OLG Celle bestätigt: Falsche Pflichtangabe macht Widerrufsinformation fehlerhaft
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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Das OLG Celle hat mit
Hinweisbeschluss vom 02.12.2015, Az: 3 U 108/15 das
Urteil des LG Verden vom 08.05.2015 (4 O 264/14) bestätigt. Die Berufung der beklagten Bank wurde daraufhin zurückgenommen.
Danach ist die im Zeitraum 11.06.2010 bis ins Jahr 2011 hinein häufig erfolgte Änderung der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation fehlerhaft. Dies macht die Belehrung bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen fehlerhaft und führt aufgrund der Bearbeitung auch zum Verlust des Vertrauensschutzes. Die Darlehen sind auch heute noch widerruflich, so dass Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeit von den historisch niedrigen Zinsen profitieren können.
In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für eine Pflichtangabe aufgeführt. Hintergrund dürfte sein, dass dies im Gesetzgebungsverfahren für das Muster zunächst auch so vorgesehen war, dann aber aufgrund einer Änderung durch den Rechtsausschuss nie Gesetz wurde. Viele Kreditinstitute haben dann nach Einführung zum 30.07.2010 immer noch viele Monate gebraucht, ihre Formulare anzupassen.
Entsprechend haben inzwischen zahlreiche Gerichte diese Belehrung als fehlerhaft eingestuft, etwa
LG Nürnberg, Urteil vom 15.10.2015, LG Hamburg, Urteil vom 13.11.2015, 329 O 174/15.
Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.
Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich –, hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.
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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht