nur mal zur Info, auch ganz aktuell, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2015, Az.: 19 U 40/15. Hier schwenkt der 19. Senat, der bislang immer Verwirkung bei Widerruf nach Ablösung angenommen hat, nun um und nimmt nun einfach Rechtsmissbrauch an, da er vermutlich gemerkt hat, dass das mit dem Umstandsmoment einfach nicht passt. In die selbe Richtung übrigens auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14, das aber dankenswerter Weise zumindest mal die Revision zulässt.
Das soll nur mal die Unwägbarkeiten zeigen vor denen man steht. Es ist purer Zufall, bei welchem Senat man in Frankfurt landet und der 19. bekommt immerhin 20 % aller Banksachen. Natürlich kann man sagen, der BGH zieht es schon wieder glatt (und das glaube ich auch), aber nicht alle haben das Geld und die Nerven, sich über 3 bis 5 Jahre durch 3 Instanzen zu prozessieren und ggfs reißt man auch nicht den Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Setzt sich die Auffassung des OLG Stuttgart durch, wird man in vielen Fällen die 20.000 nicht mehr erreichen.
Daher sollte man einem Anwalt, der (ggfs auch unter Berücksichtigung solcher Faktoren) einen Vergleich anrät, nicht gleich alles mögliche unterstellen. Entscheiden muss es der Darlehensnehmer selbst unter Berücksichtigung von Chancen und Risiken.
Letztlich ist selbst bei einem erfolgreichen Widerruf ja noch vieles unklar (Höhe der Nutzungen, Steuerpflicht, Annahmeverzug, Verzinsung zwischen Widerruf und Ablösung, Schadensersatz für Verschlechterung des Zinsniveaus, etc).
Es ist eben durchaus ein komplexes Thema.