Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    K.A. ob das Urteil des OLG Stuttgart vom 24.11.2015, 6 U 140/14

    hier schon diskutiert wurde..


    Geht um eine KSK (Kreissparkasse) mit "...frühestens..." Belehrung und sehr umfangreicher Ausführung zur Rückabwicklung



    https://openjur.de/u/865136.html
    auch hier bemängelt das Gericht, dass der Kläger nichts bezüglich der gezogenen Nutzungen von der Bank vorgetragen hat. Weiterhin finde ich dieses hier sehr interessant:

    Dabei sind grundsätzlich die vollen Zinszahlungen des Darlehensnehmers zu verzinsen, ein denkbarer Refinanzierungsaufwand des Darlehensgebers für den Kredit ist nicht in Abzug zu bringen. Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    und dann kommt das Gericht auf 2,5% über Basiszinssatz, obwohl es unterstellt wird, dass die Bank die Zinsen voll im Aktivgeschäft nutzen konnte also als Eigenkapital. Da müsste aber dann die Kapitalrendite dran und nicht 2,5% über Basiszinssatz.
    Das passt doch nicht zusammen oder!

    Hier würde die Ducnici-Methode vielleicht Licht im dunklen bringen.

    Wobei man die Zinsspanne gar nicht rechnen müsste, den es heißt für den Nutzungsersatz sind die zugeflossenen Vermögenswerte als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Man könnte die Erträge berechnen die die Bank aus den Zinszahlungen erzielen konnte ohne den Refinanzierungsaufwand durch die Zinsspanne zu berücksichtigen. Selbst wen man die Verwaltungskosten abzieht bleibt zumindest bei vielen Sparkassen viel mehr übrig als die 2,5% über Basiszinssatz.

    Oder verstehe ich da etwas falsch und liege völlig daneben?

  3. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Verstehe ich nicht.
    Wenn ich als Kläger recht bekomme, warum muss/soll ich dann 60% der Kosten tragen ?

    Ich klage gegen die Volksbank , Gewinne und muss dann 60% der Kosten bezahlen?






    Und was bedeutet das hier ?


    Gruss

    Wenn man falsche Klageanträge stellt wird man an den Kosten beteiligt. Deswegen ist die Wahl eines "wissenden" Anwalts wichtig.(bezogen auf die Thematik WRR)

  4. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich finde das Thema echt interessant und gleichzeitig zum kotzen wenn man (ich eventuell) Kosten übernehmen muss weil eine RSV versucht einem die Anträge vorzuschreiben!!

    Hoffe die Anträge gegen die Volksbank machen sowas nicht bei mir möglich!!

    gruss

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn der RA des Klägers richtige Anträge gestellt hätte (Forderungssumme entspricht der ausgeurteilten Summe), wären sämtliche Kosten zu Lasten der Bank gegangen ("Die Beklagte trägt die Kosten der Klage in beiden Instanzen") und der Kläger hätte auch was verdient. Dumm gelaufen...

  6. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Muss denn bezüglich dieses Themas etwas an meine Klageschrift geändert/ergänzt werden ??
    Gerade weil ja die ARAG so einiges vorgeschriebenen hat....
    Gruss

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    auch hier bemängelt das Gericht, dass der Kläger nichts bezüglich der gezogenen Nutzungen von der Bank vorgetragen hat. Weiterhin finde ich dieses hier sehr interessant:

    Dabei sind grundsätzlich die vollen Zinszahlungen des Darlehensnehmers zu verzinsen, ein denkbarer Refinanzierungsaufwand des Darlehensgebers für den Kredit ist nicht in Abzug zu bringen. Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    und dann kommt das Gericht auf 2,5% über Basiszinssatz, obwohl es unterstellt wird, dass die Bank die Zinsen voll im Aktivgeschäft nutzen konnte also als Eigenkapital. Da müsste aber dann die Kapitalrendite dran und nicht 2,5% über Basiszinssatz.
    Das passt doch nicht zusammen oder!

