ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
gern möchte ich Euch an meinen bisherigen Erfahrungen zum Thema „Widerrufsjoker – Erfahrungen“ mit der ING DiBa teilhaben lassen und bitte Euch um Eure Meinung hinsichtlich des weiteren Vorgehens.
Zunächst einmal haben wir seinerzeit (2007) nachfolgende Widerrufsbelehrung unterschrieben.
Widerrufsrecht
Ich kann/wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform /z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt…
Der Vertrag wurde 2007 über 15 Jahre von uns abgeschlossen zu 4,85 %. Kommen also frühestens per Dezember 2017 aus dem Vertrag raus.
Anwalt eingeschaltet (RS-Versicherung vorhanden; Deckungszusage wurde erteilt) Seinerzeit (3. Quartal 2015) schätzte unser RA unsere Erfolgschancen auf ca. 75 % ein.
RA Bank erneut angeschrieben
ING DiBa erkannte unseren Widerruf weiterhin nicht an
RA bot der Bank einen Vergleich (umgehendes Vertragsende ohne Vorfälligkeitsentschädigung) an
Sie entlassen unsere Mandantschaft entschädigungsfrei aus dem bestehenden Darlehensvertrag und geben etwaige Sicherheiten frei, sofern die ausstehende Valuta binnen 30 Tagen ab Zugang Ihrer Einverständniserklärung vollständig zurückgezahlt wurde.
Die Parteien vereinbaren Kostenaufhebung.
Die Parteien erteilen sich im Hinblick auf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Darlehensverhältnis wechselseitig Generalquittung.
ING DiBa lehnte ab
Daraufhin wurde die Klage eingeleitet
Im Dezember war nun der Termin zur Güteverhandlung (LG Hamburg):
Richterin war der Meinung, dass die verwendete Widerrufsbelehrung zumindest diskussionswürdig sei und die Bank uns ein Vergleichsangebot unterbreiten soll
Protokoll der Güteverhandlung:
Die Sach- und Rechtslage wird im Rahmen der Güteverhandlung eingehend erörtert. Im Hinblick auf die Unsicherheiten, die hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und einer etwaigen Verwirkung nach der langen Zeit bestehen, rät das Gericht den Parteien dringend zu einer gütlichen Einigung. Die Parteivertreter erklären: Wir können uns eine Einigung im Prinzip in der Weise vorstellen, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis zu einem heute angemessenen Zinssatz fortsetzt bzw. auf einen entsprechend neuen Vertrag umstellt. Beklagtenverträterin erklärt: Ich werde kurzfristig ein Angebot meiner Mandantin mit den Konditionen einholen. Parteivertreter erklären: Wir werden dem Gericht bis zum 28. Januar 2016 Mitteilung machen, ob eine Einigung getroffen werden kann.Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzieltwerden kann, Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird einberaumt auf: …
Sollte in der Folge keine Einigung erzielt werden, wird Mitte März beim LG Hamburg über die örtliche Zuständigkeit entschieden.
Weitere Punkte der Klageerwiderung:
Gesetzlichkeitsiktion
Verwirkung/unzulässige Rechtsausübung
Angebote der ING DiBa:
I. 10 Jahre Laufzeit zu 2,4 %: Dieses Angebot haben wir freundlich abgelehnt, da dieses aus unserer Sicht nicht die marktüblichen Konditionen darstellte. Darüber hinaus haben wir unseren RA gebeten der gegnerischen Partei unsere Bedingungen zur außergerichtlichen Einigung mitzuteilen:
Variante 1: Vorzeitiges Ende ohne VFE und Reduktion der Restschuld um 10.000,- €
Variante 2: Aufstockung des Darlehens (da eine Dachsanierung ansteht) mit einem marktüblichen Zins und Reduktion der Restschuld um 7.500 – 10.000 EUR
II. Aus Sicht der Diba dann ein verbessertes und auch geleichzeitig ein finales Vergleichsangebot in Höhe von 2,15% auf 5 Jahre, keine VFE, welches leider so gar nicht unsere Vorstellungen entsprach.
