Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Termin LG Bremen Güteverhandlung und mündliche Verhandlung am 30.06.16

  3. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein Widerruf sah damals so wie auf dem Screenshot zu sehen.
    Damit sollte ich alles wichtige abgedeckt haben, oder ?

    Bitte um eure persönliche Meinung dazu.

    GrußKlicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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  4. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Ducnici

    Was meinst du? Kann ich die Zinsspanne auch bei KFW-Krediten einbringen.

    OLG Stuttgart und LG Berlin haben keine Nutzungen aus den KFW-Krediten zugesprochen.

    Lasse ich lieber weg oder?

    Meine Sparkasse hat ordentliche Bilanzen.

    Ich werde mir die Rückabwicklung holen, aber ein Teil davon könnte leider bei den Anwälten und das Gericht als Kosten landen. Die Bank wird es auf jeden Fall nicht bekommen.

  5. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    Das OLG München hat mit der Ladung eine Verfügung erlassen. "Es ist absehbar das die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wegen der fehlerhaften Belehrung unterliegen wird" Es veweist auf Urteil 19 U 1208/13 v. 23.09.2013 und auf OLG Köln. Würde sagen eine Klare Ansage.

    Hi hoppla,

    kannst du die verfügung des olg hier als pdf einstellen? wäre toll.

    wie ist das aktenzeichen des OLG verfahrens ?
    und das urteil des vorangegangenen lg urteil?
    und um welche wrb ging es denn?

    wj

  6. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Bandit422
    ja,
    entscheidend ich widerrufe - alles andere war redundant zu erwähnen, weil es immer und immer durch die gesetzlichen weiteren regelungen im bgb impliziert wird.

    die widerrufserklärung ist keine juraklausur, wo man sauber durchsubsumieren muss.

    der widerruf setzt bei den vertragspartnern eine abfolge von ansprüchen aus dem rückgewährschuldverhältnis in gang, die dem grunde nach einer glasklaren struktur aus den jeweilig anzuwenden gesetzen folgt.
    Aber ich lese immer wieder das explizit auf Rückgewähr hingewiesen werden muss.
    Was stimmt denn jetzt ?

    Aber grundsätzlich habe ich den Widerruf also korrekt verfasst ?

    Gruss

  7. Avatar von Taugenichts
    Taugenichts ist offline

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    Standard AW: OLG Karlsruhe, Berechnung des Streitwertes bei Widerruf, welche Methode ?

    Nein, leider nicht moeglich.

  8. Avatar von Taugenichts
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    Standard AW: OLG Karlsruhe, Berechnung des Streitwertes bei Widerruf, welche Methode ?

    Zitat Zitat von ducnici
    @Taugenichts, wäre es möglich, normale Beiträge nicht fett zu schreiben? Das schaut so "schreiend" aus und falls man mal wichtige Passagen fett machen möchte geht das irgendwie unter....
    Art 5 und 2 Grundgesetz bitte beachten. Auch die Wahl der Schrift im dafuer vorgesehenen Auswahlfeld von Finanzforum.de gehoert dazu.

  9. Avatar von okerke
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    Standard AW: OLG Karlsruhe, Berechnung des Streitwertes bei Widerruf, welche Methode ?

    Zitat Zitat von Taugenichts
    Art 5 und 2 Grundgesetz bitte beachten. Auch die Wahl der Schrift im dafuer vorgesehenen Auswahlfeld von Finanzforum.de gehoert dazu.
    Langsam wird's lächerlich

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: OLG Karlsruhe, Berechnung des Streitwertes bei Widerruf, welche Methode ?

    Ignoranz ist wohl das Gebot der Stunde und der beste Weg zur Qualitätssicherung dieses Forums.....

  11. Avatar von Felix
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    Hat jemand Erfahrungen mit der Hanseatic Bank bei Test.de habe ich nichts gefunden.

    Aus 2008 , bereits zurückgezahlt keine VFE bezahlt , aber Rückabw. bei Zins >8%dürfte das auch interessant sein.

    WRB stelle ich auf Hinweis von Ducnici im anderen Thread ein.