    Hier würde die Ducnici-Methode vielleicht Licht im dunklen bringen.

    Wobei man die Zinsspanne gar nicht rechnen müsste, den es heißt für den Nutzungsersatz sind die zugeflossenen Vermögenswerte als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Man könnte die Erträge berechnen die die Bank aus den Zinszahlungen erzielen konnte ohne den Refinanzierungsaufwand durch die Zinsspanne zu berücksichtigen. Selbst wen man die Verwaltungskosten abzieht bleibt zumindest bei vielen Sparkassen viel mehr übrig als die 2,5% über Basiszinssatz.

    Oder verstehe ich da etwas falsch und liege völlig daneben?

    Kurz gesagt, das OLG Stuttgart hat die Methode nach Winnecke angewandt und die Nutzungen in Höhe von 2,5% üBZ angesetzt.

    Interessant ist wirklich aus dem Absatz
    "Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist."


    Heisst: Mehrung des Vermögens durch Re-Investition der vom DN geleisteten Zinsen. Nicht der Zinsertrag (=Zinsspanne), der in der Zinszahlung des DN selbst enthalten ist

    Damit ist indirekt auch klar, dass ein Aufwand nicht abgezogen werden kann.


    Mein Ansatz mit Ermittlung der in der Zinszahlung des DN enthaltenen Zinsspanne und Umlegung der erwirtschafteten Zinserträge im Verhältnis zum Eigenkapital anteilig zur in der Zinszahlung enthaltenen Zinsspanne,
    umgeht komplett diese Diskussion mit Zins&Tilgung, 5% oder 2,5% und ist vor allem keine Schätzung, sondern eine auf Basis veröffentlichter Zahlen des Geschäftsberichtes ermittelter Durchschnittswert.

    Der Ansatz "nach Ducnici" lässt die Diskussion darüber erst gar nicht aufkommen und bringt vor allem die Gegenseite in Zugzwang,
    entsprechend Gegenteiliges vorlegen zu müssen.

    Auch das Gericht kann hier nicht mehr dem Kläger vorhalten, er hätte "nicht konkret" vorgetragen und den Vortrag negieren.

    Meine persönliche Meinung. Ich weiß nur nicht, ob ein Gericht trotz Vortrag sagen kann, "wir schätzen trotzdem die Nutzungen nach §287 ZPO auf 2,5% über Basiszins"

  8. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Kurz gesagt, das OLG Stuttgart hat die Methode nach Winnecke angewandt und die Nutzungen in Höhe von 2,5% üBZ angesetzt.

    Interessant ist wirklich aus dem Absatz

    Heisst: Mehrung des Vermögens durch Re-Investition der vom DN geleisteten Zinsen. Nicht der Zinsertrag (=Zinsspanne), der in der Zinszahlung des DN selbst enthalten ist

    Damit ist indirekt auch klar, dass ein Aufwand nicht abgezogen werden kann.


    Mein Ansatz mit Ermittlung der in der Zinszahlung des DN enthaltenen Zinsspanne und Umlegung der erwirtschafteten Zinserträge im Verhältnis zum Eigenkapital anteilig zur in der Zinszahlung enthaltenen Zinsspanne,
    umgeht komplett diese Diskussion mit Zins&Tilgung, 5% oder 2,5% und ist vor allem keine Schätzung, sondern eine auf Basis veröffentlichter Zahlen des Geschäftsberichtes ermittelter Durchschnittswert.

    Der Ansatz "nach Ducnici" lässt die Diskussion darüber erst gar nicht aufkommen und bringt vor allem die Gegenseite in Zugzwang,
    entsprechend Gegenteiliges vorlegen zu müssen.

    Auch das Gericht kann hier nicht mehr dem Kläger vorhalten, er hätte "nicht konkret" vorgetragen und den Vortrag negieren.

