ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Es muss noch vom Bundestag beschlossen werden, aber offenbar ist die GroKo sich ja einig. DAnn tritt es zum 21.03.2016 in Kraft und am 21.06.2016 ist schluss (offenbar aber nur für Verträge bis 10.06.2010, so liest es sich).
Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Es muss noch vom Budestag beschlossen werden, aber offenbar ist die GroKo sich ja einig. DAnn tritt es zum 21.03.2016 in Kraft und am 21.06.2016 ist schluss (offenbar aber nur für Verträge bis 10.06.2010, so liest es sich).
Und was ist mit Verträgen nach dem 10.06.2010? Wenn da eine WRB fehlerhaft ist?
jetzt wird es nochmal einen ziemlichen Run geben, Urlaubssperre für alle ;-) , wo bleibt der Aufschrei über das Ende?
also ich würde auf jeden Fall widerrufen! Ich gehe schwer davon aus, dass nach dem 21.06.2016 einige BGH Urteile geben wird und dann hat man alle Möglichkeiten noch offen ggf. zu Klagen oder eben nicht.
tja, nach dem Wortlaut der Pressemitteilung betrifft sie das nicht, aber da muss man mal den Gesetzestext abwarten.
Das hieße, man könnte ein Darlehen aus dem Zeitraum nach dem 10.06.2010 auch heute noch widerrufen, wenn die WRB fehlerhaft wäre? Diese Darlehen hätten dann weiterhin ein "ewiges Widerrufsrecht"? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen...
Aus dem Zeitraum nach 2010 sind ja auch immer noch einige WRB fehlerhaft.
So weit ich weiß sind sich CDU und SPD darüber nicht einig - das ganze soll jetzt in den Vermittlungsausschuss gehen. Auch die Verbraucherschützer haben eine Lobby....
Ich suche noch die Meldung.....
Pressemitteilung | Datum27. Januar 2016„Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit
Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechts-unsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden bereits Regelungen vorgeschlagen, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.
Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.
Dazu der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“
Damit schaffen sie keine Rechtssicherheit sondern sichern sich ihre Nebeneinkünfte in den Vorstandskremien, die Herren Politiker. Es ist eine Schande wie einfach hier in Deutschland Rechtsbeugung ist und einseitig und nicht zum Wohle des Verbraucher(Bürger) Gesetze verabschiedet werden. Ich kann nur hoffen das der eine oder andere Verbraucherverband jetzt zurückschlägt und Verfassungsbeschwerde einlegt. Wozu brauchen wir eigentlich noch die EU Gesetzte wenn jedes Land ihr eigenes Süppchen kocht?!
naja der Vermittlungsausschuss kommt ja nur dann, wenn sich Bundestag und Bundesrat nicht einig sind. Der Vorschlag mit der Begrenzung kommt aber ursprünglich aus dem Bundesrat. Wnenn sich CDU und SPD nicht (in der Mehrheit) einig wären, hääte es das Kabinett nicht beschlossen. DAs kann derzeit gar nicht in den Vermittlungsausschuss bevor es nicht durch den Bundestag beschlossen wurde.
So weit ich weiß sind sich CDU und SPD darüber nicht einig - das ganze soll jetzt in den Vermittlungsausschuss gehen. Auch die Verbraucherschützer haben eine Lobby....
Ich suche noch die Meldung.....
Die Bundesregierung will diesem Spuk ein Ende machen. In die Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat das Bundesjustizministerium deshalb einen bankenfreundlichen Passus aufgenommen. Danach soll das Widerrufsrecht für Altkredite drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auslaufen. Spätestens zum 21. März soll das Gesetz in Kraft treten, das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge würde dann am 21. Juni erlöschen. Für Verträge, die neu geschlossen werden, soll das Widerrufsrecht nach einem Jahr und vier Monaten erlöschen. Doch die Parlamentarier spielen nicht mit. Eigentlich sollte der Bundestag die Sache im Dezember durchwinken, doch nun hängt die Reform. Im Rechtsausschuss prallen Union und SPD aufeinander, ein Kompromiss ist nicht in Sicht. Während die SPD dazu neigt, alles beim Alten zu lassen, will die Union eine klare Regelung. Sie fürchtet um die Stabilität des Bankensektors und will die Institute davor bewahren, für alle Zukunft dem Regress ausgesetzt zu sein. Nach Tagesspiegel-Informationen hat sich jetzt auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) eingeschaltet. Er sucht den Kontakt zu SPD-Fraktionsvize Carsten Schneider, notfalls soll Justizminister Heiko Maas (SPD) seine Parteifreunde auf Kurs bringen. Eine offizielle Bestätigung gibt es dafür allerdings nicht.