  12. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schlecht finde ich auch nicht, dass eine Frist nach Auszahlung beginnen kann. Kenne keine Bank die innerhalb der Widerrufsfrist/Widerrufszeit ohne Verzicht auf diese Frist durch den DN überhaupt auszahlt.

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Felix

    Was haltet Ihr eigentlich von der WRB der Hanseatic Bank . Schlechter Witz oder? Z.B..."entweder Annahme des Antrags ... oder Auszahlung des Kreditbetrages ." ...ja was denn nun..??

    Bei Test.de habe ich nichts gefunden. Hat jemand Erfahrungen.

    Aus 2008 bereits zurückgezahlt keine VFE bezahlt , aber Rückabw. bei Zins >8%dürfte das auch interessant sein.
    ob die unwirksam ist, bitte im andere Thread "Widerrufsbelehrung unwirksam" diskutieren. Danke.

    Dort noch mal einstellen, hier löschen. Sonst wird es unübersichtlich.

    Bitte dann auch das Datum des Vertragsabschlusses, Finanziertes Geschäft ja oder nein und Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft angeben


    https://www.finanz-forum.de/threads/1...wirksam/page62

  14. Avatar von HenryJones
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Bandit422
    @ henry jones

    hallo,

    das ist immer die gleiche wb sei es sparda, voba etc. etc. aus dem dg verlag muster 203 710 FA 09.06.
    musst du nur unten auf das blatt deiner wb gucken - schlechter scan -( solltest deinem anwalt sauberer scannen, weil ich hätte schon keinen bock mehr ! ), wird nichts anderes stehen und diese belehrung ist falsch, weil
    Hi, ja das ist das Muster 203 710 II FA 09.06.


    Zitat Zitat von Bandit422

    1. belehrungstext falsch ist in mehreren punkten, was hier und in urteilen lang und breit ausgekaut wurde " Der lauf der Frist ...., ein Exempla....... bla bla.
    2. mit der hochziffer 1 und fussnote unter der unterschrift ( 14tage oder 1 monat - § 355 BGB)
    3. dass die web adresse http: xxxx angeben wurde und wenn man dahin surft und online widerrufen will ausdrücklich eine infos steht, dass man darüber keine " rechtsgeschäftlichen erklärungen" abgeben kann ( der widerruf ist ein gestaltungsrecht, dass aber eben eine rechtsgeschäftliche erklärung ist ) und somit hält die voba dich vom widerruf ab.

      das alles ist in hunderten von lg/ olg urteilen so dermaßen ausgekaut, dass jeder vogel von einem 4 punkte examens rechtsanwalt selbst aus solchen jura unihochburgen wie bremen oder hamburg, dass auf der pfanne haben muss, wenn er auch nur ansatzweise etwas mit banken und kapitalmarkrecht - hier widerruf - zu tun ha
    Ok, danke, das klingt ja sehr gut. Da stimmen bisher also alle überein, dass die Widerrufserklärung viele Fehler enthält.


    Zitat Zitat von Bandit422
    das ist alles, dem grunde nach total easy, entscheidend ist nur - hast du einen guten anwalt oder einen pfosten. ein pfosten kann auch ein fachlich guter sein, der aber zig verfahren hat und eben nicht dass für dich beste verhandelt / einklagt, sondern standardisiert vorgeht, weil zeit für den geld ist ( ein anwalt ist ein eigenständiges wirtschaftsunternehmen, der auch an sich denken muss !!! - nie vergessen ). dann vergleicht er sich vor gericht - fall erledigt, nette gebühr on top - erzählt dir, wie geil der vergleich für dich ist im zusammenwirken mit richter und gegnerischem bankanwalt und du glaubst auch noch im himmel ist jahrmarkt.
    Hmm, da seh ich momentan noch das Problem, einen guten Anwalt zu finden. Den, den ich in stuttgart nehmen wollte, hat sich bei einem anderen Forumsmitglied nicht wirklich angestrengt, war zu sehr auf Vergleich aus etc.. Wobei er bei Stiftung Warentest unter den Empfehlungen war.
    Mir sagen auch Begriffe wie Annahmeverzugssetzung, Aufrechnungslage, Schutz vor Widerklagen, rückgewährschuldverhältnis nichts, und was ich bei der Grundschuld beachten muss, keine Ahnung. Von daher traue ich mir eine gute Anwaltsauswahl derzeit noch nicht zu.
    Ich fürchte da gibts noch einiges zu "studieren", bin erst letzte Woche auf das Forum gestoßen, nachdem ich erst sehr wenig an Erfahrungsberichten ergoogelte.