Auch Dieses Angebot hielten wir für nicht akzeptabel und lehnten ab und boten über unseren RA an, uns ohne VFE per Februar aus dem Vertrag zu lassen.
Hier nun die Antwort der RA der ING DiBa: Ein besseres Finanzierungsangebot wird es nicht geben. Die Vorfälligkeitsentschädigung per Ende Januar hat man mit ca. 10.500,- EUR berechnet. Davon würde man uns aber € 2.000,00 erlassen. Wie großzügig ;-) Kommt also auch nicht in Betracht.
Unser RA empfiehlt nun das 2. Angebot der ING DiBa (2,15% auf 5 Jahre ohne VFE) zu akzeptieren. Begründung RA: „Wenn es nicht zum Vergleichsschluss kommt, wird die hiesige Kammer die Hauptanträge nach Lage der Dinge abtrennen und nach FaM verweisen. Die dortige Rechtsprechung ist erheblich bankenfreundlicher, so dass Ihre Aussichten schwinden werden, zumal das LG FaM vergleichbare Belehrungen regelmäßig als ordnungsgemäß betrachtet. Anbei entsprechende Urteile“.
Unsere Erfolgschancen beziffert er nun bei nur noch 10%, da die Gerichte der Auffassung seien, dass marginale Abweichungen in der Anredeform (redaktionelle Anpassungen) durch die ING DiBa nicht als inhaltliche Bearbeitung anzusehen ist und daher die Schutzwirkung gilt.
Wie oben schon erwähnt möchten wir in Kürze unser Dach sanieren lassen und die Kosten in unserer – hoffentlich - Anschlussfinanzierung berücksichtigen. Daher halten wir die Angebote sowohl über 10 als auch über 5 Jahre mit den nicht wirklich marküblichen Zinsen für inakzeptabel. Ferner ging die DiBa nicht auf unseren Wunsch „Neuregelung des Darlehens (Aufstocken des Darlehens) zu marktüblichen Zinsen“ ein. Restlaufzeit wie o.g. noch ca. 2 Jahre. Rauskaufen sehe ich ebenfalls nicht als Option an. Immer wieder haben wir unsere Bereitschaft signalisiert, dass wir uns außergerichtlich einigen und in der Mitte treffen können. Die bisherigen Angebote sind aus meiner Sicht ein Schlag ins Gesicht und mittlerweile geht es mir immer mehr ums Prinzip.
Jetzt die Frage? Was nun? Einknicken oder prozessieren?
Vorab vielen Dank für Eure Einschätzungen und Rückmeldungen.
wenn dann auch bitte mal was Klares rauskommt ... Mit dem Beschluss vom 22.09.2015 hat er hinsichtlich der Berechnung in den Instanzen jetzt das völlige Chaos ausgelöst.
wenn die Abweichung tatsächlich nur in der grammatikalischen Anpassung (Ich/Wir, etc) besteht, ist das in der Tat bereits mehrfach am OLG FFM gescheitert. Allerdings muss man auch da genau hinschauen. Die ING hat in nahezu unzähligen Varianten belehrt, so dass man schauen muss, ob das wirklich die einzige Anpassung ist.
Ehrlich gesagt, finde ich das jetzt ein wenig kleinlich - schließlich hat LGSaar hier viel Zeit investiert, und diesen Rechner programmiert UND ihn kostenlos zur Verfügung gestellt.
Was hier vielen Leuten (einschließlich mir!) sehr viel hilft und Arbeit erspart.
Und ich denke, wenn man das für KFW mit vierteljährlicher Zahlung haben will, muss man sich eben die Mühe machen und es selber rechnen bzw. in Excel bauen!
Danke für diesen Hinweis....dafür bin ich LGSaar natürlich genauso dankbar wie Ihr; wollte dieses nur anmerken, weil ich gestern nochmal neu berechnen wollte.
ALSO DANKE @LGSAAR
Ein ähnlicher Fall wurde vor kurzem von RA.Dr. Lehnen aus Trier hier am LG N-Fü verhandelt.
Bericht auf der Seite von test.de. Er hat mir erklärt, dass die Ing-Diba nach einem Hinweisbeschluss, dass das Gericht der Auffassung der Klägerseite folgen könne,
in Salami-Taktik Angebote gemacht. leider wurde ein Vergleich geschlossen.
