Moin zusammen,
gern möchte ich Euch an meinen bisherigen Erfahrungen zum Thema „Widerrufsjoker – Erfahrungen“ mit der ING DiBa teilhaben lassen und bitte Euch um Eure Meinung hinsichtlich des weiteren Vorgehens.
Zunächst einmal haben wir seinerzeit (2007) nachfolgende Widerrufsbelehrung unterschrieben.
Widerrufsrecht
Ich kann/wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform /z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt…
Der Vertrag wurde 2007 über 15 Jahre von uns abgeschlossen zu 4,85 %. Kommen also frühestens per Dezember 2017 aus dem Vertrag raus.
Was bisher geschah:
- Widerruf gemäß Muster https://www.test.de/Musterbriefe-Kre...ten-4719584-0/ erklärt
- ING DiBa hat unseren Widerruf nicht anerkannt
- Anwalt eingeschaltet (RS-Versicherung vorhanden; Deckungszusage wurde erteilt) Seinerzeit (3. Quartal 2015) schätzte unser RA unsere Erfolgschancen auf ca. 75 % ein.
- RA Bank erneut angeschrieben
- ING DiBa erkannte unseren Widerruf weiterhin nicht an
- RA bot der Bank einen Vergleich (umgehendes Vertragsende ohne Vorfälligkeitsentschädigung) an
- Sie entlassen unsere Mandantschaft entschädigungsfrei aus dem bestehenden Darlehensvertrag und geben etwaige Sicherheiten frei, sofern die ausstehende Valuta binnen 30 Tagen ab Zugang Ihrer Einverständniserklärung vollständig zurückgezahlt wurde.
- Die Parteien vereinbaren Kostenaufhebung.
- Die Parteien erteilen sich im Hinblick auf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Darlehensverhältnis wechselseitig Generalquittung.
- ING DiBa lehnte ab
- Daraufhin wurde die Klage eingeleitet
- Im Dezember war nun der Termin zur Güteverhandlung (LG Hamburg):
- Richterin war der Meinung, dass die verwendete Widerrufsbelehrung zumindest diskussionswürdig sei und die Bank uns ein Vergleichsangebot unterbreiten soll
- Protokoll der Güteverhandlung:
Die Sach- und Rechtslage wird im Rahmen der Güteverhandlung eingehend erörtert. Im Hinblick auf die Unsicherheiten, die hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und einer etwaigen Verwirkung nach der langen Zeit bestehen, rät das Gericht den Parteien dringend zu einer gütlichen Einigung. Die Parteivertreter erklären: Wir können uns eine Einigung im Prinzip in der Weise vorstellen, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis zu einem heute angemessenen Zinssatz fortsetzt bzw. auf einen entsprechend neuen Vertrag umstellt. Beklagtenverträterin erklärt: Ich werde kurzfristig ein Angebot meiner Mandantin mit den Konditionen einholen. Parteivertreter erklären: Wir werden dem Gericht bis zum 28. Januar 2016 Mitteilung machen, ob eine Einigung getroffen werden kann.Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzieltwerden kann, Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird einberaumt auf: …
Sollte in der Folge keine Einigung erzielt werden, wird Mitte März beim LG Hamburg über die örtliche Zuständigkeit entschieden.
Weitere Punkte der Klageerwiderung:
- Gesetzlichkeitsiktion
- Verwirkung/unzulässige Rechtsausübung
Angebote der ING DiBa:
I. 10 Jahre Laufzeit zu 2,4 %: Dieses Angebot haben wir freundlich abgelehnt, da dieses aus unserer Sicht nicht die marktüblichen Konditionen darstellte. Darüber hinaus haben wir unseren RA gebeten der gegnerischen Partei unsere Bedingungen zur außergerichtlichen Einigung mitzuteilen:
Variante 1: Vorzeitiges Ende ohne VFE und Reduktion der Restschuld um 10.000,- €
Variante 2: Aufstockung des Darlehens (da eine Dachsanierung ansteht) mit einem marktüblichen Zins und Reduktion der Restschuld um 7.500 – 10.000 EUR
II. Aus Sicht der Diba dann ein verbessertes und auch geleichzeitig ein finales Vergleichsangebot in Höhe von 2,15% auf 5 Jahre, keine VFE, welches leider so gar nicht unsere Vorstellungen entsprach.
Auch Dieses Angebot hielten wir für nicht akzeptabel und lehnten ab und boten über unseren RA an, uns ohne VFE per Februar aus dem Vertrag zu lassen.
Hier nun die Antwort der RA der ING DiBa: Ein besseres Finanzierungsangebot wird es nicht geben. Die Vorfälligkeitsentschädigung per Ende Januar hat man mit ca. 10.500,- EUR berechnet. Davon würde man uns aber € 2.000,00 erlassen. Wie großzügig ;-) Kommt also auch nicht in Betracht.
Unser RA empfiehlt nun das 2. Angebot der ING DiBa (2,15% auf 5 Jahre ohne VFE) zu akzeptieren. Begründung RA: „Wenn es nicht zum Vergleichsschluss kommt, wird die hiesige Kammer die Hauptanträge nach Lage der Dinge abtrennen und nach FaM verweisen. Die dortige Rechtsprechung ist erheblich bankenfreundlicher, so dass Ihre Aussichten schwinden werden, zumal das LG FaM vergleichbare Belehrungen regelmäßig als ordnungsgemäß betrachtet. Anbei entsprechende Urteile“.
Unsere Erfolgschancen beziffert er nun bei nur noch 10%, da die Gerichte der Auffassung seien, dass marginale Abweichungen in der Anredeform (redaktionelle Anpassungen) durch die ING DiBa nicht als inhaltliche Bearbeitung anzusehen ist und daher die Schutzwirkung gilt.
Wie oben schon erwähnt möchten wir in Kürze unser Dach sanieren lassen und die Kosten in unserer – hoffentlich - Anschlussfinanzierung berücksichtigen. Daher halten wir die Angebote sowohl über 10 als auch über 5 Jahre mit den nicht wirklich marküblichen Zinsen für inakzeptabel. Ferner ging die DiBa nicht auf unseren Wunsch „Neuregelung des Darlehens (Aufstocken des Darlehens) zu marktüblichen Zinsen“ ein. Restlaufzeit wie o.g. noch ca. 2 Jahre. Rauskaufen sehe ich ebenfalls nicht als Option an. Immer wieder haben wir unsere Bereitschaft signalisiert, dass wir uns außergerichtlich einigen und in der Mitte treffen können. Die bisherigen Angebote sind aus meiner Sicht ein Schlag ins Gesicht und mittlerweile geht es mir immer mehr ums Prinzip.
Jetzt die Frage? Was nun? Einknicken oder prozessieren?
Vorab vielen Dank für Eure Einschätzungen und Rückmeldungen.
Beste Grüße