Die Kläger sind Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, die Beklagte Unternehmerin i. S. d. § 14 BGB.
Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern steht jedem Mithaftenden ein eigenes Widerrufsrecht
zu (MünchKomm-Schürnbrand, § 495 RdNr. 18).
Bei einem Schuldbeitritt ändern sich die ursprünglichen Parteien des Darlehensvertrages
nicht, so dass das „ursprüngliche“ Widerrufsrecht weiterhin beim Altschuldner verbleibt. Ist
der Beitretende jedoch Verbraucher, so steht ihm ein eigenes Widerrufsrecht in Bezug auf
den Schuldbeitritt zu (Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage,
RdNr. 281 m.w.N.).