Da bei Euch, Herbert30, das Darlehen noch läuft und es demnach eine neg.Feststellungsklage sein müsste, ist der Gerichtsstand doch der Wohnort des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da will sich wohl HH nur um eine Entscheidung drücken.
Möchte den Fall von Herbert30 noch mal kurz zum Anlass nehmen, auf die hier vor kurzem geführte Diskussion bezüglich der Einstufung der Fehlerhaftigkeit von WRB hin zu weisen. Dies auch, weil wir zuletzt ja erfahren haben, wie viel stille Leser es hier gibt und wir in den Diskussionen schon erkennen lassen sollten, wie denn u.a. die Dinge bezüglich der WRB zu handhaben sind, welche Gefahren lauern, wie zu verfahren ist, Erfahrungen - wie der Thread ja auch so schön heisst - eben.
Hier wird wunderbar ersichtlich - entgegen den Ausführungen von Bandit422 - dass es sehr wohl eine unterschiedliche Einstufung bezüglich der Schwere der Fehlerhaftigkeit der WRB gibt und auch geben muss und dies auch nicht unerheblich ist, will man für sich entscheiden, wie die weitere Vorgehensweise auszusehen hat und wie das Risiko einzuschätzen ist.
Mit Angst schüren und was verkaufen wollen hat das überhaupt nichts zu tun.
@hanomag
Dieses Mahnen und Aufzeigen der Fallstricke, aber auch das Verdeutlichen der Komplexität und Individualität jeden einzelnen Falls hat mit Eugh seinen Intentionen überhaupt nicht zu tun. Nehme da mit meinen Erfahrungen die ich schildere eine ganz andere Rolle ein als die, die Eugh mit seiner hervorragenden Arbeit hier uns allen hat aufgezeigt.
Unser Anwalt hat neben der grammatikalischen Anpassungen noch nachfolgende Punkte moniert:
Darüber hinaus ist die von Beklagtenseite verwendete Belehrung aber auch deshalb fehlerhaft, weil sie sich im Vertragstext versteckt und – auch aufgrund der nur geringen Schriftgröße - nicht ausreichend optisch hervorgehoben ist. Im Gegensatz etwa zum unmittelbar nachfolgenden Absatz (Forderungsübertragung pp.) oder der Annahmeerklärung bzw. der Empfangsbestätigung - diese Textstellen sind fettgedruckt und teilweise in größerer Schrift. Damit sind sie – im Gegensatz zur Belehrung – optisch hervorgehoben und lenken erheblich von dieser ab. Schlussendlich hat die Beklagte die Belehrung auch zu früh erteilt. Die Beklagte hat den Klägern ein als „Vertrags-Angebot" überschriebenes Blankoformular mitsamt Widerrufsbelehrung überlassen, das die Kläger später unterschrieben an die Beklagte zurückgegeben haben. Die Beklagte hat dieses eigentliche Vertragsangebot der Kläger dann durch zeitlich nachgeschaltete eigene Unterschrift angenommen.
Möchte den Fall von Herbert30 noch mal kurz zum Anlass nehmen, auf die hier vor kurzem geführte Diskussion bezüglich der Einstufung der Fehlerhaftigkeit von WRB hin zu weisen. Dies auch, weil wir zuletzt ja erfahren haben, wie viel stille Leser es hier gibt und wir in den Diskussionen schon erkennen lassen sollten, wie denn u.a. die Dinge bezüglich der WRB zu handhaben sind, welche Gefahren lauern, wie zu verfahren ist, Erfahrungen - wie der Thread ja auch so schön heisst - eben.
Hier wird wunderbar ersichtlich - entgegen den Ausführungen von Bandit422 - dass es sehr wohl eine unterschiedliche Einstufung bezüglich der Schwere der Fehlerhaftigkeit der WRB gibt und auch geben muss und dies auch nicht unerheblich ist, will man für sich entscheiden, wie die weitere Vorgehensweise auszusehen hat und wie das Risiko einzuschätzen ist.