    Edit: Jetzt mal online als Erstes bei einem anderen anbieter Antrag auf Umschuldung gestellt.

  15. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @HenryJones

    Antrag auf Umschuldung gestellt? Oder meinen sie ein Angebot eingeholt?

    Was wollen sie bei der dieser Thematik studieren? Wieso gehen sie auf das Angebot der Unterstützung nicht ein? Die WRB gehört hier auch nicht her, die gehört in den Thread "Widerrufsbelehrung unwirksam?"

    Es gibt den Königsweg nicht und schon gar keinen pauschalen Weg. Da können sie alle Beiträge lesen, hinterher sind sie - zumindest was die individuelle Einschätzung ihres zu gehenden Weges betrifft - kein Stück weiter. Nur ein Anwalt kann das individuell bezogen auf ihre WRB und den sich daraus ergebenen Schritte und Folgen festsetzen und beurteilen.

    Wir Experten hier können grundsätzliche Dinge erklären, verdeutlichen und aufzeigen. Tips geben, Erfahrungen ausstauschen und fachsimplen, aber individuell wird ihnen hier niemand helfen können, ja aus Haftungsgründen gar nicht dürfen.

  16. Avatar von Taugenichts
    Taugenichts ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nochmal zur Taktik.

    Viele von uns, die echte RAbw anstreben, haben ja im Kageantrag neben Feststellung des Widerrufs und Umwandlung in gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis noch folgende Punkte angenommen:

    -Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte ab dem Datum des Widerrufs in Annahmeverzug befindet.
    - Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Nichtbeachtung des Widerrufs entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu erstatten.


    Nun zur Taktik:

    Sogar im Fall des Obsiegens ist ja die Restschuld bei dieser Art des Klageantrags noch nicht klar, so dass die Bank diesen Umstand am Ende ausnutzen wird und selbst nach dem fuer uns positiven Urteil irgendeinen ueberhoehten Betragals "Ŗestschuld" in Rechnung stellen wird, der nach ihrer Sicht richtig ist.

    In dem Fall muss man dann ja selbst oder mit Gutachter den "ŗichtigen"Betrag ausrechnen (zB Saldo zum Widerrufsdatum abzueglich Tilgungen der Zwischenzeit) und moeglichst innerhalb der 30 Tage-Frist wieder ALS ERSTER klagen, sonst wird die Bank wie im Fall LGSARR einen selbst verklagen, wg Restschuld , mit hohem Streitwert und Risiken fuer uns.


    Deshalb muss man vorsorglich so eine 2 Klage frueh genug vorbereiten (mit Gutachten), damit man dann nach positivem Urteil oder ploetzlicher Anerkenntnis der Bank nicht schnel seine Position wieder verspielt. Man verspielt aber seine starke Position, indem man nicht innerhalb 30-Tage-Frist die Restschuld der Bank gerichtlich in Frage stellt, und so wird man evtl selbst verklagt, wg Nichtzahlung...

    Faengt man erst dann so eine 2 Klage vorbereiten, schafft man das nicht zeitlich (Gutachter 2-3 Wochen, Suche RA, Erfassen der Klageschrift, oder gar Einholung der neuen RSV-Zusage dauert ja 2 Monate)

    Hoffentlich wird so ein Gutachten fuer 2 Klage wg Saldo-Feststellung unter die Kategorie des Klageantrags "Schadenserstattung wg Nichtbeachtung des Widerrufs) der 1 Klage fallen, so dass man die hohen Gutachterkostennicht selbst tragen muss. (vorschiessen aber schon, im nachhinein der Bank in Rechnung stellen).

    Das sind so die Gedanken, immernoch im Schlepptau der Schilderungen von LGSAARs Erfahrung, die mich stark verunsichert hat...

    Auf jeden Fall beginne ich jetzt schon langsam mit Vorbereitung so einer 2 Klage, weil ja die Anerkenntnis jederzeit kommen kann..

