Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @okerke

    Du meinst negative Feststellungsklage...

    das was die ARAG vorschreibt, soll eine positive Feststellungsklage sein, deren Streitwert richtet sich am wirtschaftlichen Vorteil des Klägers, also ähnlich wie bei einer Leistungsklage. Daher kann ich nicht glauben, dass die ARAG sich gegen eine Leistungsklage sträubt.

    Man müsste aber dazu nun wissen, ob bei Righthousrage das Darlehen noch läuft (=neg.FstKlage) oder die Rückerstattung einer VFE samt RAW gefordert wird (=Leistungsklage). Ebenso wie es bei Dir aussieht...

    Wir haben auch die ARAG und bei uns läuft noch das Darlehen. Nach langem Hin und her hat die ARAG eingewilligt, unsere Anträge zu tragen. Unser Anwalt hat dazu den bekannten Beschluss des LG M I, sowie angedroht, entweder das Mandat niederzulegen oder ggf. Klage gegen die ARAG zu erheben. Das hat gewirkt.

    Ich habe hier vor einiger Zeit im Rahmen einer Berichterstattung aus dem OLG N auch auf ein Urteil der 10.Zivilkammer des LG N-Fü hingewiesen, in dem ebenfalls der Antrag, wie in die ARAG gerne vorschreibt, unzulässig wäre.
    Erst mal ein frohes neues Jahr in die Runde! Ich war in Holland über Silvester, daher habe ich nur sporadisch reingelesen.

    Neues bei mir/uns:

    Der Anwalt hat ein Schreiben der RSV mir zur Kenntniss übersandt, in dem die RSV zwar die Deckungszusage für die 1. Instanz gibt, allerdings hört sich das für mich so an, wie oben bei der ARAG - sie wollen den Streitwert gem. §3 ZPO nach dem "tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse" orientieren - was ausdrücklich NICHT die Nettodarlehenssumme und auch NICHT die Höhe der Restvaluta zum Widerrufszeitpunkt ist. Der Streitwert würde sich allein am wirtschaftlichen Interesse bemessen und müsse gem. §3 ZPO geschätzt werden.
    Dann werden noch einige OLG-Urteile genennt, die das untermauern (also Streitwert = wirtschaftliches Interesse) und am Ende geben sie noch vor, wie der Streitwert ca. zu berechnen ist - nämlich "in der Regel der Betrag, der vom Zeitpunkt des Widerrufs bis zum Ablauf der Zinsbindung nach dem Vertrag noch anfallenden Zinsen ... begrenzt durch den 3,5fachen Jahresbetrag (§9 ZPO), OLG Frankfurt 10 W 54/15".

    Unser Anwalt hat nix weiter dazu geschrieben, nur, dass er die Klageschrift jetzt vorbereitet und uns dann zur Prüfung zusendet. Also scheint das für ihn o.k. zu sein. Allerdings beunruhigt mich diese Vorgabe der RSV zur Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils - die meinen ja, dass nur die (nun nicht mehr zu zahlenden) Zinszahlungen ab Widerruf den Vorteil bemessen - aber wenn der Vertrag rückabgewickelt wird, sind ja auch noch die ganzen Nutzungen zu berücksichtigen. Je nachdem, wie wir dann die RAW berechnen, kommt da sicherlich mehr als dieses "3,5 facher Jahresbetrag" raus...

    Was meint Ihr? Soll ich direkt mal mit meinem Anwalt sprechen, oder erst mal abwarten, was er daraus für eine Klage mit welchem Streitwert macht? Er wird sie dann eh der RSV auch noch vorlegen, dass die das dann abnicken.

    Ich muss mich wohl auch nochmal mit den verschiedenen Klagearten befassen - ich blicke das noch nicht.

    Es gibt doch 3, oder? negative Feststellungsklage, positive Feststellungsklage, Leistungsklage?

