"Aber ich lese immer wieder das explizit auf Rückgewähr hingewiesen werden muss."
nein, "ich widerrufe vertrag nr. xxx" ist die zauberformel ( objektiver empfängerhorizont ), weil du damit nicht zum ausdruck bringst ein stück wurst bei deiner bank kaufen zu wollen, sondern du implizierst damit die automatische gesetzeskette §§ 357 I 1, 349 - §§133,157- §357 I 1 i.V.m. §346 I ( alle § paragrafen sind solche des bgb, natürlich nach schuldrechtsreform und vor den streichungen seit 2014 ^^; die dazwischen leicht geänderten fassungen verweisen alle auf die wirkungen des § 346 rücktritt, die gleichsam beim widerruf angeandt werden ) = ex tunc umwandlung in rückgewährschuldverhältnis, du musst da auf nix mehr hinweisen ^^, dass ist alles quatsch bzw. doppelmoppellei ala weisser schimmel, wo der laie sich nur verheddert und murks on top schreibt; weniger ist mehr !!!
"Aber grundsätzlich habe ich den Widerruf also korrekt verfasst ?"
ja, weil "ich widerrufe" = zauberformel und vertrag ist benannt, man weiss wer du bist, du hast hoffentlich unterschrieben und du kannst zugang nachweisen ^^, alles blendend.
mit diesen worten hast du nur den ablauf in gang gebracht-
rest ist sache der juristen nach folgendem ablauf
a. frist um ja oder nein - nein weil belehrung falsch- das ist ja simple zu prüfen/ thema ist vom tisch bgh
„
Im Übrigen ist es hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).“
- BGH vom 10.02.2015 Beschluss II ZR 163/14 RN 8 ff.
b. verwirkung - kurzform " eine sau die von völlig idioten anwälten, denen man normalerweise von der kammer die zulassung entziehen müsste, besseren wissens durch das dorf getrieben wurde - fehlte noch gesundes volksempfinden als begründung.
diese scheisse die zur verwirkung seitens der bankenanwälte und auch richter geschrieben wurde, ist so dermassen grottenschlecht, dass man gar nicht so viel essen kann, wie man kotzen möchte; thema ist durch durch bgh VI senat versicherungen ; aber schon alleine von der rechtsdogmatik grausam und jeder gelehrte, der sich da zugunsten der bank ausgelassen hat, gehört ebenso in den sofortigen ruhestand entsorgt bzw. soll seine konten aufmachen, wer ihm für den schund gelder überwiesen hat.
c. das echte problem ist nur rückabwicklung, weil man es da schwerer hat bis auch zum bgh zu kommen - leider !!!, weil dem widerruf wurde dann ja urteilsmäßig stattgegeben und wenn das gericht nach beweisaufnahme meint da irgendwie rumschätzen zu müssen mit ner halbwegs ordentlichen begründung, sit der weg zum bgh fast komplett dicht !!! leider !!!!
ergo muss hier der klageantrag im verfahren klug und gescheit vorbereitet sein mit unternhemenszahlen des gegners - bissl servais aufsatz etc etc- aber nachvollziehbar und nicht die dritte wurzel aus dem zahn der exponentialfunktion.
wenn man da klug begründet , hart in der sache , aber massvoll fordert geht es gut - bissl die 2,5 über bzz erschiesst weil pauschaler schadensersatz- beweislastumkehr zu 5 % über basis natürlich belegt , aber dennoch dme richter es einfach macht mit ordentlich belegbar untermauerten zahlen, dann geht die sache gut aus- wichtig kein dämmlicher vergleich nur auf vfe zu verzichten und zeit vor widerruf unter den tisch fallen lassen, den anwalt sollte man gleich entsorgen/ bzw gleich kalr machen, dass man den scheiss nicht mitmacht!!! dann urteil