@Sebkoch, Bandit
Frage bzgl. der Hilfswiderklage...
1.
Kostenberechnung: Angenommen, noch laufendes Darlehen Restvaluta z.Zp. WR 28.000Euro, ermittelte Restschuld z.Zp. WR 20.000Euro, Klage auf Feststellung, dass Restschuld z. Zp. des WR 20.000Euro (ZugumZug incl.) sind. Beklagte stellt Hilfswiderklage (ohne ZugumZug), Restschuld 28.000Euro + Zinsen danach
Wie werden da die Kosten aufgeteilt, wenn man dem Antrag zur Feststellung 20.000Euro Restschuld gerichtlich stattgegeben wird? Und man beantragt hat, die Hilfswiderklage abzuweisen?
Kläger: 0% von 28.000Euro + 71,42% von 28.000Euro?
Beklagte: 100% von 28.000Euro + 28,57% von 28.000Euro? (28,57% = ((20.000/28.000)-1) *100% *(-)1 )
Ist das so richtig?
2. Anerkennung der Hilfswiderklage nach ZPO §93:
Wäre das dann so zu verstehen, der Kläger erkennt den Anteil der für ihn eigentlich unstrittige Restschuld in Höhe von 20.000Euro aus der Hilfswiderklage der Beklagten (in Höhe von 28.000Euro), an.
Dadurch würde sich die Kostenaufteilung wie folgt aufteilen:
Kläger: 0% von 28.000Euro + 0% von 28.000Euro
Beklagte: 100% von 28.000Euro + 100% von 28.000Euro
Richtig?
3. Zeitraum nach WR
wie verhält es sich aber bei dieser Aufrechnung und der Anerkennung der Restschuld in Höhe von 20.000Euro, wenn im Zeitraum nach WR
- weitere Darlehensraten unter Vorbehalt gezahlt wurden (um eine Vollstreckung zu vermeiden)
- die Bank eigentlich im Zeitraum nach WR bis rechtskräftigwerden des Urteils weiter die Zahlungen des DN vor WR und nach WR nutzen konnte, Stichwort gezogenen Nutzungen. Oder läuft das unter "Schadensersatz", §286 BGB, 5% über Basiszins. Auf welchen Betrag? Nur auf die Zahlungen des DN, die nach WR geleistet wurden?
- der Bank keine weitere Verzinsung wegen Gläubiger-/Annahmeverzug mehr zustehen (weiterer Antrag)
Oder fällt das mit der Anerkennung der Restschuld 20.000Euro zum Zeitpunkt des WR "unter den Tisch"?
Damit können doch nicht alle streitgegenständlichen Forderungen gemeint sein?
4.
Versäumnis der Anerkennung
Versäumt der Anwalt die Anerkennung in der mündlichen Verhandlung auszusprechen, dürfte dies ja danach noch möglich sein, insbesondere wenn Schriftsatznachlaß gewährt wurde, oder?
Wer zahlt, falls generell es versäumt wurde, anzuerkennen? Die RSV? Übernimmt diese, falls vorhanden, diese Kosten?