  17. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Bandit422
    "Aber ich lese immer wieder das explizit auf Rückgewähr hingewiesen werden muss."

    nein, "ich widerrufe vertrag nr. xxx" ist die zauberformel ( objektiver empfängerhorizont ), weil du damit nicht zum ausdruck bringst ein stück wurst bei deiner bank kaufen zu wollen, sondern du implizierst damit die automatische gesetzeskette §§ 357 I 1, 349 - §§133,157- §357 I 1 i.V.m. §346 I ( alle § paragrafen sind solche des bgb, natürlich nach schuldrechtsreform und vor den streichungen seit 2014 ^^; die dazwischen leicht geänderten fassungen verweisen alle auf die wirkungen des § 346 rücktritt, die gleichsam beim widerruf angeandt werden ) = ex tunc umwandlung in rückgewährschuldverhältnis, du musst da auf nix mehr hinweisen ^^, dass ist alles quatsch bzw. doppelmoppellei ala weisser schimmel, wo der laie sich nur verheddert und murks on top schreibt; weniger ist mehr !!!

    "Aber grundsätzlich habe ich den Widerruf also korrekt verfasst ?"
    ja, weil "ich widerrufe" = zauberformel und vertrag ist benannt, man weiss wer du bist, du hast hoffentlich unterschrieben und du kannst zugang nachweisen ^^, alles blendend.

    mit diesen worten hast du nur den ablauf in gang gebracht-

    rest ist sache der juristen nach folgendem ablauf
    a. frist um ja oder nein - nein weil belehrung falsch- das ist ja simple zu prüfen/ thema ist vom tisch bgh
    Im Übrigen ist es hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
    Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).“



    • BGH vom 10.02.2015 Beschluss II ZR 163/14 RN 8 ff.


    b. verwirkung - kurzform " eine sau die von völlig idioten anwälten, denen man normalerweise von der kammer die zulassung entziehen müsste, besseren wissens durch das dorf getrieben wurde - fehlte noch gesundes volksempfinden als begründung.
    diese scheisse die zur verwirkung seitens der bankenanwälte und auch richter geschrieben wurde, ist so dermassen grottenschlecht, dass man gar nicht so viel essen kann, wie man kotzen möchte; thema ist durch durch bgh VI senat versicherungen ; aber schon alleine von der rechtsdogmatik grausam und jeder gelehrte, der sich da zugunsten der bank ausgelassen hat, gehört ebenso in den sofortigen ruhestand entsorgt bzw. soll seine konten aufmachen, wer ihm für den schund gelder überwiesen hat.

    c. das echte problem ist nur rückabwicklung, weil man es da schwerer hat bis auch zum bgh zu kommen - leider !!!, weil dem widerruf wurde dann ja urteilsmäßig stattgegeben und wenn das gericht nach beweisaufnahme meint da irgendwie rumschätzen zu müssen mit ner halbwegs ordentlichen begründung, sit der weg zum bgh fast komplett dicht !!! leider !!!!
    ergo muss hier der klageantrag im verfahren klug und gescheit vorbereitet sein mit unternhemenszahlen des gegners - bissl servais aufsatz etc etc- aber nachvollziehbar und nicht die dritte wurzel aus dem zahn der exponentialfunktion.
    wenn man da klug begründet , hart in der sache , aber massvoll fordert geht es gut - bissl die 2,5 über bzz erschiesst weil pauschaler schadensersatz- beweislastumkehr zu 5 % über basis natürlich belegt , aber dennoch dme richter es einfach macht mit ordentlich belegbar untermauerten zahlen, dann geht die sache gut aus- wichtig kein dämmlicher vergleich nur auf vfe zu verzichten und zeit vor widerruf unter den tisch fallen lassen, den anwalt sollte man gleich entsorgen/ bzw gleich kalr machen, dass man den scheiss nicht mitmacht!!! dann urteil
    Sag mal eine Frage:" wer hat dir den die Fuß-und Handfesseln abgenommen? Und das meine ich jetzt im positiven Sinn und nicht als Beleidigung!!!!

  18. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Taugenichts
    nochmal zur Taktik.



    Auf jeden Fall beginne ich jetzt schon langsam mit Vorbereitung so einer 2 Klage, weil ja die Anerkenntnis jederzeit kommen kann..
    Wie willst du den den Klageantrag formulieren?