    Meine persönliche Meinung. Ich weiß nur nicht, ob ein Gericht trotz Vortrag sagen kann, "wir schätzen trotzdem die Nutzungen nach §287 ZPO auf 2,5% über Basiszins"
    In dem anderen OLG-Stuttgart Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 steht folgendes:

    Die Ausgaben, die die Bank zur Refinanzierung tätigt, stehen deshalb nicht in einer Weise in Zusammenhang mit den Zinseinnahmen, dass es gerechtfertigt wäre anzunehmen, die Bank habe diese nicht in vollem Umfang wirtschaftlich nutzen können.

    76
    Im Übrigen ist der Refinanzierungsaufwand, mit dem die Bank sich ihrerseits das dem Darlehensnehmer eingeräumte Kapitalnutzungsrecht erkauft, durch ihren Anspruch auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung gemäß § 346 Abs.2 S. 1 Nr. 1 BGB gedeckt.

    Ich überlege ob es möglich wäre den Ertrag aus dem ganzen Zinsbetrag zu berechnen. Bei deiner Berechnung die Zinsspanne weglassen und die Erträge aus dem ganzen Zinsbetrag zu berechnen.

    Nach diesen Aussagen scheint mir das möglich. Allerdings muss ich zugeben ich bin mit dem Überlegen noch nicht ganz fertig.

  9. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    .

    Der Ansatz "nach Ducnici" lässt die Diskussion darüber erst gar nicht aufkommen und bringt vor allem die Gegenseite in Zugzwang,
    entsprechend Gegenteiliges vorlegen zu müssen.

    Auch das Gericht kann hier nicht mehr dem Kläger vorhalten, er hätte "nicht konkret" vorgetragen und den Vortrag negieren.

    Meine persönliche Meinung. Ich weiß nur nicht, ob ein Gericht trotz Vortrag sagen kann, "wir schätzen trotzdem die Nutzungen nach §287 ZPO auf 2,5% über Basiszins"
    Kann man die Berechnung "nach Ducnici" noch bei einer Verhandlung anbringen oder muss das in der Klageschrift schon drin stehen?

    Gruss

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    In dem anderen OLG-Stuttgart Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 steht folgendes:

    Die Ausgaben, die die Bank zur Refinanzierung tätigt, stehen deshalb nicht in einer Weise in Zusammenhang mit den Zinseinnahmen, dass es gerechtfertigt wäre anzunehmen, die Bank habe diese nicht in vollem Umfang wirtschaftlich nutzen können.

    76
    Im Übrigen ist der Refinanzierungsaufwand, mit dem die Bank sich ihrerseits das dem Darlehensnehmer eingeräumte Kapitalnutzungsrecht erkauft, durch ihren Anspruch auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung gemäß § 346 Abs.2 S. 1 Nr. 1 BGB gedeckt.

    Ich überlege ob es möglich wäre den Ertrag aus dem ganzen Zinsbetrag zu berechnen. Bei deiner Berechnung die Zinsspanne weglassen und die Erträge aus dem ganzen Zinsbetrag zu berechnen.

    Nach diesen Aussagen scheint mir das möglich. Allerdings muss ich zugeben ich bin mit dem Überlegen noch nicht ganz fertig.

    Wäre das möglich, wären die gezogenen Nutzungen derart hoch, dass man wohl am Ende gar keine Restschuld hätte.

    Ich habe bisher auf der anderen Seite bei der Verzinsung des Darlehens entsprechend die Zinsspanne vom marktüblichen Zinssatz in Abzug gebracht und so dieser Konstellation Rechnung getragen.

    Anders herum, kein Abzug der Zinsspanne und Umlegung der vollen Zinszahlung dürfte aber erheblich mehr bringen.

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Kann man die Berechnung "nach Ducnici" noch bei einer Verhandlung anbringen oder muss das in der Klageschrift schon drin stehen?