    VG
    Polli

  3. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Polli1209


    Der Anwalt hat ein Schreiben der RSV mir zur Kenntniss übersandt, in dem die RSV zwar die Deckungszusage für die 1. Instanz gibt, allerdings hört sich das für mich so an, wie oben bei der ARAG - sie wollen den Streitwert gem. §3 ZPO nach dem "tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse" orientieren - was ausdrücklich NICHT die Nettodarlehenssumme und auch NICHT die Höhe der Restvaluta zum Widerrufszeitpunkt ist. Der Streitwert würde sich allein am wirtschaftlichen Interesse bemessen und müsse gem. §3 ZPO geschätzt werden.
    Wir haben das wirtschaftliche Interesse in meiner Klage als Streitwert angegeben. Das ist die Summe, die ich durch die Rückabwicklung besser dastehe, bissl über 20.000 Euro (Restdarlehensvaluta nach Kontoauszügen wären da irgendwas um 150.000 Euro gewesen). Darunter hat mein Anwalt geschrieben, dass er das Gericht um Mitteilung bittet, wenn hinsichtlich des Streitwertes Bedenken bestehen.

    Ich meine, dass die RSV an die gerichtliche Festsetzung des Streitwertes letztendlich gebunden ist, insofern sehe ich es nicht als problematisch an, wenn dein Anwalt zunächst den sogenannten wirtschaftlichen Vorteil ansetzt. Bisher haben wir vom Gericht keinen Hinweis zu unserer Angabe erhalten. Zweimal wurde verhandelt und der Streitwert wurde nicht thematisiert. Man darf auf das Urteil gespannt sein. Wenn da ein höherer Streitwert drin steht, müssen sicher Gerichtskosten und Anwaltskosten nachgezahlt werden.

  4. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, Gertrud Geyer! Das hilft mir.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber sollte man als Kunde/Kläger über seinen RA der RSV nicht besser schriftlich mitteilen, dass man deren "Deckelung" nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung akzeptiert und die RSV dazu auffordern, bei einem gerichtlich höher festgesetzten Streitwert die Deckung dann in voller Höhe zu begleichen? Denn ansonsten könnte die RSV dem Versicherungsnehmer/Bankkunden nachher eine stillschweigende Zustimmung zur "Deckelung" vorwerfen und der Kunde/Kläger bliebe u.U. auf einem Teil der Prozesskosten sitzen.

    Außerdem verstehe ich die Sache mit dem sog. wirtschaftlichen Vorteil nicht: Wenn eine komplette RAW eingeklagt wird (und immerhin bestimmt doch wohl der Kläger, was er per Klage fordert und nicht die RSV), ist der wirtschaftliche Vorteil des Kunden/Klägers doch viel mehr als das, was die RSV wie oben beschrieben meint. Der Vorteil ist der Saldo, welcher sich aus der Aufrechnung ergibt unter Berücksichtigung der gegenseitigen Herausgabe der Nutzungen bzw. des Gebrauchsvorteils, ggf. auch unter Berücksichtigung einer zurückzuerstattenden VFE/NAE, Bearbeitungsgebühren, Disagio etc., sowie die Zinsdifferenz bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrags zu aktuellen Konditionen über die Restvaluta. Dass die RSV hier nur eine Teilmenge herauspickt, ist m.E. überhaupt nicht sachgemäß und muss letzten Endes im Falle einer Klage gegen die RSV selbst geklärt werden.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    unbedingt sollte der Anwalt gegenüber der RSV deren Deckelung bzw. Vorgabe bzgl. des Streitwertes widersprechen!

    Sonst könnte das böse Erwachen kommen, falls das Gericht auf einen anderen Streitwert käme und die RSV sich darauf beruft, dass das Schweigen ja als kaufmännische Zustimmung zu werten sei...
    Man wäre ja quasi mit der Deckelung einverstanden gewesen.

    Dem Anwalt kann es eigentlich Wurscht sein. Der klagt sich sein Honorar schon bei Dir als Mandanten ein.

    Also dem Anwalt ganz fix schreiben, dass Ihr mit dieser Art von Deckelung und Vorgabe des Streitwertes nicht einverstanden seit und die Deckungszusage nur unter Vorbehalt einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung zu akzeptieren sei...

  7. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es ist durchaus ne gute Idee, der RSV mitzuteilen, dass man den Streitwert zwar wie gewünscht angibt, aber nur die gerichtliche Streitwertfestsetzung als Grundlage gelten kann.

