ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wielviel Jahre her ist es in deinem Fall? Ist LG Berlin bei Verwikung auf Bankenseite?
Waren nur 5 Monate. Trotzdem urteilt der Richter grundsätzlich auf Verwirkung, wenn das Darlehen abgelöst ist. Ist wohl nur die 37. Kammer, die so urteilt.
Helfe mir mal, welche Aussage entnimmst du meinem Post, bzw. wie interpretierst du diesen? Ich habe langsam das Gefühl du denkst ich will mich hier aufspielen und schreibe ohne Erfahrung irgendeinen Müll!
Mal für dich ganz kurz, ich begleite derzeit einige Widerrufe, bin deswegen noch lange nicht mit dem Wissen eines Anwaltes behaftet, aber grundsätzliche Sachen solltest du mir doch langsam zusprechen.
Würde es schön finden wenn du mich nicht ständig, hier unsinniger Weise, verbesserst.
Sie sind absolut kritikunfähig und beratungsresistent. Sie sind echt so was von selbstherrlich.
Moin,
heute eine Reaktion der DSL Bank!!!!!
Vertrag läuft noch bis 30.03.2019
Zum 31.03.2016 gegen 2000€ Vorfälligskeitsentschäding den Vertrag beenden
Ich habe damals Darlehen bei Commerzbank Stuttgart aufgenommen.
Jetzt wohnen ich ganz woanders. Aus Kostengrund sollte aber mein RA in Stuttgart sein, oder, wenn ich klagen will?
Nein das spielt eigentlich keine große Rolle woher er kommt, er sollte nur sorgsam ausgewählt werden. Gerichtlich wird die Vertretung nach Gebührensatz abgerechnet.
Ansonsten lässt sich alles gut per Email oder Telefon abwickeln. Ich bin z.B. im Raum Darmstadt zu Hause und habe einen meiner Meinung nach sehr guten Anwalt aus Eislingen bei Stuttgart.
Ich habe damals Darlehen bei Commerzbank Stuttgart aufgenommen.
Jetzt wohnen ich ganz woanders. Aus Kostengrund sollte aber mein RA in Stuttgart sein, oder, wenn ich klagen will?
Commerzbank wäre eh die Frage, ob man sie nicht am Sitz der Bank=Frankfurt verklagt. Bis vor kurzem hat man ja Frankfurt geneidet wie der Teufel das Weihwasser. Aber auch da scheint man nun umgeschwenkt zu sein und verbraucherfreundlicher zu denken.
Wir werden wohl nach Frankfurt gehen. Ein Urteil am Bankensitz ist für die Bank immer "gefährlicher", da für alle Kunden der Bank nutzbar...
Nein das spielt eigentlich keine große Rolle woher er kommt, er sollte nur sorgsam ausgewählt werden. Gerichtlich wird die Vertretung nach Gebührensatz abgerechnet.
Ansonsten lässt sich alles gut per Email oder Telefon abwickeln. Ich bin z.B. im Raum Darmstadt zu Hause und habe einen meiner Meinung nach sehr guten Anwalt aus Eislingen bei Stuttgart.
Moment, moment!!
Falls mein RA nicht aus Stuttgart sein sollte, muss ich die ganzen Anreisekosten des RAs nach Stuttgart bezahlen/vorschiessen, zum Gerichtstermin usw?? Ich habe ja keine RSV. Falls meine Anwesenheit angeordnet wird - genauso problematisch, da ich nicht in Stg wohne.
Frankfurt ist mir geografisch auch lieber als Klageort.
Moment, moment!!
Falls mein RA nicht aus Stuttgart sein sollte, muss ich die ganzen Anreisekosten des RAs nach Stuttgart bezahlen/vorschiessen, zum Gerichtstermin usw?? Ich habe ja keine RSV. Falls meine Anwesenheit angeordnet wird - genauso problematisch, da ich nicht in Stg wohne.
Frankfurt ist mir geografisch auch lieber als Klageort.
Ja aber du must im Falle einer gerichtlichen Vertretung die entsprechenden Anwaltsgebühren nach der Höhe des Streitwertes bezahlen(Vorschuss). Da sind die Reisekosten eher das geringste Problem. Zumal du ja wenn du deinen WR erst einmal selbst ausgesprochen hast und dann später nach Ablehnung des WR durch die Bank einen Anwalt beauftragst die Kosten gerichtlich geltend machen kannst.
Selbst wenn du dich mit der Bank vergleichst kannst du ja den Ersatz der Anwaltskosten unter anderem als Bedingung mit anführen.
Vielleicht für den ein oder anderen auch interessant:
Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Aktenzeichen: VI R 42/10) entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Finanzministerium hat allerdings die Finanzämter angewiesen, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden, sodass regelmäßig bei Geltendmachung der Kosten aus einem Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung dies nicht anerkannt wird.
Bereits durch mehrere Finanzgerichte ergingen für die Steuerzahler positive Entscheidungen. Allerdings haben die Finanzämter stets Revision gegen die Urteile eingelegt, sodass mittlerweile mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof rechtshängig sind.
Aus diesem Grund sollte gegen ablehnende Steuerbescheide unter Hinweis auf eines der am Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren Einspruch gegen den ablehnenden Steuerbescheid eingelegt werden.
Natürlich hast du Recht, rechtlich möglicherweise nicht richtig ausgedrückt, den Eindruck möchte ich auch gar nicht erwecken.
