ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ich habe mich als „Widerrufsanfängerin“ zuerst bei Stiftung Warentest und bei der Verbraucherschutzzentrale Hamburg eingelesen und halte diesen Weg auch für geeigneter.
Nach dem Einlesen hatte ich dann keine Probleme damit gehabt hier im Forum mitzulesen.
Ansonsten finde ich es eigentlich ganz gut, dass die ersten Diskussionen und Ideen zu den verschiedenen Themen hier geführt werden und es dann erst in den anderen Foren weitergeht, denn so bleiben einerseits die anderen themenspezifischen Foren kürzer und übersichtlicher, im Übrigen gerade auch für die, die sich in ein bestimmtes Thema einlesen wollen.
Andererseits entwickeln sich – aus der Erfahrung heraus – im Laufe des vorgerichtlichen und gerichtlichen Prozesses Themen- und Fragestellungen an die wir vorab gar nicht denken und gerade für mich als Betroffene ist es sehr interessant was da auf andere Betroffene zukommt bzw. zugekommen ist. Das hilft mir in meiner Auseinandersetzung dem einen oder anderen vorzubeugen.
Für mich spricht nichts dagegen, wenn die Betroffenen selber entscheiden in welchem Forum sie ihren Beitrag diskutieren wollen.
bei einer neg. Feststellungsklage erhöhen aber die Bedingungen für die Rückabwicklung den Streitwert nicht!
Bei einer Leistungsklage hat man dieses Problem, ja. Aber bei einem lfd. Darlehen sollte eine Leistungsklage nicht möglich sein.
Ja aber wenn du Bedingungen aufnimmst hast du immer das Problem dass du bei gewissen punkten unterliegst und die Kostenlast zu deinen Ungunsten ausfällt.
also der 3. Senat in Frankfurt macht mir langsam echt Angst, ich weiß ja nicht, ob die die Welt drumherum noch wahrnehmen. Hoffentlich bleibt das eine einzelfallbezogene Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, 18.08.2015 - 3 U 31/15
Leitsatz:
Diese Motivation ist vom Gesetzgeber für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB schlechthin nicht vorgesehen. Die nachträgliche Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung Jahre nach dem Darlehensvertragsschluss, nach Inanspruchnahme der Darlehensvaluta und jahrlanger Rückzahlung der Darlehensvaluta allein zur Durchsetzung günstigerer Zinskonditionen stellt sich im Sinne von § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung dar.
Anmerkung:
Der nachgehende Zurückweisungsbeschluss vom 17.9.2015 ist ebenfalls abrufbar.
Tenor:
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
[Gründe]
I. Die Kläger verlangen die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge, die sie in den Jahren 2006 und 2009 mit der beklagten Bank unter Verwendung von Fernkommunikation abgeschlossen haben. Sie berufen sich dabei auf einen im Jahr 2014 erklärten Widerruf, den sie für rechtzeitig halten, weil die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Kläger könnten sich nicht auf das Recht zum Widerruf berufen, weil die Widerrufsbelehrung zum zweiten Darlehensvertrag ordnungsgemäß sei und der Beklagten wegen des ersten Darlehensvertrages die Schutzwirkung von Anlage 2 zu § 14 BGB Info-V zugutekomme. Darüber hinaus sei der Widerruf der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, weil es ihnen nur darum gehe, in den Genuss von günstigeren Darlehenskonditionen zu kommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung der Kläger kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe können dieses Ergebnis nicht infrage stellen. Wie das Landgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Berufung der Kläger auf das Recht zum Widerruf der beiden Darlehensverträge rechtsmissbräuchlich ist. Das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen nach § 355 BGB soll den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen schützen, die er möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 355 Rn 3 mit weiteren Nachweisen). Aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Kläger vom 10.2.2014 (Anlage K 6 = Bl. 27 d.A.) ergibt sich, dass die Kläger eine von ihnen für möglich gehaltene Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen dazu benutzen wollen, die ursprünglich mit der Beklagten ausgehandelten Darlehenskonditionen, die im Laufe der Zeit für sie ungünstig geworden sind, nachträglich durch bessere Konditionen zu ersetzen. Diese Motivation ist vom Gesetzgeber für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB schlechthin nicht vorgesehen. Die nachträgliche Berufung auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Widerrufsbelehrung Jahre nach dem Darlehensvertragsschluss, nach Inanspruchnahme der Darlehensvaluta und jahrlanger Rückzahlung der Darlehensvaluta allein zur Durchsetzung günstigerer Zinskonditionen stellt sich im Sinne von § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung dar. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Kläger auch daran scheitert, dass sich die Beklagte - soweit die Widerrufsbelehrungen gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen - auf die Schutzwirkung von Anlage 2 zu § 14 BGB Info-V berufen kann, wie das Landgericht meint.
man müsste dazu halt das vorgerichtliche Schreiben des Klägers sehen. Wenn da steht, ich möchte niedrigere Zinsen weil ich könnte ja widerrufen, wenn nicht dann widerrufe ich... nun ja...
klar, das ist auch immer das, wovor ich als Kardinalfehler warne, aber wenn das Widerrufsrecht motivationslos ausgestaltet ist, spielt die Motivation auch keine Rolle. Das hat fast zeitgleich auch der 23. Senat am OLG FFM auch so entschieden. Die sitzen auf einem Flur und sprechen nicht miteinander.
Hatte das schon mal angefragt gehabt, wie steht die 21. Zivilkammer in Frankfurt grundsätzlich zu den Widerrufsfällen? Ist mein erster Fall in der Klage, RAW nach Zahlung VFE, Commerzbank Fall aus Juli 2009.
Wirklich erschreckend!!! Sprechen die denn nicht mit den Kollegen vom 23. ??
Das muss dann wohl der BGH richten, wenn es denn dieses Mal klappt.
Angesichts der vielen noch ausstehenden Revisions-und Berufungsverfahren am BGH ist es erstaunlich, dass in diesem Jahr noch kein weiterer Termin bekannt-bzw. vergeben wurde. Ich hoffe und wünsche das sich die Herren des BGH der XI Kammer am 23.02. jetzt mal so richtig "auskotzen"(Entschuldigung für dieses Wort)
Sparkasse Düsseldorf unterliegt bei Darlehenswiderruf
Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.01.2016 festgestellt, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages sechs Jahre nach Darlehensaufnahme nicht verwirkt ist und der Klage der Darlehensnehmerin stattgegeben.
Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der sogenannten „Frühestens-Belehrung“ des Sparkassen-Verlages zu beschäftigen, welche von Sparkassen deutschlandweit seit August 2005 zum Einsatz kam. In dieser Belehrung war der Fristlauf der Belehrung frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beschrieben worden. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits mehrfach als unzutreffend angesehen. Gleichwohl stellte sich die Sparkasse Düsseldorf streitig und führte an, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung, wie sie in der BGB-Info-Verordnung abgedruckt sei, entsprochen habe.
Dieser zum Teil von Gerichten unterschiedlich behandelte Einwand wurde vom Landgericht Düsseldorf mit dem Hinweis auf die vorgenommenen Änderungen in dem Abschnitt der Belehrung zu finanzierten Geschäften zurückgewiesen. Auf die weiteren von der Sparkasse genutzten Fußnoten und Klammerzusätze kam es für das erkennende Gericht nicht mehr an. Auch den Einwand der Verwirkung (auf den sich Banken und Sparkassen zunehmend berufen) wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass nicht zu erkennen sei, dass sich die Sparkasse auf einen geschaffenen Vertrauenstatbestand eingerichtet habe, sodass ihr durch die verspätete Geltendmachung des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Weiterhin könne sich die Sparkasse auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie der Darlehensnehmerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe.
Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung weist das Landgericht Düsseldorf mit dem Argument zurück, dass eine Begründung des Widerrufs nicht erforderlich sei, sodass es auf die Motive des Darlehensnehmers für den Widerruf nicht ankomme und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des BGH vom 19.02.1986 VIII ZR 113/85. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.
