandenburg liegt mir vor.
Was die Berechnung angeht ist es eine riesen Sauerei. Das OLG hat so gerechnet als hätte den Widerufszeitpunkt nie gegeben, als hätte der DN in der mündlichen Verhandlung den Widerruf erklärt. Warum die Bank für die Zeit nach dem Widerruf eine Verzinsnung von 5,81% zusteht wo es gar keinen Vertrag mehr gibt und dem DN nur 2,5% über Basiszinssatz nach dem Widerruf wird nirgends erklärt sondern einfach bestimmt.
Hier sollte zumindest der gleiche Zinssatz eingesetzt werden.
Botschaft des Urteils:
Die Banken sollten das Verfahren so weit wie möglich in die Länge ziehen um den Vertragszins über den Widerruf hinweg zu sichern. Also rechtswidriges Verhalten lohnt sich in Deutschland. Das OLG hat das rechtswidrige Verhalten der Bank zum Schluss noch belohnt. Herzlichen Glückwunsch deutsche Justiz!
Es ist einfach verlorene Zeit. Zum kotzen.
Richtig: Nach WR wurde der Vertrag rechtswirksam beendet. Ohne WR eigentlich auch keine Sicherheit mehr etc.
Daher hätten hier 5% über Basiszins angesetzt werden, wenn nicht sogar höher (tatsächliche Nutzung)
Weiterer Beschiss: marktüblicher Zinssatz wäre ja die BuBa Statistik mit Streubreite +-1%.
Die BuBa hat aber im Juni 2003 zuletzt ca. 1% insgesamt errechnet, also +-0,5%
Aufgefallen:
- warum der Kläger wieder nur die 2,5% über Basiszins bis zum WR als gez. Nutzung zugesprochen bekam:
kein konkreter Vortrag des Klägers
Denke, dass der neue Zusatz von Grüneberg im neuen Palandt ", anders für Realkredite" hier nun für die Unterscheidung sorgt. 5% üBZ für Nicht-Realkredite, anders für Realkredite.
- keine KapEst, da auch kein "Ertrag", da noch Restschuld an DG zu zahlen...