Zitat von
ducnici
Also, nur meine persönliche laienhafte Meinung...
Liest sich erstmal relativ rechtssicher...
1. Keine Verwendung des Mustertextes bzw. Abweichend davon => keine Schutzwirkung!
2.
2.1 Begriff "Widerrufsbelehrung" nicht innerhalb des Rahmens sondern mehr unterhalb von zwei zu setzenden Unterschriften, "Ende der WRB" dagegen schon innerhalb des Rahmens
2.2 Verwendung des gleichen Schrifttyps und -größe wie beim Rest auf der Seite
=> man könnte hier auf nicht eindeutig, optische Hervorhebung pochen. Eine Umrahmung allein muss nicht ausreichen...
3. WRB für zwei Darlehensnehmer. Könnte sein, dass hier die ein oder andere Klausel/Formulierung Fehler enthält. Z.B. auch die Frage, hat jeder Darlehensnehmer diese WRB samt Vertragsurkunde erhalten? Oder gab es das nur in einfacher Ausfertigung für beide DN?
4. Fristlauf:
4.1 Hier heisst es "einExemplar dieser Widerrufsbelehrung" was man auch so auslegen könnte, dass die Aushändigung irgendeines Exemplares einer gleichlautender WRB zu irgendeinem früheren Zeitpunkt genügend würde. ES wird ja nicht darauf verwiesen dass "diese Widerrufsbelehrung" ausgehändigt werden müsste...
4.2 Es wird noch zusätzlich die Aushändigung der Vertragsurkunde bzw. eine Kopie dessen angeführt. Meistens, u.a. auch im Mustertext wird noch der Darlehensantrag oder eine Kopie dessen mit aufgeführt. Fehlt hier aber.
Es wird aber dann am zweiten Bild der Erhalt des DARLEHENSANTRAGES
bestätigt. Was aber nicht mehr zur WRB zählt, da das Ende der WRB noch innerhalb des Rahmens angeführt wird.
Nun, wurde denn dann überhaupt zusätzlich zum Darlehensantrag und zur WRB die VERTRAGSURKUNDE, wie in der WRB benannt, ausgehändigt?
Ich nehme an, dass das Dokument, in dem sich die WRB befindet, der Darlehensantrag war? Wie ist dieses betitelt?
5.
5.1 Folgen des Widerrufes: "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen" ist ein Passus, der laut Mustertext eingefügt werden muss, wenn es sich um ein Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen handelt.
Da aber die Ort der Unterschriften mit "Rastatt" ebenso angegeben wurden wie der Filial-Stempel "Rastatt" aufweist, wird es ein Präsenzgeschäft, also vor Ort in der Filiale, gewesen sein.
=> irreführend
5.2 Ebenso irreführend der Passus "-beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist-"
Damit wäre m.M. nach z.B. die Lieferung verderblicher Waren gemeint. Was das im Bereich Finanzdienstleistungen zu suchen hat, kann ich nicht nachvollziehen.
Insgesamt...wird ein findiger Anwalt sicherlich was finden können...ob ich bei meinen Einschätzungen richtig liege, kann Dir auch nur ein Anwalt sagen... ;-)
Von daher würde ich zu einem Fachanwalt für Bankenrecht gehen und mich beraten lassen...