ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
1. Der Verkündungstermin eines Urteiles gegen die ING-Diba (Az. 10 O 461/15) für heute um 0900 wurde aufgehoben, da gestern ein Fax kam, man hätte sich verglichen. Bekannte WRB mit "Ich/Wir". Es gibt wohl einen Hinweisbeschluss bzgl. der Wirksamkeit der WRB. Kann man u.U. in der GS der 10.Zivilkammer des LG N-Fü anfordern.
2. Verhandlungstermin an der 10.Zivilkammer, Beklagte die DKB mit der allseits bekannten falsche WRB der DKB mit "...frühestens...", "nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung" statt "-erklärung", fehlender Überschrift "Widerrufsrecht", weg gelassener Passage aus dem Mustertext zu "Finanzierten Geschäften", geänderte Passage zum Gestaltungshinweis 8, Finanzierte Geschäfte, Belehrung für den DV, Satz 2 sowie als Besonderheit, dass die Darlehensnehmerin keine Ausfertigung der Vertragsurkunde oder ihres Antrages oder einer Kopie deren erhalten hat bzw. vorliegen hat
Grob gesagt behält die 10.Kammer wohl ihre bisherige Linie bei. Nur die weggelassene Passage zu den FG und die fehlende Vertragsausfertigung könnte ggf. die Frist nicht zum Laufen beginnen lassen. Man hätte aber dazu sich kammerintern noch keine Meinung gebildet.
Keine Verwirkung, da noch laufender Vertrag und kein Umstandsmoment erkennbar.
Streitwert Restvaluta
Termin für Beschlussverkündung 16.03.2016
Bei mir kommt auch Bewegung rein, mein Anwalt hat mich heute kontaktiert zwecks Vergleichsbereitschaft. Er hat wohl in den letzten Tagen mehrere Vergleiche mit den Basketballern für seine Mandanten abgeschlossen. Bin gespannt wie weit sie gehen, werde berichten.(solange ich darf)
1. Der Verkündungstermin eines Urteiles gegen die ING-Diba (Az. 10 O 461/15) für heute um 0900 wurde aufgehoben, da gestern ein Fax kam, man hätte sich verglichen. Bekannte WRB mit "Ich/Wir". Es gibt wohl einen Hinweisbeschluss bzgl. der Wirksamkeit der WRB. Kann man u.U. in der GS der 10.Zivilkammer des LG N-Fü anfordern.
2. Verhandlungstermin an der 10.Zivilkammer, Beklagte die DKB mit der allseits bekannten falsche WRB der DKB mit "...frühestens...", "nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung" statt "-erklärung", fehlender Überschrift "Widerrufsrecht", weg gelassener Passage aus dem Mustertext zu "Finanzierten Geschäften", geänderte Passage zum Gestaltungshinweis 8, Finanzierte Geschäfte, Belehrung für den DV, Satz 2 sowie als Besonderheit, dass die Darlehensnehmerin keine Ausfertigung der Vertragsurkunde oder ihres Antrages oder einer Kopie deren erhalten hat bzw. vorliegen hat
Grob gesagt behält die 10.Kammer wohl ihre bisherige Linie bei. Nur die weggelassene Passage zu den FG und die fehlende Vertragsausfertigung könnte ggf. die Frist nicht zum Laufen beginnen lassen. Man hätte aber dazu sich kammerintern noch keine Meinung gebildet.
Keine Verwirkung, da noch laufender Vertrag und kein Umstandsmoment erkennbar.
Streitwert Restvaluta
Termin für Beschlussverkündung 16.03.2016
Zu der DiBa. Wie meinst du, könnte man das anfordern? Da wir die selbe Widerrufsbelehrung haben und ich dazu noch kein einziges Urteil finden konnte.
Aber warum schreibt der Anwalt denn 3 Schreiben an die DSL Bank? Wenn Klage folgen soll verstehe ich nicht warum die Klage nicht schon nach den 14 Tagen Fristsetzung eingereicht wurde? Das - auch dass die DSL Bank nicht antwortet - müsste dem Anwalt doch bekannt sein, auf was hat er gewartet bzw. was hat er sich von dem Antwortschreiben erhofft?
