Kurz gesagt, das OLG Stuttgart hat die Methode nach Winnecke angewandt und die Nutzungen in Höhe von 2,5% üBZ angesetzt.
Interessant ist wirklich aus dem Absatz
Heisst: Mehrung des Vermögens durch Re-Investition der vom DN geleisteten Zinsen. Nicht der Zinsertrag (=Zinsspanne), der in der Zinszahlung des DN selbst enthalten ist
Damit ist indirekt auch klar, dass ein Aufwand nicht abgezogen werden kann.
Mein Ansatz mit Ermittlung der in der Zinszahlung des DN enthaltenen Zinsspanne und Umlegung der erwirtschafteten Zinserträge im Verhältnis zum Eigenkapital anteilig zur in der Zinszahlung enthaltenen Zinsspanne,
umgeht komplett diese Diskussion mit Zins&Tilgung, 5% oder 2,5% und ist vor allem
keine Schätzung, sondern eine auf Basis veröffentlichter Zahlen des Geschäftsberichtes ermittelter Durchschnittswert.
Der Ansatz "nach Ducnici"
lässt die Diskussion darüber erst gar nicht aufkommen und bringt vor allem die Gegenseite in Zugzwang,
entsprechend Gegenteiliges vorlegen zu müssen.
Auch das Gericht kann hier nicht mehr dem Kläger vorhalten, er hätte "nicht konkret" vorgetragen und den Vortrag negieren.
Meine persönliche Meinung. Ich weiß nur nicht, ob ein Gericht trotz Vortrag sagen kann, "wir schätzen trotzdem die Nutzungen nach §287 ZPO auf 2,5% über Basiszins"