    Gruss
    Würde das schon erstinstanzlich einbringen, spätestens zur mündlichen Verhandlung. Zwischen Klageschrift und Verhandlung gäbe es auch noch die Replik....

  12. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Nach aktuellem Stand ist für Kredite, die vor Juni 2010 abgeschlossen wurden, eine 3monatige Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes geplant. Da das Gesetz im März in Kraft treten soll, reden wir also von einem Auslaufen der Frist im Juni 2016.

    Für alle Darlehen, die zwischen Juni 2010 und dem Inkrafttreten des Gesetztes geschlossen werden bzw. wurden, gilt eine Frist von einem Jahr und 14 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für Kredite, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, gilt eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen nach Abschluss des Darlehens.

    Für Kredite aus den Jahren 2011 und 2012, um die es im anstehenden BGH-Verfahren geht (Checkbox), gilt demnach eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen nach Inkraftreten des Gesetzes, also voraussichtlich April 2017.

    Quellen dafür sind diverse Presseberichte, z.B. hier sowie der Gesetzesentwurf (indem die Rückwirkung allerdings noch nicht steht) sowie meine Gespräche mit dem Ministerium. Meines Wissens gibt es noch keinen aktualisierten Gesetzesentwurf, in dem die Rückwirkung nachzulesen ist. Sie ist jedoch definitiv aktueller Diskussionsstand, wie mir das Ministerium bestätigte.

    Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, können sich die genannten Regelungen aber noch ändern.


    sehr informativ. vielen dank

    aber gibt es auch aussagen dazu, warum gerade diese unterscheidungen (Kredite, die vor Juni 2010 abgeschlossen wurden, Darlehen, die zwischen Juni 2010 und dem Inkrafttreten des Gesetztes; Kredite aus den Jahren 2011 und 2012) getroffen werden sollen?

    wj

  13. Avatar von BlueSkyX
    BlueSkyX ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Neues bei test.de:
    Kreissparkasse Köln, Vertrag vom NN.NN.2008
    Landgericht Köln, Urteil vom 29.12.2015
    Aktenzeichen: 15 O 212/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
    Besonderheit: Es ging um die bekannte Sparkassen-Widerrufsbelehrung. Sie entsprach dem gesetzlichen Muster, war jedoch um die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ergänzt. Das führt jetzt auch nach Ansicht des Landgerichts Köln dazu, dass die Sparkasse sich nicht auf die Vermutung der Gesetzlichkeit berufen kann. Die Widerrufsbelehrung hat daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, sondern konnten die Kläger die Verträge auch über sieben Jahren nach dem Abschluss noch widerrufen. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 08.01.2016]
    Da ich mit der DSL Bank auch vor dem LG Köln gelandet bin, lässt mich das Urteil hoffen. Wenn die schon wegen so "Kleinigkeiten" für den Kläger urteilen.

  14. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jetzt noch einmal ganz langsam für einen Begriffsstutzigen:
    Zitat Zitat von ducnici
    Heisst: Mehrung des Vermögens durch Re-Investition der vom DN geleisteten Zinsen. Nicht der Zinsertrag (=Zinsspanne), der in der Zinszahlung des DN selbst enthalten ist