Falls noch nicht bekannt hier auf test.de : Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG, Vertrag vom 2./12.08.2004
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.01.2016
Aktenzeichen: 38 O 118/15 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: Von der Bankkontakt AG beauftragte Rechtsanwälte
Besonderheit: Die Klägerin hatte ihre Immobilie im Dezember 2014 verkauft. Um das Geschäft nicht zu gefährden, zahlte sie die von der Sparkasse trotz Widerrufs geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6 233,85 Euro. Auf ihre Klage hin verurteilte das Gericht die Sparkasse zur Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus NN.06.2008
Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.05.2015
Aktenzeichen: 8 O 190/14
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.01.2016
Aktenzeichen: 4 U 79/15 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: (zuletzt) Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
Besonderheit: Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hielt die Widerrufsbelehrung wie schon das Landgericht Potsdam für nicht korrekt. Sie entspreche auch nicht dem gesetzlichen Muster, so dass die DKB sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Schade für die Kläger: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müssen sie noch etwas mehr Geld an die DKB zahlen, als noch das Landgericht für richtig gehalten hatte. Immerhin: Die Bank darf auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag von dem der Klägerin zustehenden Nutzungsersatz abziehen. Das gilt jedenfalls, wenn die Forderungen nach Aufrechnung zu verrechnen seien. Erfreuliches Ergebnis insgesamt: Die Klägerin muss nur noch einen Betrag an die DKB zurückzahlen, der weit unterhalb der im Tilgungsplan ausgewiesenen Restschuld liegt.
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 21./25.07.2008
Landgericht Offenburg, Urteil vom 13.03.2015
Aktenzeichen: 3 O 211/14 (nicht rechtskräftig, die Bank hat Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; Aktenzeichen dort: 14 U 38/15)
Klägervertreter: Trewius Rechtsanwälte, Eislingen
Besonderheit: Laut Landgericht Offenburg hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Kläger keine Vertragsurkunde erhalten haben, die ihre Unterschrift enthalten. Das sei bei der 2008 geltenden Fassung von § 355 BGB aber zwingend erforderlich. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht auf die herkömmliche Art und Weise vor: Die Kläger müssen für die Zeit von Auszahlung bis Zugang des Widerrufs Zinsen in marktüblicher Höhe auf den vollen Kreditbetrag zahlen. Sie erhalten umgekehrt die gesamten Raten nebst Nutzungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.
Und die DiBa: ING-DiBa AG, Vertrag vom 26.06.2006
Vergleich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 10 O 4461/15
Klägervertreter: Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit: Die ING Diba AG hat vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth einen für den Kreditnehmer sehr günstigen Vergleich zu einem Vertrag mit der bis 2008 von der ING-DiBa sehr häufig verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ geschlossen. Diese Widerrufsbelehrung weicht vom seinerzeit geltenden amtlichen Muster nur insoweit ab, dass sie nicht in der 3. Person Plural („Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen.“), sondern in der 1. Person Singular/Plural („Ich/Wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) … widerrufen.“) formuliert ist. Bisher sind zu dieser Widerrufsbelehrung ausschließ*lich Urteile bekannt, die die Abweichung als rein sprachlich und damit unbeachtlich beurteilen. Die Bank kann sich danach zulasten der Verbraucher mit Erfolg auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Daher scheuen viele Verbraucher bei dieser Belehrung vor einem Widerruf zurück. Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth tendierte zunächst dazu, so zu entscheiden. Allerdings konnten die Verbraucheranwälte das Gericht davon überzeugen, dass die Formulierungsalternative „Wir können unsere Vertragserklärungen … widerrufen“ schon für sich genommen fehlerhaft ist, sodass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV überhaupt nicht mehr ankommt. Daraufhin legte die ING Diba AG - offensichtlich um ein verbraucherfreundliches Urteil zu verhindern - mehrfach verbesserte Vergleichsangebote vor. Am Ende akzeptierte der Kläger. Ergebnis: Die Bank verzichtet vollständig auf mehrere tausend Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem reduziert sie die Restschuld im Hinblick auf die nach Widerruf an den Kreditnehmer herauszugebenden Nutzungen um nochmals mehrere tausend Euro.
[neu 25.01.2016]
Eughen wo bist du , es wartet noch Arbeit auf dich
So kleinlich können Richter auch agieren: R + V Lebensversicherung AG, Vertrag vom 31.08.2010
Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 22 O 274/15 (nicht rechtskräftig)
Verbrauchervertreter: Nogossek, Gromball & Schlüter Rechtsanwälte, Münster
Besonderheit: Die Versicherung hatte es versäumt, die zuständige Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen zu nennen. Dass sie in einem Beiblatt aufgeführt war, reicht laut Landgericht Köln nicht aus. Die Kläger sind außerdem nicht nur von ihren gerichtlichen, sondern auch von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Sie hatten den Vertrag selbst widerrufen und erst nach Verweigerung des Widerrufs Rechtsanwälte eingeschaltet. Die Versicherung hat Berufung eingelegt.
[neu 21.01.2016]
Habe noch einige neue Urteile auf Seite 510 eingestellt. Eigentlich ist das Eughen´s Part , aber der sonnt sich bestimmt (hoffentlich) auf den Malediven