Zitat von
noelmaxim
@Ducnici
Im Jahr 2011 schloss der Kläger einen Forward-Vertrag, um die nach damaliger Einschätzung günstigen Zinsen zu sichern. Das Darlehen sollte ab 2014 gelten. Dabei wurde der neue Darlehensvertrag mit einem Bausparvertrag kombiniert, so wurde zunächst ein Teil des Darlehens in den Bausparvertrag gezahlt. Später sollte dann das Darlehen mit dem Bausparvertrag getilgt werden
Die ganze Logik erschließt sich mir nicht. Ein Forwarddarlehen bedeutet, dass das Geld später - hier 2014 - ausgezahlt wird. Weiter heisst es
Als der Kläger seine Immobilie im Jahr 2012 verkaufte, musste er an die Commerzbank Vorfälligkeitsentschädigungen und eine Nichtabnahmeentschädigung von über 60.000,00 € zahlen. Diese bekommt er nun vollständig zurück.
Zu diesem Zeitpunkt des Verkaufs 2012 lief also die alte Finanzierung noch - also darauf die Vorfälligkeitszinsen und das Forward war gezeichnet - darauf dann die Nichtabnahmeentschädigung in 2012. Sowiet so gut.
Dabei wurde der neue Darlehensvertrag mit einem Bausparvertrag kombiniert, so wurde zunächst ein Teil des Darlehens in den Bausparvertrag gezahlt
Kann ich nicht nachvollziehen, bekomme keinen Zusammenhang hin. Das Geld aus dem Forwarddarlehen dürfte die Einzahlung nicht gewesen sein, denn dann hätte man ja kein Forwarddarlehen zeichnen brauchen, sondern das Darlehen sofort (also nicht in der Bezeichnung als Forwarddarlehen) als Aufüllung in den BSV, der dann abgetreten wird, dieser liegt dann bis zum Zinsauslaufstermin und löst dann - zugeteilt - 2014 die Restschulden ab. Mit der Auffüllung (wofür der Kunde von 2011 bis 2014 dann Zinsen hat/hätte zahlen müssen) hätte man sich dann das Bauspardarlehen gekauft, beides zusammen ergibt dann die Bausparsumme und diese wäre in Höhe der Restschuld der Althypothek.
Ich vermute dass man die Definition Forwarddarlehen hier fälschlich darstellt, ein klassiches Forwarddarlehen kann es ja nicht sein, wenn was vor dem Termin (hier 2014) ausgezahlt wird, was ja angeblich in den BSV als Auffüllung ging. Möglicherweise hat man das Modell "Darlehen für die Auffüllung" die zur Zuteilung und Ablösung der Restschuld in 2014 sorgen sollte als Forwarddarlehen bezeichnet, viel mehr aber ist das eher ein Forwardmodell. Ein reines Definitionsproblem.
Fakt aber ist, dass es hier ein Darlehen gegeben hat, das für die Auffüllung und das ging in einen BSV, naja, da es da ja nunmal liegt und dieser BSV zweckgebunden an die CoBa abgetreten ist, handelt es sich dann hier wohl um ein verbundenes Geschäft. Als der Kläger dann 2012 verkauft, braucht er das nicht mehr, was kündigt (widerruft) er? Das Darlehen und natürlich auch den BSV, da da ja das Guthaben liegt, was als Abzug bei der Gegenrechnung für die Ablösung berechnet werden muss und genau da fängt ja das Dilemma an, was muss ich als Verbraucher alles Widerrufen, kündigen usw.? Da muss einzeln belehrt werden, das Darlehen aber auch der BSV, aber in dem Darlehen, da zweckgebunden, muss auch das verbundene Geschäft belehrt werden, entsprechend haben die Belehrungen auszusehen und das haben sie eben nicht. Hat ja auch seinen Grund warum Gerichte für Verbraucher urteilen, ein wenig solllte man das schon verstehen können was man da zeichnet, zumindest was den Widerruf betrifft, denn die meisten haben diese konstrusen Modelle der Bausparkassen und Banken mit Auffüllungen und den ganzen Sch........so oder so nicht verstanden, denn dann hätten sie den ganzen Sch.... gar nicht unterschrieben.