    Damit ist indirekt auch klar, dass ein Aufwand nicht abgezogen werden kann.
    Mit Aufwand meinst Du die Re-Finanzierungskosten. Warum willst Du dann wieder nur die Zinsspanne berücksichtigen (siehe nachfolgend)?
    Zitat Zitat von ducnici
    Mein Ansatz mit Ermittlung der in der Zinszahlung des DN enthaltenen Zinsspanne und Umlegung der erwirtschafteten Zinserträge im Verhältnis zum Eigenkapital anteilig zur in der Zinszahlung enthaltenen Zinsspanne, umgeht komplett diese Diskussion mit Zins&Tilgung, 5% oder 2,5% und ist vor allem keine Schätzung, sondern eine auf Basis veröffentlichter Zahlen des Geschäftsberichtes ermittelter Durchschnittswert.
    Die wäre doch gar nicht gefragt:
    Zitat Zitat von LGSaar
    Wobei man die Zinsspanne gar nicht rechnen müsste, den es heißt für den Nutzungsersatz sind die zugeflossenen Vermögenswerte als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Man könnte die Erträge berechnen die die Bank aus den Zinszahlungen erzielen konnte ohne den Refinanzierungsaufwand durch die Zinsspanne zu berücksichtigen. Selbst wen man die Verwaltungskosten abzieht bleibt zumindest bei vielen Sparkassen viel mehr übrig als die 2,5% über Basiszinssatz.
    Habe ich es richtig verstanden, dass man - anstelle von 2,5 % oder 5 % über Basis - die Zinsrendite als Nutzungsersatz ansetzen könnte?

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Und außerdem gibt es den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 22.10.2015 im Volltext bei dejure.org (Az. 4 W 10/15).
    Vorinstanz: LG Saarbrücken, Festsetzungsbeschluss vom 24.03.2015 (Az. 1 O 85/14)

    Das OLG hat den Streitwert auf 18.070€ festgesetzt. Da die Beschwer >20.000€ betragen muss für die Möglichkeit einer NZB vor dem BGH, dürfte es hier notwendig werden (falls es zur NZB kommen muss), dass der RA des Klägers die Beschwer über die entsprechende Differenz zum Streitwert erhöht. Herrn RA Kunzenbacher hatte ich hier im Forum so verstanden, dass das möglich sei. Weiß jemand mehr dazu? Müssen da noch weitere Klagepunkte mit entsprechend erhöhender Wirkung eingebracht werden? Ist das nach dem OLG dann noch möglich? ...
    Redakteur Herrmann von test.de hat sich zum o.g. Beschluss des OLG Saarbrücken über den Streitwert geäußert und einige m.E. sehr interessante Aspekte erwähnt (auch wenn sie uns nicht alle gefallen werden):
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 11.01.2016 um 10:42 Uhr:

    Vielen Dank für den Hinweis!

    Ich halte die Argumentation des Gerichts für überzeugend. Die Frage, wie viel Prozent der Darlehenssumme als wirtschaftliches Interesse am Widerruf ansetzen sind, sollte allerdings davon abhängen, wie die Rückabwicklung vorzunehmen ist, wie viel Zinsbindung noch übrig ist und wie hoch die Differenz von bei Vertragsschluss und heute marktüblichem Zinssatz ist. Die vom Oberlandesgericht Saarbrücken angesetzten zehn Prozent dürften sehr häufig erheblich zu knapp sein. Unabhängig davon: Wenn sich die Sicht der Dinge zum Streitwert durchsetzt, senkt das das Prozesskostenrisiko für Kreditwiderrufsklagen sehr; Rechtsschutzversicherer propagieren ganz ähnliche Überlegungen ja schon seit längerem sehr offensiv.
    Die für die Chance auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH maßgebliche Beschwer ist zwar nicht deckungsgleich mit dem Streitwert, es sind dort aber die im Wesentlichen gleichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall anstellt. Sofern der Bundesgerichtshof das für überzeugend hält, ist tatsächlich eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, sofern das wirtschaftliche Interesse am Kreditwiderruf tatsächlich unter 20.000 Euro liegt. Unschöne Komplikation: Zugunsten von Banken hat der Bundesgerichtshof bei der Ermittlung der Beschwer in der Kreditbearbeitungsgebührenrechtsprechung auch Fernwirkungen berücksichtigt und die Beschwerde im Hinblick auf die Übertragung des Urteils im aktuellen Fall auf andere Verträge zugelassen. Mit anderen Worten: Es kann durchaus sein, dass der vor dem OLG unterliegende Kreditnehmer nicht zum BGH kann, während die Beschwerde der beklagten Sparkasse zulässig ist, wenn sie unterliegt.