    Kann man jemand verklagen und sagen ich schulde dir nur den Betrag x. Ich weis nicht ob das zulässig ist. Wenn der Vertrag noch läuft wird mit einer Leistungsklage schwierig. Man kann erst den Betrag den die Bank haben will unter Vorbehalt bezahlen, wenn die Bank dies annimmt, und dann den zu viel bezahlten Betrag einklagen.


    Ob das was mein Gegner gemacht hat, zulässig war werden wir in einem Jahr wissen. In Saarbrücken dauert es etwa ein Jahr bis zur Verhandlung.

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Wie willst du den den Klageantrag formulieren?

    Kann man jemand verklagen und sagen ich schulde dir nur den Betrag x. Ich weis nicht ob das zulässig ist. Wenn der Vertrag noch läuft wird mit einer Leistungsklage schwierig. Man kann erst den Betrag den die Bank haben will unter Vorbehalt bezahlen, wenn die Bank dies annimmt, und dann den zu viel bezahlten Betrag einklagen.


    Ob das was mein Gegner gemacht hat, zulässig war werden wir in einem Jahr wissen. In Saarbrücken dauert es etwa ein Jahr bis zur Verhandlung.

    @LGSaar, bei Dir ist das wohl möglich gewesen, weil Du nur auf Feststellung dass der DV durch Widerruf widerrufen worden ist ..... geklagt hast. Und wohl nicht! die Bedingungen der Rückabwicklung, die bei einer neg.FstKlage den Streitwert ja nicht erhöhen, nicht aufgenommen hast.

    Hättest Du die RAW mit als Klageantrag aufgenommen und gesagt, es wird festgestellt, dass der SPK nur noch der Betrag X zusteht, könnte die SPK wohl nicht so einfach Klage erheben bzw. die Klage vorm OLG durch Anerkenntnis beenden, was wohl passieren wird. Denn dann wäre das nur ein Teilanerkenntnis. Über den Rest müsste noch das Gericht entscheiden. Da wäre dann für die SPK nur eine Hilfswiderklage möglich. Das man dann auch bis zur Höhe der von einem anvisierten Summe anerkennen kann.

    So denke ich, dürfte das sein...

  20. Avatar von Taugenichts
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Wie willst du den den Klageantrag formulieren?

    Kann man jemand verklagen und sagen ich schulde dir nur den Betrag x. Ich weis nicht ob das zulässig ist. Wenn der Vertrag noch läuft wird mit einer Leistungsklage schwierig. Man kann erst den Betrag den die Bank haben will unter Vorbehalt bezahlen, wenn die Bank dies annimmt, und dann den zu viel bezahlten Betrag einklagen.


    Ob das was mein Gegner gemacht hat, zulässig war werden wir in einem Jahr wissen. In Saarbrücken dauert es etwa ein Jahr bis zur Verhandlung.

    Es geht schon. Da ich in der 1 Klage wegen Widerruf keine Angabe zum Saldo gemacht habe (die RSV hat Klageantrag vorgegeben), muss ich das wohl im 2. Schritt nachhoilen, aber erst, wenn ich die erste Klage gewinne oder Anerkenntis des Widerrufs mit Nennung des Saldos seitens Bank kommt. Dann werde ich sofort Klage zur Feststellung des Saldos einreichen: Etwa so ..."es wird beantragt festzustellen, dass der Saldo zum Widerrufszeitpunkt nicht mehr als 150.000 EUR ist" Als Beweis: Gutachten zB von Prof Wert oder sonst.
    Wenn die Bank mir als Widerrufssaldo zB 175.000 mitteilt, statt 150.000 wie mein Gutachten sagt, so besteht ein Streit uebr die Hoehe des Saldos. Deshalb ist eine Feststellungsklage schon zulaessig. Streitwert Diferrenz aus beiden Betraegen, also 25.000 EUR als mein potenztieller wirtschaftlicher Vorteil.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Suche ein Urteil, aus dem hervorgeht, dass bei zwei Darlehensnehmern (z.B. Ehegatten) beide getrennt voneinder Widerrufen können. Also nicht zusammen widerrufen müssen.

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