Mit Angst schüren und was verkaufen wollen hat das überhaupt nichts zu tun.
@hanomag
Dieses Mahnen und Aufzeigen der Fallstricke, aber auch das Verdeutlichen der Komplexität und Individualität jeden einzelnen Falls hat mit Eugh seinen Intentionen überhaupt nicht zu tun. Nehme da mit meinen Erfahrungen die ich schildere eine ganz andere Rolle ein als die, die Eugh mit seiner hervorragenden Arbeit hier uns allen hat aufgezeigt.
@okerke
Wie versprochen, kein Kommentar.
@noelmaxim
Dem muss ich widersprechen. Es gibt keine Steigerung von falsch. Entweder ist die WRB richtig oder falsch.
Wenn die Bank sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion beruft und der BGH sagt, "vollständig inhaltlich übernommen" müsse der Mustertext sein, dann ist das so.
Es kommt also primär nicht auf die "Schwere" der Fehlerhaftigkeit drauf an sondern darauf, wie die Gerichte die Thematik sehen. Und da gibt es ja die ganze Bandbreite von bis. DAS ist das eigentliche Problem.
Die Frage, und da zielt Deine Thematik ab, mit der Du auch richtig liegst, in wie weit das eben im Moment! gerichtlich entsprechend umsetzbar ist.
Umgangssprachlich kommt man da zu den Äusserungen wie Du sie (oder auch ich und andere) tätigst, rechtlich sind sie aber nicht richtig und die Hürde liegt einfach an der gerichtlichen Durchsetzbarkeit.
Auf gut Deutsch, wenn das Papier, auf dem die Klage gedruckt worden ist ,weiß ist, der Richter sagt aber, das ist per Definition und Auslegung schwarz, ist es halt schwierig.
Letztendlich kann hier nur der BGH Klarheit schaffen in dem er sich deutlich und umfänglich zu der Thematik äussert.
Möchte den Fall von Herbert30 noch mal kurz zum Anlass nehmen, auf die hier vor kurzem geführte Diskussion bezüglich der Einstufung der Fehlerhaftigkeit von WRB hin zu weisen. Dies auch, weil wir zuletzt ja erfahren haben, wie viel stille Leser es hier gibt und wir in den Diskussionen schon erkennen lassen sollten, wie denn u.a. die Dinge bezüglich der WRB zu handhaben sind, welche Gefahren lauern, wie zu verfahren ist, Erfahrungen - wie der Thread ja auch so schön heisst - eben.
Hier wird wunderbar ersichtlich - entgegen den Ausführungen von Bandit422 - dass es sehr wohl eine unterschiedliche Einstufung bezüglich der Schwere der Fehlerhaftigkeit der WRB gibt und auch geben muss und dies auch nicht unerheblich ist, will man für sich entscheiden, wie die weitere Vorgehensweise auszusehen hat und wie das Risiko einzuschätzen ist.
Mit Angst schüren und was verkaufen wollen hat das überhaupt nichts zu tun.
@hanomag
Dieses Mahnen und Aufzeigen der Fallstricke, aber auch das Verdeutlichen der Komplexität und Individualität jeden einzelnen Falls hat mit Eugh seinen Intentionen überhaupt nicht zu tun. Nehme da mit meinen Erfahrungen die ich schildere eine ganz andere Rolle ein als die, die Eugh mit seiner hervorragenden Arbeit hier uns allen hat aufgezeigt.
Unser Anwalt hat neben der grammatikalischen Anpassungen noch nachfolgende Punkte moniert:
Darüber hinaus ist die von Beklagtenseite verwendete Belehrung aber auch deshalb fehlerhaft, weil sie sich im Vertragstext versteckt und – auch aufgrund der nur geringen Schriftgröße - nicht ausreichend optisch hervorgehoben ist. Im Gegensatz etwa zum unmittelbar nachfolgenden Absatz (Forderungsübertragung pp.) oder der Annahmeerklärung bzw. der Empfangsbestätigung - diese Textstellen sind fettgedruckt und teilweise in größerer Schrift. Damit sind sie – im Gegensatz zur Belehrung – optisch hervorgehoben und lenken erheblich von dieser ab. Schlussendlich hat die Beklagte die Belehrung auch zu früh erteilt. Die Beklagte hat den Klägern ein als „Vertrags-Angebot" überschriebenes Blankoformular mitsamt Widerrufsbelehrung überlassen, das die Kläger später unterschrieben an die Beklagte zurückgegeben haben. Die Beklagte hat dieses eigentliche Vertragsangebot der Kläger dann durch zeitlich nachgeschaltete eigene Unterschrift angenommen.