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mich verwirren diese Fristen völlig. Ob dasd geplant ist?

    Von test.de:


    "Aktuell debattiert der Bundes­tag über eine Gesetzes­änderung. Aktueller Stand der Entwürfe: Für zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossene Kredit­verträge erlischt das Widerrufs­recht spätestens drei Monate nach Inkraft­treten des Gesetzes. Das ist für Dienstag, 21. März 2016 geplant. Spätestens an diesem Tag muss die Widerrufs­erklärung für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Kredit­verträge mit fehler­hafter Belehrung der Bank oder Sparkasse zugehen. Am Mitt­woch, 22. Juni 2016 um 0 Uhr wird das Widerrufs­recht erloschen sein."



    Was stimmt denn nun?
    Widerruf spätestens am 21. März 2016 oder am 21. Juni 2016?

  17. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon bekannt von der BW Bank?
    Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 22.12.2015, Az.: 21 0 79/15
    Fehler der Widerrufsbelehrung
    Das Gericht stellte in den Widerrufsbelehrungen der BW Bank folgende Fehler fest:
    Die Belehrungen verstoßen mehrfach gegen das Deutlichkeitsgebot (§ 355 Abs. 2 BGB). Zunächst deshalb, weil sie einen umfangreichen Abschnitt zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei finanzierten Geschäften enthalten, obwohl es sich bei den Verträgen nicht um solche Geschäfte handelt. Außerdem findet sich in den Belehrungen ein überflüssiger Abschnitt, der den Verbraucher irritiere und auch fehlerhaft sei. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wirke zudem unklar und verwirrend, weil man nicht zu erkennen vermag, für welche Fallgruppen der Hinweis gelten soll.
    Aufgrund der vorgenannten Fehler, die textliche Abweichungen und eine inhaltliche Bearbeitung des Musters der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV darstellen, könne sich die BW Bank auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung des Gesetzgebers berufen und Vertrauensschutz beanspruchen.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ist nun u.a. auch bei test.de aufgeführt:

    BW Bank, Kreditverträge vom 11.01.2008 und vom 12.01.2008
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.12.2015
    Aktenzeichen: 21 0 79/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Bericht zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
    [Neu 11.01.2016]

    Sparda-Bank West eG, Vertrag vom 15./19.01.2009
    Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 10 O 432/14
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Duisburg
    Besonderheiten: Die als Darlehensvertrag bezeichneten Vertragsurkunden, die den Darlehensnehmern postalisch zugesandt wurden, waren von der Bank bereits einseitig unterschrieben worden. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, die Frist für den Widerruf beginne „einen Tag nachdem“ den Darlehensnehmern „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag (…) zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber vor dem Tag des Vertragsschlusses“. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Widerrufsbelehrung im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 für fehlerhaft, weil die Darlehensnehmer fälschlicherweise davon ausgehen mussten, die Widerrufsfrist beginne bereits bei postalischem Erhalt der Vertragsunterlagen durch die Bank und damit ohne Rücksicht auf die Abgabe ihrer eigenen Vertragserklärung.
    [neu 11.01.2016]

    Sparkasse Düren, Darlehensvertrag vom 35.08.2007
    Landgericht Aachen, Urteil vom 17.12.2015
    Aktenzeichen: 1 O 208/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte, Jülich/Bonn/Hückelhoven
    [neu 11.01.2016]

  19. Avatar von Timotheus
    Timotheus ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Abend,
    wer kann mir weiter helfen ? Benötige das u.a. Urteil !
    Habe das gleiche Problem mit meiner Sparda-Bank! Anwaltskanzlei habe ich
    schon angeschrieben, leider keine Info bin Nichtprofi

    Sparda-Bank West eG
    , Vertrag vom 15./19.01.2009
    Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 10 O 432/14


    Gruss, Timotheus

  20. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also in meinem Fall gibt etwas neues.