Ein interessanter Ansatz der fehlerhaften WRB der ING DiBa. ING-DiBa informiert nicht vollständig über Fristen zur Rückgewähr nach erfolgtem Widerruf In den Formularen findet sich ein Hinweis auf die Pflicht des Kunden, nach einem erfolgtem Widerruf das erhaltene Darlehen innerhalb von 2 Wochen zurückzuzahlen. Es heißt dort: „Widerrufe ich (...), so muss ich den in Empfang genommenen Darlehensbetrag innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen.“ Auch für die ING-DiBa besteht als Kreditinstitut die Pflicht, nach einem Widerruf dem Kunden innerhalb derselben Frist, alle erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren. Ein Hinweis auf diese Pflicht und die damit verbundene Frist kann nicht entbehrlich sein. Dem Erfordernis einer umfassenden Belehrung wird ansonsten kaum ausreichend Rechnung getragen. Es ergeben sich erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Belehrung. Falsche Regelung innerhalb der Widerrufsfolgen bei der ING-DiBa Unter der Überschrift „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ heißt es am Ende:
„Zahle ich den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes oder Auszahlung des Darlehens zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.“ Eine solche Regelung kann zwar gem. § 506 Abs. 2 BGB durch besondere schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In den Formularen findet eine solche Vereinbarung aber keinerlei Erwähnung an anderer Stelle. Die Regelung kann damit nicht gültig sein.
wo kommt das denn her? § 506 Satz 2 BGB statuiert ja gerade, dass die Regelungen der §§ 491 ff BGB nicht dispositiv sind (jedenfalls zu Lasten des Verbrauchers).
Der Passus
„Zahle ich den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes oder Auszahlung des Darlehens zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.“
stammt noch aus § 7 Abs. 3 VerbrKrG (Rechtsstand bis 31.12.2001) und ist tatsächlich bei vielen Banken noch anzutreffen. Das ist aber ein klarer Fehler. Wurde auch vom LG FFM kürzlich so festgestellt wie ich meine zu einem Darlehensvertrag der Degussabank.
Moin,
heute eine Reaktion der DSL Bank!!!!!
Vertrag läuft noch bis 30.03.2019
Zum 31.03.2016 gegen 2000€ Vorfälligskeitsentschäding den Vertrag beenden
Habe das Angebot abgelehnt. Mal sehen was nun passiert.
Ich warte auf den 23.02 und werde dann Klage einreichen.
Pressemitteilung | Datum27. Januar 2016„Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit
Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechts-unsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden bereits Regelungen vorgeschlagen, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.
Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.
Dazu der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“
wo kommt das denn her? § 506 Satz 2 BGB statuiert ja gerade, dass die Regelungen der §§ 491 ff BGB nicht dispositiv sind (jedenfalls zu Lasten des Verbrauchers).
Der Passus
„Zahle ich den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes oder Auszahlung des Darlehens zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.“
stammt noch aus § 7 Abs. 3 VerbrKrG (Rechtsstand bis 31.12.2001) und ist tatsächlich bei vielen Banken noch anzutreffen. Das ist aber ein klarer Fehler. Wurde auch vom LG FFM kürzlich so festgestellt wie ich meine zu einem Darlehensvertrag der Degussabank.
Santander verwendete 2007 ebenfalls einen ähnlich lautenden Passus....
Pressemitteilung | Datum27. Januar 2016„Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit
Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechts-unsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden bereits Regelungen vorgeschlagen, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.
Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.
Dazu der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“
Und wann tritt es nun in Kraft? Wie geplant am 21.03.16? Bin ja mal gespannt...
Pressemitteilung | Datum27. Januar 2016„Ewiges Widerrufsrecht“ – Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Rechtssicherheit
Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Bundesregierung reagiert damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte gerade bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu erheblicher Rechts-unsicherheit führt. Es ist eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Mit dem im Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden bereits Regelungen vorgeschlagen, die für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbraucherverträge das Entstehen sog. „ewiger Widerrufsrechte“ verhindern werden. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten. Gerade solche Darlehen liegen im Verbraucherinteresse, weil sie zu Planungssicherheit führen.
Heute wurde auch eine Regelung beschlossen, nach der „ewige Widerrufsrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen. Gerade bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen wurden, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Für diese Verträge gilt nun: Verbraucher haben nach Inkrafttreten des Gesetzes noch drei Monate Zeit, um sich zu überlegen, ob sie von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.
Dazu der Parlamentarische Staatssekretär für Verbraucherschutz Ulrich Kelber:
„Mit der Regelung schaffen wir einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, hat hierfür drei Monate Zeit. Damit schaffen wir Rechtssicherheit.“