Das Widerrufsschreiben ist doch grundsätzlich eine Alibihandlung, der Beginn der Attacke, wie die auch immer aussehen soll. Ist überhaupt mal ein Fall bekannt geworden, wo die Bank den Widerruf akzeptiert hat? Wenn man natürlich nicht klagen will oder kann ist das natürlich was anderes, dann ist der Widerruf bzw. die Antwort darauf das Verhandlungspapier, aber bei einer beabsichtigten Klage nur ein pro forma.
Nicht reagieren ist nicht anders als ablehnen. Wideruf ist ja gemacht worden.
du wirst um eine Klage nicht herum kommen. Habe von der DSL 2 inakzeptable Vergleichsangebote erhalten. Befinde mich derzeit im Klageverfahren gegen die DSL.
du wirst um eine Klage nicht herum kommen. Habe von der DSL 2 inakzeptable Vergleichsangebote erhalten. Befinde mich derzeit im Klageverfahren gegen die DSL.
Klageschrift wird ja schon vorbereitet. Im Februar geht die Klage raus.
Aber warum schreibt der Anwalt denn 3 Schreiben an die DSL Bank? Wenn Klage folgen soll verstehe ich nicht warum die Klage nicht schon nach den 14 Tagen Fristsetzung eingereicht wurde? Das - auch dass die DSL Bank nicht antwortet - müsste dem Anwalt doch bekannt sein, auf was hat er gewartet bzw. was hat er sich von dem Antwortschreiben erhofft?
Das Widerrufsschreiben ist doch grundsätzlich eine Alibihandlung, der Beginn der Attacke, wie die auch immer aussehen soll. Ist überhaupt mal ein Fall bekannt geworden, wo die Bank den Widerruf akzeptiert hat? Wenn man natürlich nicht klagen will oder kann ist das natürlich was anderes, dann ist der Widerruf bzw. die Antwort darauf das Verhandlungspapier, aber bei einer beabsichtigten Klage nur ein pro forma.
Gab noch Stress mit RSV die sich wie die DSL Bank verhält und nicht in die Pötte kommt. Deshalb dauerte es länger.
Heute ist die Saldenmitteilung/Zinsbescheinigung gekommen.
Man soll ja prüfen ob Unstimmigkeiten dabei sind und dann Widerspruch einlegen.
Da die DSL ja in Verzug ist seit März könnte man jetzt widersprechen wegen der durchgängen Zinsberechnung für das Jahr 2015.
Macht das Sinn?
Das würde mich auch interessieren: Die Banken schicken ja Anfang des Jahres den Kontoauszug von 2015 raus. Auch bei uns sind dort Tilgung und Zins für jeden Monat aus 2015 aufgeführt, obwohl wir Anfang 2015 widerrufen haben (Klage ist demnächst vor dem LG). Muss ich dem Kontoauszug der Bank nochmal extra widersprechen?
gute Nachrichten von der EZB für den Bauzins.
" Laut Draghi haben sich seit Jahresbeginn die Abwärtsrisiken verstärkt, die Inflationsdynamik habe sich schwächer als erwartet entwickelt. Zugleich hat der EZB-Präsident angekündigt, die Geldpolitik auf der März-Sitzung auf den Prüfstand zu stellen. "Die Aussagen werden als eine Art Vorankündigung für weitere Lockerungsmaßnahmen im März interpretiert",
Damit ist es kaum vorstellbar das die Zinsen in der nächsten Zeit Raum nach oben haben, eher nach unten.
Das würde mich auch interessieren: Die Banken schicken ja Anfang des Jahres den Kontoauszug von 2015 raus. Auch bei uns sind dort Tilgung und Zins für jeden Monat aus 2015 aufgeführt, obwohl wir Anfang 2015 widerrufen haben (Klage ist demnächst vor dem LG). Muss ich dem Kontoauszug der Bank nochmal extra widersprechen?