Die Beklagte hat dieses eigentliche Vertragsangebot der Kläger dann durch zeitlich nachgeschaltete eigene Unterschrift angenommen. Kenne ich, ist bei mir ebenfalls so gelaufen. Die Bank hat den Vertrag andernorts einen Tag nach mir unterzeichnet und mir anschließend nach Hause zugestellt.
Frage: Ab wann begann die Widerrufsfrist zu laufen? (WRB-Text: " ... ein Exemplar dieser Widerufsbelehrung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragurkunde zur Verfügung gestellt wurde.")
Habe den Empfang des Vertrages gegengezeichnet, aber keinen Nachweis darüber wann das genau der Fall war. Ob ich ich den Vertrag taggleich, einen, zwei oder mehrere Tage nach Unterzeichnung de Vertrages durch die Bank erhalten habe kann ich leider nicht sagen. Diesen Umstand empfinde als kritisch!
Die Beklagte hat dieses eigentliche Vertragsangebot der Kläger dann durch zeitlich nachgeschaltete eigene Unterschrift angenommen. Kenne ich, ist bei mir ebenfalls so gelaufen. Die Bank hat den Vertrag andernorts einen Tag nach mir unterzeichnet und mir anschließend nach Hause zugestellt.
Frage: Ab wann begann die Widerrufsfrist zu laufen? (WRB-Text: " ... ein Exemplar dieser Widerufsbelehrung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragurkunde zur Verfügung gestellt wurde.")
Habe den Empfang des Vertrages gegengezeichnet, aber keinen Nachweis darüber wann das genau der Fall war. Ob ich ich den Vertrag taggleich, einen, zwei oder mehrere Tage nach Unterzeichnung de Vertrages durch die Bank erhalten habe kann ich leider nicht sagen. Diesen Umstand empfinde als kritisch!
hm, also wenn die Bank nach ihrer Annahme und Vertragsunterzeichnung dem DN eine Kopie des DV hat zukommen lassen, hat sie alles notwendige getan.
Da ist dann schon der DN selbst in der Pflicht den Zugang zu notieren und festzuhalten. Die Bank kann das schlecht machen, ausser sie verschickte es per Einschreiben.
Möchte den Fall von Herbert30 noch mal kurz zum Anlass nehmen, auf die hier vor kurzem geführte Diskussion bezüglich der Einstufung der Fehlerhaftigkeit von WRB hin zu weisen. Dies auch, weil wir zuletzt ja erfahren haben, wie viel stille Leser es hier gibt und wir in den Diskussionen schon erkennen lassen sollten, wie denn u.a. die Dinge bezüglich der WRB zu handhaben sind, welche Gefahren lauern, wie zu verfahren ist, Erfahrungen - wie der Thread ja auch so schön heisst - eben.
Hier wird wunderbar ersichtlich - entgegen den Ausführungen von Bandit422 - dass es sehr wohl eine unterschiedliche Einstufung bezüglich der Schwere der Fehlerhaftigkeit der WRB gibt und auch geben muss und dies auch nicht unerheblich ist, will man für sich entscheiden, wie die weitere Vorgehensweise auszusehen hat und wie das Risiko einzuschätzen ist.
Mit Angst schüren und was verkaufen wollen hat das überhaupt nichts zu tun.
@hanomag
Dieses Mahnen und Aufzeigen der Fallstricke, aber auch das Verdeutlichen der Komplexität und Individualität jeden einzelnen Falls hat mit Eugh seinen Intentionen überhaupt nicht zu tun. Nehme da mit meinen Erfahrungen die ich schildere eine ganz andere Rolle ein als die, die Eugh mit seiner hervorragenden Arbeit hier uns allen hat aufgezeigt.