    Die Gegenseite hat nun den Widerruf auch vor OLG anerkannt, aber die Berufung nicht komplett zurückgezogen. In dem Schreiben das an das OLG geschickt wurde heißt:

    "In Sachen wird mitgeteilt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2015 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger konzedieren ließ, dass den Klägern hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge ein Widerrufsrecht zustand und sich die streitgegenständlichen Darlehensverträge durch den unter dem 10.03.2014 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt haben.

    Da der Bestand eines Widerrufsrechts hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge zwischen den Parteien nunmehr nicht mehr in Streit steht, wird die derzeit anhängige Berufung in rechtlicher Hinsicht auf die Zulässigkeit der klägerseits initiierten Feststellungsklage beschränkt.

    Die seitens der Kläger initiierte Feststellungsklage war von Anfang an unzulässig. Es fehlt am feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, wie auch am Feststellungsinteresse.

    Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Reine Vorfragen stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar
    (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az. VII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281)."


    Das OLG muss jetzt nur entscheiden oder die Klage zulässig oder nicht zulässig ist. Das LG sah die Klage als Zulässig.

    Der Klageantrag sieht so aus:


    "festzustellen, dass sich die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern xxxxxxxxx und xxxxxxxxx sowie xxxxxxxxx und xxxxxxxxx durch den von den Klägern über ihre Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben."


    Ein Rückgewährschuldverhältnis ist doch auch ein Rechtsverhältnis.

    Ich bin mal gespannt was dabei rauskommt. Was meint Ihr?
    Ich habe mit einer Bank zu tun die sich auf jeden Fall sehr viel einfallen lässt.
    Bedarf es eine mündliche Verhandlung wenn es nur um die Zulässigkeit der Klage geht?

    Ich werde weiter berichten.

    Zu dem Beschluss von OLG Saarbrücken bezüglich des Streitwertes. Bezüglich der Rückabwicklung verweist das OLG auf den BGH-Beschluss von September und den Aufsatz Servais (periodische Verzinsung). Das ist schon mal ein Zeichen wie das OLG Saarbrücken sich die Rückabwicklung vorstellt.

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Habe ich es richtig verstanden, dass man - anstelle von 2,5 % oder 5 % über Basis - die Zinsrendite als Nutzungsersatz ansetzen könnte?
    wenn man den Stuttgarter Richtern folgt schon. Denn sie schreiben es so. Ob sie das auch so gemeint haben, kann ich nicht sagen. Wir wissen es noch nicht mal ob der BGH Beschluss so gemeint war wie er geschrieben wurde.

    OLG Stuttgart schreibt, dass der Kläger ja nichts dazu vorgetragen hätte, dass die Bank mehr als 2,5% erwirtschaftet hätte. Die Bemessungsgrundlage ist aber laut OLG Stuttgart der ganze Zinsbetrag.

    Ich habe mich persönlich für die BGH-Methode +5% und Verzinsung zeitabschinsweise nach Servais entschieden. Den das OLG Saarbrücken scheint es so haben zu wollen. Ich will kein Risiko eingehen.

    In dem Beschluss des OLG Saarbrücken bezüglich des Streitwertes heißt:

    ".....zwischen den sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Zahlungsansprüchen nach Widerruf einerseits (vgl.hierzu BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15, bei Juris Rn. 7; Servais, Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens, NJW 2014, 3748 ff.)....."

    Sonst wurde nichts erwähnt. Kein Schnauder und auch kein OLG Stuttgart. Für mich ist das ein Zeichen.


    Die 5% werde ich versuchen mit der Zinsspanne zu begründen, falls notwendig.

    Jeder sollte wissen wo er klagt und dementsprechend die Anträge stellen, wenn man nicht auf die Prozesskosten sitzen bleiben will.

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