Falls die Bank Zins und Tilgung nach Widerruf nicht mehr in der Saldenmitteilung aufführt, würde dies ja im Umkehrschluss bedeuten, dass die Bank den Widerruf akzeptiert. Daher halte ich den Widerspruch für überflüssig. Ist aber auch nur meine laienhafte juristische Meinung.
wenn man den widerruf wirksam erklärt hat, muss man diese abrechnungen nicht widerrufen, weil das rechtsverhältnis eben nicht mehr besteht auf derer sie angefertigt wurden ^^.
Das soll aber nicht heißen, dass die Bank im Umkehrschluß davon ausgehen könnte, der Kunde steht nicht mehr zu seinem Widerruf.
Zitat von Bandit422
ist nicht wirksam widerrufen wurde, weil doch verfristet, ist die abrechnung dem grunde nach eine nebenleistungspflicht der bank aus dem dann betehenden vertragsverhältnis.
Wobei man bei unstimmigen Daten im Kontoauszug Einwendungen einlegen kann.
"widersprechen" - widerrufen 355 I S. BGB neueste fassung, wir sind nicht im versicherungsrecht.
wenn man den widerruf wirksam erklärt hat, muss man diese abrechnungen nicht widerrufen, weil das rechtsverhältnis eben nicht mehr besteht auf derer sie angefertigt wurden ^^.
ist nicht wirksam widerrufen wurde, weil doch verfristet, ist die abrechnung dem grunde nach eine nebenleistungspflicht der bank aus dem dann betehenden vertragsverhältnis.
Die DSL Bank schreibt in ihrer Saldenmitteilung von "Widerspruch". Na gut den Fehler hat sie ja bereits in ihrer WRB eingebaut.
Das Widerrufsschreiben ist doch grundsätzlich eine Alibihandlung, der Beginn der Attacke, wie die auch immer aussehen soll. .
Das Widerrufsschreiben ist nicht der "Beginn einer Atacke" oder "grundsätzlich eine Alibihandlung", sondern ein (ernst gemeinter) Rechtsakt, der gesetzlich verankerte Rechtsfolgen auslöst (Rückabwicklung).
... oder habe ich unsere ehrenamtlichen Profis hier im Forum falsch verstanden?
Ein Widerrufsschreiben hat mit einem Rechtsschutzfall gar nichts zu tun.
Einen Rechtsschutzfall kann es nur geben, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Und der Rechtsschutzfall tritt erst dann ein, wenn die Bank den Widerruf ablehnt bzw. wenn tatsächlich gesetzte Fristen abgelaufen sind.
Sorry, aber mir gefällt es besser, wenn die Dinge sachlich richtig benannt werden und Ihren Beitrag fande ich fachlich falsch (was nicht heißt, dass ich immer alles richtig mache, ich lasse mich gerne korrigieren.)
Weiß hier jemand den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens in Sachen "Abschaffung des Widerrufsjokers"?
Ist nach wie vor der 21.Juni (3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes am 21.3.16) Deadline, oder kann sich daran noch etwas ändern?
Es fehlen noch die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Meines Wissens ist die 3-Monats-Frist für Kredite, die bis Juni 2010 abgeschlossen wurde, noch aktuell. Das würde dann das Ende des Widerrufsjokers für diese Darlehen im Juni 2016 bedeuten.
Sicher ist das allerdings noch nicht. Ich treffe immer wieder auf Juristen, die der Meinung sind, dass die Rückwirkung per se kritisch zu sehen ist und die kurze Frist die Sache noch schlimmer macht. Von daher glaube ich nicht, dass hier das letzte Wort schon gesprochen ist. Wer aber auch Nummer sicher gehen will, sollte von diesem Szenario ausgehen und entsprechend nicht mehr lange warten.
Allerdings gibt es auch keinen Grund, jetzt in Panik zu verfallen. Ich habe in den letzten Tagen immer wieder Leute am Telefon, die schon ganz atemlos sind, weil sie Angst haben, die Fristen zu verpassen. Noch sind wir da absolut im grünen Bereich. Die Juni-Frist (falls sie denn kommt) wird so ausgestaltet sein, dass bis dahin nur der Widerruf gegenüber der Bank erklärt sein muss. Mit allen weiteren Schritten (z.B. Klageerhebung) hat man dann noch länger Zeit.