@okerke
Wie versprochen, kein Kommentar.
S c h a d e,
ich hatte gestern Abend die Hoffnung, dass Sie die viele Kritik hier, ich meine die sachlichen Statements, endlich verstanden haben.
Es wäre schön, wenn Sie Ihre Beiträge auf Ihre tatsächlichen Kompetenzbereiche, die ja manchmal auch zu sehen sind, beschränken würden und es auch ohne Kommentar respektieren, wenn der ein oder andere die Beratung von Ihnen nicht haben will, sondern lieber hier im Forum Fragen stellt.
Auch wäre es schön, wenn Sie positive Erfahrungen, die hier manche gemacht haben, nicht absprechen, nur weil Sie selber derartiges nicht kennen.
Hier geht es doch gerade darum Erfahrungen mitzuteilen, damit andere Betroffene hiervon erfahren und in ihrer Auseinandersetzung mit der Bank gestärkt werden.
Oder wollen Sie das Forum hier sprengen?
Auch wäre es schön, wenn Sie auch hier kommentarlos bleiben würden und einfach nur mal darüber nachdenken.
Nachtrag:Mit kommentarlos bleiben, meinte ich auch, dass ich keine privaten Nachrichten von Ihnen haben möchte.
Vielleicht mal eins versöhnlich zum Verständnis. Ich bin kein Anwalt, möchte auch nicht als dieser wirken oder den Eindruck hinterlassen, man kennt mich ja aus den anderen Threads, vornehmlich Baufinanzierungen, hier im FF.
Es ging mir nie um die Gesetzesdefinitionen, vielmehr darum wie die Anwälte mit den WRB umgehen, diese einschätzen, bewerten und verwerten. Natürlich bezieht sich das dann auf die Erfolgsaussichten, aber ist das nicht das was aus den Erfahrungen heraus hier auch publiziert werden sollte und vor allem worauf es dann letzten Endes ankommt, zumal ohne Anwalt gerichtlich nichts geht? Sind diese Erfahrungen nicht auch wichtig für alle die sich mit der Thematik WRB auseinandersetzen? Zählt da wirklich nur schwarz oder weiß?
Es soll doch dann in der Konsequenz jeder so machen wie er will, wie es ihm möglich ist, wie er sich wohl fühlt, welches Risiko er bereit ist einzugehen usw. Zu den Erfahrungen aber gehört wie Anwälte an ein mögliches Mandat rangehen und dazu gehört die Eimschätzung der WRB auf die Schwere der Fehlerhaftigkeit in Kenntnis der bisherigen Urteile unter Berücksichtigung der möglichen Gerichtsorte. Mehr wollte ich nicht sagen, ach ja eins noch, werde da ja nicht müde: Der WRJ ist keine Einbahnstraße, kein Eilheilmittel, gut durchdacht mit den jeweiligen Ausgangspositionen (Anwalt ja/nein, RSV ja/nein, Risikomentalitäten, Zielsetznung) anzugehen. Kein Fall ist wie der andere, jeder individuell, individuell in jeder Hinsicht, da Menschen entscheiden müssen wie weit sie gehen wollen und Menschen darüber befinden, wie das am besten zu gestalten ist und schlussendlioch auch Menschen darüber befinden, wie das Eregbnis auszusehen hat! Und wer sich mit der Materie auseinadersetzt, der erlebt tagtäglich was da so los ist, los sein kann, schlussendlich aber bleibt jeder seinem Schicksal alleine überlassen, deshalb soll alles wohl überlegt sein!!!
Wenn ich mich richtig erinnere, hat die Zustellung per Boten stattgefunden. Ich durfte den Empfang quittieren! Die Bank sollte durch die Empfangbestätigung zweifelsfrei nachvollziehen können, wann zugestellt und damit die Frist in Gang gesetzt wurde. Ich stehe diesbezüglich ein wenig auf dem Schlauch, hätte mir wohl in der Tat notieren müssen, wann ich den unterschriebenen Vertrag erhalten habe.