    Der wirtschaftliche Vorteil ist das, was ich nach dem Urteil besser da stehe. Sagen heute meine Kontoauszüge, dass ich der Bank noch 150000 Euro schulde und ich muss tatsächlich nach der Rückabwicklung nur noch 120000 Euro an die Bank zahlen, stehe ich 30000 Euro besser da - das ist mein wirtschaftlicher Vorteil.

    Ich sehe da erstmal kein großes Problem - aber ich bin ja auch nur Laie.
    Mein Anwalt hat das so gemacht - er ist vom Fach und meinte, dass es üblich ist, den Streitwert nach dem zu erzielenden Vorteil zu bemessen.
    Da es auch andere Meinungen und entsprechend andere Streitwertfestsetzungen durch Gerichte gibt, haben wir ja alle schon gesehen. Ich bin gespannt, was in meinem Urteil stehen wird.

    Irgendeiner unserer Mitstreiter hatte ja um gerichtliche Streitwertfestsetzung gebeten, um seiner RSV den Hammer zu zeigen - das wäre vielleicht dann der bessere Schritt, als gleich die RSV zu verklagen. Muss irgendwo in diesem Strang gewesen sein, wer interessiert ist.... einfach mal paar Seiten zurückblättern.

  8. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici

    Also dem Anwalt ganz fix schreiben, dass Ihr mit dieser Art von Deckelung und Vorgabe des Streitwertes nicht einverstanden seit und die Deckungszusage nur unter Vorbehalt einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung zu akzeptieren sei...
    Das ist fein geschrieben! So sehe ich das auch.

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf mich macht die Darstellung der Mandatsniederlegung den erfolgversprechendsten Eindruck: Entweder akzeptiert die RSV den Streitwert, oder.... Natürlich muss diese Drohung vom RA eindrucksvoll und für die verkappten Hobbyjuristen in der RSV-Zentrale nachvollziehbar formuliert sein.
    Noch ein Aspekt: So ein Anwaltsbrief wird nicht mehr vom RSV-Sachbearbeiter beantwortet und geprüft, sondern landet in der RSV-Rechtsabteilung, die das mutmaßlich gefährlicher und damit verbraucherfreundlicher einschätzen....

  10. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer


    Irgendeiner unserer Mitstreiter hatte ja um gerichtliche Streitwertfestsetzung gebeten, um seiner RSV den Hammer zu zeigen - das wäre vielleicht dann der bessere Schritt, als gleich die RSV zu verklagen. Muss irgendwo in diesem Strang gewesen sein, wer interessiert ist.... einfach mal paar Seiten zurückblättern.
    Wir haben auf Wunsch der ARAG einen vorläufigen Streitwertbeschluss beim Gericht beantragt. Dieser wird nun aber seitens der ARAG ignoriert und bereits jetzt angedroht gegen den endgültigen Streitwertbeschluss Rechtsmittel einzulegen.

  11. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici

    Also dem Anwalt ganz fix schreiben, dass Ihr mit dieser Art von Deckelung und Vorgabe des Streitwertes nicht einverstanden seit und die Deckungszusage nur unter Vorbehalt einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung zu akzeptieren sei...
    Danke! Dann schreibe ich dem Anwalt gleich mal...die RSV hat allerdings auch was zu der gerichtlihcen Streitwertfestsetzung geschrieben: nämlich dass, falls es einen anderen Streitwertbeschluss gibt, sie um unverzügliche Weiterleitung an sie bitten - allerdings unter dem Vorbehalt, uns dann zu verpflichten, eine Streitwertbeschwerde einzulegen. Letztlich wäre dann ein rechtskräftiger Streitwertbeschluss des Gerichts ausschlaggebend. Dann noch der Hinweis auf den Deckungsumfang gem. Vertrag und Allgemeinen Bedingungen (ARB).
    Die muss ich mir jetzt nochmal genauer anschauen.

    Aber auf jeden Fall schreibe ich mal meinem Anwalt, nicht, dass die RSV dann von stillschweigender Zustimmung zur Deckelung ausgehen kann...

  12. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Wir haben auf Wunsch der ARAG einen vorläufigen Streitwertbeschluss beim Gericht beantragt. Dieser wird nun aber seitens der ARAG ignoriert und bereits jetzt angedroht gegen den endgültigen Streitwertbeschluss Rechtsmittel einzulegen.
    bin ja auch bei der ARAG, wegen deren Forderungen hat mein RA die Klageschrift (nachzulesen im Klageschrift-Thread) ja so verfasst.
    Muss ich jetzt trotzdem noch was unternehmen??

    gruss

  13. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Manchmal muss man sich fragen ob es verschiedene Wege gibt, wie kann es denn sein dass das - ungeachtet dass das dann natürlich auch von der Rechtschutzversicherung abhängig ist - die Anwälte scheinbar alle anders machen? Im Übrigen nicht nur in der Frage Deckung durch die RSV, auch in anderen Punkten wie Klagebegründung, Klageeinreichungsform oder Vorgehensweise bezüglich des Widerrufs sind jedesmal einige aufgescheucht, weil die eigenen Verfahrensweisen andere waren.

    Eigentlich müsste man doch unterstellen, dass der Anwalt der den Fall individuell betrachtet hat weiß wie das zu laufen hat. Sind es nun die Äpfel und Birnen die man hier verwechselt und sich unnötig verrückt macht oder einfach nur die Unterschiede in der Qualität der Anwälte und der Anwaltskanzleien?!?!

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Viele Wege führen nach Rom: laufen schwimmen, reiten, fliegen, Fahrad oder Roller...

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Amtsrichter blicken manchmal richtig gut durch:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wid...ch_077033.html

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aber sollte man als Kunde/Kläger über seinen RA der RSV nicht besser schriftlich mitteilen, dass man deren "Deckelung" nur unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung akzeptiert ...
    Zitat Zitat von ducnici
    ... Also dem Anwalt ganz fix schreiben, dass Ihr mit dieser Art von Deckelung und Vorgabe des Streitwertes nicht einverstanden seit und die Deckungszusage nur unter Vorbehalt einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung zu akzeptieren sei...
    Ist das nicht dasselbe?

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Manchmal muss man sich fragen ob es verschiedene Wege gibt, wie kann es denn sein dass das - ungeachtet dass das dann natürlich auch von der Rechtschutzversicherung abhängig ist - die Anwälte scheinbar alle anders machen? Im Übrigen nicht nur in der Frage Deckung durch die RSV, auch in anderen Punkten wie Klagebegründung, Klageeinreichungsform oder Vorgehensweise bezüglich des Widerrufs sind jedesmal einige aufgescheucht, weil die eigenen Verfahrensweisen andere waren.

    Eigentlich müsste man doch unterstellen, dass der Anwalt der den Fall individuell betrachtet hat weiß wie das zu laufen hat. Sind es nun die Äpfel und Birnen die man hier verwechselt und sich unnötig verrückt macht oder einfach nur die Unterschiede in der Qualität der Anwälte und der Anwaltskanzleien?!?!
    Wieso? Es gibt auch mannigfaltige Möglichkeiten, ein und dieselbe Erkrankung zu therapieren - viele Ärzte, viele Meinungen. Weshab sollte es in der Juristerei anders sein?

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Manchmal muss man sich fragen ob es verschiedene Wege gibt, wie kann es denn sein dass das - ungeachtet dass das dann natürlich auch von der Rechtschutzversicherung abhängig ist - die Anwälte scheinbar alle anders machen? Im Übrigen nicht nur in der Frage Deckung durch die RSV, auch in anderen Punkten wie Klagebegründung, Klageeinreichungsform oder Vorgehensweise bezüglich des Widerrufs sind jedesmal einige aufgescheucht, weil die eigenen Verfahrensweisen andere waren.

    Eigentlich müsste man doch unterstellen, dass der Anwalt der den Fall individuell betrachtet hat weiß wie das zu laufen hat. Sind es nun die Äpfel und Birnen die man hier verwechselt und sich unnötig verrückt macht oder einfach nur die Unterschiede in der Qualität der Anwälte und der Anwaltskanzleien?!?!
    Es kommt natürlich viel auf den Anwalt drauf an. Ist das einer, der zig WR-Fälle hat, der macht ggf. nur Schema F, ja keinen Millimeter vom bisherigen abrücken. Es gibt ja dafür nicht mehr Geld. Je höher der Aufwand, desto weniger kann er andere Fälle mitbearbeiten, geht also zu seinen Lasten. Aber Hauptsache, man hat das Mandat bekommen. Frag mal Hanomag, der kann ein Lied davon singen...

    Dann gibt es das Gegenteil, ein Anwalt, der eigentlich so ein bisschen im trüben stochert, weil er eigentlich ja was anderes sonst macht. Hat vielleicht den Fall angenommen, weil er den Mandanten gut kennt und die Sache in ihrer Komplexität unterschätzt hat.

    Und nicht zu vergessen... die Thematik WR ist so derart mit vielen möglichen Variablen gespickt, dass es einfach schwierig wird...

    - Zig verschiedene Mustertexte
    - zig verschiedene WRB´s, da zig verschiedene Banken und die wiederum ihre WRB´s nach Gutdünken angepasst haben
    - zig verschiedene Fälle in der Art des Darlehens... Ratenkredit, Immobiliendarlehen grundpf.r.abgesichert oder auch nicht, endfälliges Darlehen, Vorausdarlehen mit BSV, Fremdwährungsdarlehen
    - zig verschiedene Arten des Abschlusses... Präsenzgeschäft, Fernabsatz, Haustürgeschäft, Antrag- oder Angebotsverfahren, Vermittler, Makler etc.
    - zig verschieden Arten der Klage, je nach dem ob man etwas (VFE) zurückfordert oder man noch eine Restschuld begleichen muss...
    - zig verschiedene Arten der Berechnung der Rückabwicklung....2,5, 5% üBZ, Winnecke, herkömmlich, BGH-Beschluss-Methode, meine Methode mit der Zinsspanne
    - zig verschiedene RSVén die die Sachlage mal so oder mal so bewerten....


    Ist schon nicht ganz so einfach...Wir haben auch lange gebraucht, sind aber, denke ich, mittlerweile auf einem sehr guten Niveau für juristische Laien.

    Und einer, der das nicht alles blickt, wird halt abgespeist. Hab es ja allzu oft in den Verhandlungen mitbekommen. Vergleich... Erlass der VFE...alle freuen sich, die Richter, Klägervertreter und Beklagtenvertreter und zum Kläger wird gesagt, "besser wie nix"...

    Da macht der Richter mal dem Kläger Angst, "man könne ja nicht sagen, wie es eine Instanz weiter geurteilt wird", wohlwissend, dass erst kurz vorher das OLG sich klar gegen Gesetzlichkeitsfiktion, Verwirkung und Rechtsmissbrauch geäussert hat...

    Da haut mal der Beklagtenvertreter (der SPK Nürnberg) auf den Busch und meint... "Leider hat sich ja bisher nicht der BGH dazu äussern dürfen, wird Zeit, dass hier mal höchstrichterlich ein Urteil gesprochen wird", ebenfalls wohlwissend, dass die Banken regelmässig die Kläger kaufen oder sie einen Rückzieher machen....
    (sollte in einem unserer Verfahren so eine solche Äusserung vom BV kommen, werde ich beantragen, dass das bitte zu Protokoll zu geben sei und man das ja wohl als Einverständnis zu einer Sprungrevision werten darf)

    Der Kläger denkt sich dann auch...nun, besser als nix...


    Weiter...die Thematik ist ja auch noch ganz frisch. Es kommen, zumindest hier in Nürnberg, die ersten Fälle aus 2013 ans OLG. Gut, keine Ahnung was bis vor dem Oktober dort verhandelt und mit vergleich beendet wurde... aber die Riesenerfahrungen, gerade mit der Rückabwicklung und der richtigen Methode, hat man eben noch nicht.

    Und die RSVén wollen die Gebühren niedrig halten. Wäre ja auch ok, aber man möchte ja nicht nur die Feststellung haben, dass der DV durch den WR wirksam beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Sondern ja auch gleich beziffert haben, was einem zusteht und welchen Schaden man ersetzt bekommt.

    Alles nicht so einfach... und ich frage lieber drei mal nach oder fordere lieber (wenn die RSV bezahlt), drei Mal mehr mit Begründung (Zinsspanne) als dass die 5% gefordert werden und mangels konkreten Vortrag auf 2,5% reduziert werden...

  18. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gut ge-, und beschrieben. War ja meine Vermutung, die Anwälte, aber auch der Apfel und die Birne.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ... Da haut mal der Beklagtenvertreter (der SPK Nürnberg) auf den Busch und meint... "Leider hat sich ja bisher nicht der BGH dazu äussern dürfen, wird Zeit, dass hier mal höchstrichterlich ein Urteil gesprochen wird", ebenfalls wohlwissend, dass die Banken regelmässig die Kläger kaufen oder sie einen Rückzieher machen....
    (sollte in einem unserer Verfahren so eine solche Äusserung vom BV kommen, werde ich beantragen, dass das bitte zu Protokoll zu geben sei und man das ja wohl als Einverständnis zu einer Sprungrevision werten darf) ...
    Großes Kino - super Idee!

    PS: Das mit der NZB (OLG Stuttgart) vor dem BGH (Az. XI ZR 482/15) hast Du gesehen?

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da muss der Beklagten-Anwalt aber mitmachen, sonst läuft das nicht.....

  21. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist folgendes eigentlich jedem so - also exakt so in dieser Form - bekannt?

    Am 15. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt, das am 21. März 2016 in Kraft treten soll. Ein Teil dieser Richlinie setzt sich aus folgendem zusammen:


    1. Ausschlussfrist für den Widerruf von Alt-Darlehen


    Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollte dazu genutzt werden, eine Ausschlussfrist für den Wi- derruf von Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 nach dem Vorbild der bestehenden Regelung in Art. 229 §
    32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB einzuführen. Diese Regelung sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr und 14 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes vor, ehe das Widerrufsrecht erlischt. Auf diese Weise wird ein sachgerechter Aus- gleich der Interessen von Unternehmern und Verbrauchern hergestellt: Die Darlehensnehmer haben über ein Jahr Zeit über die Ausübung eines ggf. fortbestehenden Widerrufsrechts zu entscheiden. Zugleich würde der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit beenden, die maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass sich das vom Ge- setzgeber mit der BGB-InfoVO zur Verfügung gestellte Muster der Widerrufsbelehrung nachträglich als fehler- haft herausgestellt hat.


    2. Sachgerechte Ausgestaltung der Widerrufsfrist für neu abgeschlossene Immobiliar-Verbrau- cherdarlehen


    Anders als die Verbraucherkreditrichtlinie enthält die Wohnimmobilienkreditrichtlinie keine Vorgaben zur Ausge- staltung des Widerrufsrechts. Der deutsche Gesetzgeber sollte diesen Spielraum für die Einführung einer sach- gerechten Regelung zur Widerrufsfrist nach dem Vorbild des § 356 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB nutzen. Danach würde

    • der Beginn der Widerrufsfrist nur von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abhängen (und nicht wie derzeit, von der Erteilung von Informationen, die in keinem Zusammenhang zur Entschei- dung über die Ausübung des Widerrufs stehen) und

    • das Widerrufsrecht zugleich auf maximal ein Jahr und 14 Tage befristet werden. Indem sich die Wider- rufsfrist im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung um ein Jahr verlängert, würden die Darlehensgeber angehalten, die Belehrung mit großer Sorgfalt zu erteilen. Zugleich entfällt die völlig unver- hältnismäßige Sanktionierung selbst kleinster Fehler durch das sog. „ewige“ Widerrufsrecht.

    Ich frage das deshalb, weil für uns die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie ab diesen Zeitpunkt definitiv bezüglich der Beantragungswege, der Qualifikationen, Vorschriften usw. zum Tragen kommt. Wie kann das aber sein, wenn es nur ein Entwurf ist und das Gesetz wohl noch gar nicht verabschiedet wurde? Vor allem war mir gar nicht klar, dass diese Richtlinie schon die Widerrufsproblematik beinhaltet?

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