Die Vielzahl Deiner Beiträge erwecken den Eindruck, als wolltest Du eugh vertreten. Davon bist Du aber weit entfernt. eugh hat eine Signatur, die für alle hier von großem Interesse ist. Dennoch hat er sie klein gehalten, Deine dagegen bringt den Teilnehmern nichts, müllt aber unzählige Seiten voll. Vom Inhalt der Beiträge kannst Du dem lieben eugh bei weitem nicht das Wasser reichen.
Jetzt bitte keine Rechtfertigungsversuche, damit wird es nur schlimmer.
Mein alter Immobiliendarlehensvertrag mit der Coba ist genauso aufgebaut, allerdings stammt die WRB aus Mai 2000. Mir wurde von RA's mitgeteilt, dass der Widerruf vor dem 02.11.2002 nur bei einem „Haustürgeschäft“ in Betracht kommt. Die Verbraucherdarlehensverträge, die aus dem vorgenannten Zeitraum stammen und vor dem 2. November 2002 abgeschlossen worden sind, unterfallen leider nicht der Möglichkeit, noch widerrufen werden zu können. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, weshalb ein Widerruf in Ihrem Falle leider keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
Wenn jemand einen anderen Kenntnisstand hat, würde ich mich über eine Neubewertung freuen.
Klappt aber noch nicht mit KFW vierteljähliche Zahlung ( 1. Jahr keine tilgung)...
Ehrlich gesagt, finde ich das jetzt ein wenig kleinlich - schließlich hat LGSaar hier viel Zeit investiert, und diesen Rechner programmiert UND ihn kostenlos zur Verfügung gestellt.
Was hier vielen Leuten (einschließlich mir!) sehr viel hilft und Arbeit erspart.
Und ich denke, wenn man das für KFW mit vierteljährlicher Zahlung haben will, muss man sich eben die Mühe machen und es selber rechnen bzw. in Excel bauen!
Mein alter Immobiliendarlehensvertrag mit der Coba ist genauso aufgebaut, allerdings stammt die WRB aus Mai 2000. Mir wurde von RA's mitgeteilt, dass der Widerruf vor dem 02.11.2002 nur bei einem „Haustürgeschäft“ in Betracht kommt. Die Verbraucherdarlehensverträge, die aus dem vorgenannten Zeitraum stammen und vor dem 2. November 2002 abgeschlossen worden sind, unterfallen leider nicht der Möglichkeit, noch widerrufen werden zu können. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, weshalb ein Widerruf in IhremFalle leider keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
Wenn jemand einen anderen Kenntnisstand hat, würde ich mich über eine Neubewertung freuen.
Der Vertrag von vissbuslabi ist aber aus 2004:
Zitat von vissbuslabi
Guten Tag, bin neu im Forum...
Nach langem Nachdenken will ich Commerzbankkredit aus 2004, welcher mit VFE 2012 wegen wohungsverkauf beglichen wurde, nur widerrufen.
......
@Kreis96, Wenn mit "Ihr" Ihr in einer Antwort eines Anwaltes gemeint wart, dann bitte die Passage als Zitat setzen.
So ist nicht ganz klar, ob Du Vissb. direkt ansprichst oder nicht.
ich muss doch mal einen Auszug aus einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt (3. Zivilsenat) hier zum Besten geben. Es betrifft die bekannte Sparkassenbelehrung (Bitte Frist im Einzelfall prüfen). Dass man hinsichtlich des Vertrauensschutzes ggfs anderer Meinung sein kann, geschenkt (auch wenn das inzwischen auch kaum noch begründbar ist). Aber die Begründung, hier keine Revision zuzulassen, grenzt tatsächlich an Realitätsverweigerung.
OLG Frankfurt am Main, 12.10.2015 - 3 U 120/15
Tenor: Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe Das Rechtsmittel der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
Hieran vermag die Stellungnahme der Kläger vom 05.10.2015 nichts zu ändern. Entgegen der dort vertretenen Auffassung kann von einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Sache nicht ausgegangen werden. Eine solche ergibt sich nicht bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine vorformulierte Klausel handelt. Dass diese tatsächlich "in mehreren zehntausend Darlehensverträgen" verwendet worden sein soll, ist nicht belegt. Weder lässt sich nachvollziehen, dass die Beklagte selbst eine wortgleiche Belehrung in anderen Darlehensverträgen vorgenommen hat, noch ist erkennbar, dass "eine große Zahl anderer Sparkassen in Deutschland" in dieser Form und mit diesem Wortlaut belehrt hätte.Selbst wenn man dies annehmen wollte, bleibt offen, ob betroffene Darlehensnehmer auf einen solch formalen Verstoß die Ausübung des Widerrufsrechts stützen wollen. Hinzu kommt, dass die Frage einer Wirksamkeit der Belehrung nach Auffassung des Senats nicht revisionsrechtlich klärungsbedürftig ist, weil die bereits vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen eine hinreichende Klärung im Sinne der vorliegend vertretenen Auffassung darstellen. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die Auffassung des Senats nicht von der Entscheidung des BGH vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 - ab. Im Hinweisbeschluss ist ausführlich dargelegt, dass ein Eingriff in die Musterbelehrung im Sinne der BGH-Entscheidung vorliegend nicht gegeben ist, da es sich lediglich um marginale, unerhebliche sprachliche Korrekturen gehandelt hat.
Deswegen fehlt es auch an der Erforderlichkeit einer revisionsgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung."