ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Eigentlich sollte man den Frankfurter Beschluss allen OLGs bundesweit zusenden, denn damit hätten sich dann alle WRB-Verfahren erledigt
Wobei man auch hier einen Vergleich geschlossen hat, was ich angesichts der Begründung von Seitens des Klägers nicht nachvollziehen kann. Es sei den es ist nachträglich das Checkbuch zum Einsatz gekommen und man hat mit ihm Stillschweigen vereinbart.
Eben weil der 17. und 23. Senat vom OLG FFM Verwirkung ausgeschlossen hatten, war ich überrascht, dass der 19. später am 11.11. immer noch von einer grundsätzlichen Verwirkung ausging.
Die mündliche Verhandlung war am 07.10.2015 und die Richter hatten wohl Angst vor ihrer eigenen Courage sich zu korrigieren.
Was mich echt immer noch schockiert: Mit welcher Dreistigkeit Banken und Sparkassen heute noch in die Prozesse mit ihren Kunden gehen: Grundsätzlich Berufung in der 1. Instanz und - wie die DKB- sogar Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Und immer noch die Rohrkrepierer-Argumente Rechtsmissbrauch und Verwirkung.
Kein Kaufmann oder Unternehmer würde solche Prozesse führen.Wer diese juristischen Dämlichkeiten der Banken finanziert, ist ja klar......
Was mich echt immer noch schockiert: Mit welcher Dreistigkeit Banken und Sparkassen heute noch in die Prozesse mit ihren Kunden gehen: Grundsätzlich Berufung in der 1. Instanz und - wie die DKB- sogar Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Und immer noch die Rohrkrepierer-Argumente Rechtsmissbrauch und Verwirkung.
Kein Kaufmann oder Unternehmer würde solche Prozesse führen.Wer diese juristischen Dämlichkeiten der Banken finanziert, ist ja klar......
Manche sagen auch Öffentlichkeitsarbeit der Bank dazu, das schreckt doch jede Menge Kunden ab den WR zu stellen und das ist das einzige Ziel.
Man versucht sich bis zur Gesetzesänderung zu retten und die Abschreckung funktioniert, das haben wir doch hier schon im Forum des Öfteren selbst mitlesen dürfen.
Hatte jemand von Euch mit der 28. Zivilkammer des LG FFM zu tun? Ich wundere mich nämlich, dass es bei dejure.org so gut wie keine Aktenzeichen "28 O" gibt, d.h. ich find nicht ein einziges zum Thema "Widerruf".
Dabei stieß ich jedoch auf dieses evtl. interessante Urteil des OLG FFM vom 21.05.2013 (Az. 17 W 15/13):
Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen.
Tenor
1 Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 - Az. 2-28 O 128/12 - abgeändert.
2 Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits und der Gegenstandswert des Vergleichs werden auf 31.955,73 € festgesetzt.
3 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Hatte jemand von Euch mit der 28. Zivilkammer des LG FFM zu tun? Ich wundere mich nämlich, dass es bei dejure.org so gut wie keine Aktenzeichen "28 O" gibt, d.h. ich find nicht ein einziges zum Thema "Widerruf".
Dabei stieß ich jedoch auf dieses evtl. interessante Urteil des OLG FFM vom 21.05.2013 (Az. 17 W 15/13):
Vielen Dank eugh , ist sehr interessant. Bei mir hat das LG Darmstadt den Streitwert auf 50000 € festgelegt und dann an die 10.Kammer nach FFM abgeschoben. Diese hat bisher am Streitwert nichts geändert. Bin mal gespannt ob sie es dabei belässt, da die Darlehensvaluta weit über 200000 € ist.
Meines wissens soll es in kürze ein Urteil des BGHs gegen die DKB geben, wo die DKB anerkannt hat. Vielleicht wird da auch was zum Thema Verwirkung ausgeführt.
1. weisst Du da näheres? Quelle? Az.? Irgendwas?
2. Bei einem Anerkenntnisurteil wird meines Wissens keine Begründung angeführt.
Frage meinerseits beim Anerkenntnisurteil.... warum sollten die Banken vorm BGH das Scheckheft zücken wenn sie durch ein Anerkenntnisurteil im Prinzip fast das gleiche erreichen. Also ein Urteil welches für andere nutzlos ist.
Oder soll überhaupt ein Urteil verhindert werden, also auch ein Anerkenntnisurteil, weil dieses zumindest eines zeigt, dass die Bank vorm BGH den Schw..z einkneift?
Zur 28. Zivilkammer in Frankfurt hatte ich schon mal ein paar Infos per PN gegeben ... Die Kammervorsitzende ist verbraucherfreundlich eingestellt.
Das ist korrekt - nochmals danke dafür auch jetzt und hier. Allerdings bleibt es für mich schon verwunderlich, dass man von dieser Kammer so wenig Urteile sieht. Man könnte meinen, dass diese Kammer/Vorsitzende häufiger Vergleiche abschließen lässt.
@Texis:
Das mit der DKB und dem BGH interessiert mich auch. Es wäre das gefühlt hundertste Mal, dass die DKB zum BGH rennt. Unter den Terminhinweisen des BGH ist nichts dazu zu finden. Zumindest konnte ich nach Abgleich der Az. dort (alle Instanzzüge) mit denen auf test.de feststellen, dass es bei den angegebenen BGH-Terminen nicht um die DKB geht.
Nun es ist in der Diskussion etwas untergegangen, auch wenn es einige hundert Beiträge vorher schon mal von irgendwem erwähnt wurde. Nach § 555 Abs. 3 ZPO ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers. Sofern also kein Anerkenntnisurteil beantragt wird, ergeht ein vollständig begründetes Urteil vom BGH. Das gilt nur für die Revision vor dem BGH und wurde zum 01.01.2014 eingeführt eben damit die Banken nicht mehr jede Revisionbegründung verhindern können. Gäbe es den § nicht, hätte die Sparkasse in dem Verfahren vom Februar vor dem BGH sicher längst anerkannt. Die Verbraucherzentrale würde aber nie ein Anerkenntnisurteil beantragen. In den anderen Instanzen ist es in der Tat so, wie du ausführst, dass mit dem Anerkenntnis das Verfahren Tod ist und keine Gründe in der Regel ergehen.
Aber die Banken/SKen können nach wie vor einen Kläger mit einem dicken Scheck dazu ermuntern, dass der Kläger einen gesonderten Antrag auf ein Anerkenntnisurteil stellt. Damit wäre dann für die Bank/SK die Sache fast genauso aus der Welt wie wenn es gar kein Urteil gäbe, sondern einen Beschluss, in dem erklärt wird, dass die Klägerpartei ihres Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt wird. Oder?
Vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2015 (Az. XI ZR 327/15), wo umgekehrt die Beklagte (jedoch ebenfalls die DKB) ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt wurde, nachdem sie ihre NZB zurückgenommen hatte (Vorinstanz: OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015, Az. 8 U 1760/14, rechtskräftig).
Nochmals zur DKB: Was weißt Du mehr hierüber?
Zitat von Texis
Meines wissens soll es in kürze ein Urteil des BGHs gegen die DKB geben, wo die DKB anerkannt hat. Vielleicht wird da auch was zum Thema Verwirkung ausgeführt. ...
Du meinst doch wohl nicht etwa den o.g. Beschluss vom 24.11.2015? Das ist ja schon vorbei...
Nun es ist in der Diskussion etwas untergegangen, auch wenn es einige hundert Beiträge vorher schon mal von irgendwem erwähnt wurde. Nach § 555 Abs. 3 ZPO ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
Info: für Sparda Bank Kunden - Landgericht Düsseldorf v. 29.12.16 Sparda Bank West e.G. muss erneut Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabwickeln
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren ist die Sparda Bank West vom Landgericht Düsseldorf am 29.12.2015 erneut zur Rückabwicklung eines Verbraucherimmobiliendarlehensvertrages verurteilt worden.
Die als Darlehensvertrag bezeichnete Vertragsurkunde, die den Darlehensnehmern Anfang 2009 postalisch zugesandt worden war, war von der Bank bereits einseitig unterschrieben.
Die Widerrufsbelehrung im Vertrag enthielt die Formulierung, die Frist für den Widerruf beginne „einen Tag nachdem“ den Darlehensnehmern „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag (…) zur Verfügung gestellt wurden, nicht aber vor dem Tag des Vertragsschlusses“.
Das Landgericht Düsseldorf hielt die Widerrufsbelehrung im Anschluss an BGH XI ZR 33/08 für fehlerhaft, weil die Darlehensnehmer fälschlicherweise davon ausgehen mussten, die Widerrufsfrist beginne bereits bei postalischem Erhalt der Vertragsunetrlagen durch die Bank und damit ohne Rücksicht auf die Abgabe ihrer eigenen Vertragserklärung.
Dabei kam es nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht auf das einfache Bestreiten des postalischen Versands durch die Beklagte im Prozess an und auch nicht auf die Frage, ob der Zusatz zum Fernabsatzgeschäft gem. § 312 Abs. II BGB a.F. irreführend sei, weil kein Fernabsatzgeschäft vorlag.
Da es sich um einen laufenden Vertrag handelt, konnte nach Auffassung des LG Düsseldorf von einer Verwirkung des Widerrufarechts oder von einer unzulässigen Rechtsausübung nicht die Rede sein.
Im Rahmen eines Anerkenntnisses muss der BGH ja vermutlich nicht verhandlen und kann das Urteil direkt raushauen. Wir werden sehen ob und was kommt. Bevor irgendwas da ist, sollte man derzeit nicht auf BGH-Entscheidungen setzten. Dafür sind Banken viel zu umtriebig. Es dürfte aber wohl um die Revision gegen das Urteil vom OLG FFM vom 07.07.2014 gehen, was hier schon öfter thematisiert wurde. Soweit ich das hier gesehen habe, ging es dabei gegen die DKB und wenn die Verhandlungen wirklich gescheitert sind und ein Anerkenntnis abgebeben wurde, würde ich schon vermuten, dass es eine Überraschungsentscheidung geben könnte ggf. in den Gründen auch gegen die DN, ist ja alles möglich.
Im Rahmen eines Anerkenntnisses muss der BGH ja vermutlich nicht verhandlen und kann das Urteil direkt raushauen. Wir werden sehen ob und was kommt. Bevor irgendwas da ist, sollte man derzeit nicht auf BGH-Entscheidungen setzten. Dafür sind Banken viel zu umtriebig. Es dürfte aber wohl um die Revision gegen das Urteil vom OLG FFM vom 07.07.2014 gehen, was hier schon öfter thematisiert wurde. Soweit ich das hier gesehen habe, ging es dabei gegen die DKB und wenn die Verhandlungen wirklich gescheitert sind und ein Anerkenntnis abgebeben wurde, würde ich schon vermuten, dass es eine Überraschungsentscheidung geben könnte ggf. in den Gründen auch gegen die DN, ist ja alles möglich.
DSL Bank, Kreditvertrag vom NN.06.2005
Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.12.2015
Aktenzeichen: 329 O 149/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
Besonderheit: Die Kläger widerriefen Ihren Darlehensvertrag erst fast zehn Jahre nach Vertragsschluss im Januar 2015. Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der DSL-Bank fehlerhaft war und der Anspruch der Kläger weder verwirkt war, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde. Das Landgericht sah einen Wertersatzanspruch jedoch trotz des BGH Beschlusses nur auf die Zinszahlungen als berechtigt an, so dass dem Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld nach Zahlung der errechneten Restschuld nicht stattgegeben wurde.
[neu 08.01.2016]
Kreissparkasse Köln, Vertrag vom NN.NN.2008
Landgericht Köln, Urteil vom 29.12.2015
Aktenzeichen: 15 O 212/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Es ging um die bekannte Sparkassen-Widerrufsbelehrung. Sie entsprach dem gesetzlichen Muster, war jedoch um die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ergänzt. Das führt jetzt auch nach Ansicht des Landgerichts Köln dazu, dass die Sparkasse sich nicht auf die Vermutung der Gesetzlichkeit berufen kann. Die Widerrufsbelehrung hat daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, sondern konnten die Kläger die Verträge auch über sieben Jahren nach dem Abschluss noch widerrufen. Weitere Details auf der Homepage der Kanzlei.
[neu 08.01.2016]
Sparkasse Düsseldorf, Vertrag vom NN.NN.2007
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.15
Aktenzeichen: 10 O 147/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Bericht zum Rechtsstreit auf der Hompepage der Kanzlei.
[neu 08.01.2016]
Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH (SWK), Vertrag von NN.NN.2007
Landgericht Bingen, Vergleichsvorschlag vom 18.12.15
Aktenzeichen: 22 C 140/15
Klägervertreter: Rechtsanwalt Guido Lennè, Leverkusen
Besonderheit: Bericht zum Rechtsstreit auf der Hompepage der Kanzlei.
[neu 08.01.2016]