Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    "vor Wochen"?
    Wären nicht ggf. weitere zu überlegende Fragen, ob man sich eine Ersteinschätzung (z.B. von einer Verbraucherzentrale) oder gar eine anwaltliche Erstberatung einholt?
    Natürlich bleibt auch nach einer Erstberatung die Notwendigkeit, selbst eine Entscheidung treffen zu müssen. Aber man kann ggf. die Fragen die sich stellen, komprimiert in 30-60 Minuten stellen, statt über Wochen verteilt.
    Zumal ja nun das Widerrufsrecht bald per Gesetz verloren zu gehen droht, ist Zeit zunehmend ein Faktor.
    Ende November, ja.

    Alles schon erzählt...Forenteilnehmer sind immer noch mündige Bürger...


    Lisa wollte zuerst, Stand Ende November, selbst mit der Bank/SPK verhandeln und fragte nach Erfahrungen.


    Wir haben ihr davon abgeraten. Wer sich mit der Grundmaterie wenig auskennt, wird von der Bank nicht ernst genommen.


    Allein die erneut gestellte Frage, ob Prolongation oder Novation kann auch schon mal in die Hose gehen.




    Zitat Zitat von ducnici
    .........

    Hier bin ich raus, ohne Vertragsinhalte zu kennen bzw. zu sehen...

    Wenn es so ist wie Du schreibst, dann ist es wohl so, dass der urspr. Vertrag wohl widerrufen werden kann...

    Aber das wäre dann wirklich auch eine Sache für einen Fachanwalt für Bankenrecht....

    ..........


    So, mein Fahrplan wäre:

    - Einstellen der WRB in den anderen Thread oder hier einfach hochladen...vielleicht noch Deinem Beitrag hinzufügen...

    - Anschlussfinanzierung sicherstellen. Heisst, Angebote einholen...

    - Ggf. RSV abschliessen. Problem wird sein Ausschluss Neubau. Da kann hier vielleicht jemand anderes was dazu sagen

    - Darlehen selbst widerrufen. (der Msuterbrief von test.de ist ganz gut!)
    Berechnung der Rückabwicklung unter Fristsetzung anfordern, Rückzahlung der Restschuld anbieten, damit die Bank in Annahmeverzug kommt (=> §301BGB)
    Ich würde das aber erst im neuen Jahr machen, man würde sonst ein ganzes Jahr bei der Verjährung zum Einlegen von Rechtsmitteln verlieren. Ein Jahr mehr, also bis Ende 2019, kann viel in der Rechtsprechung passieren, sodass Du zwar bis dahin Zeit verlierst (die gut verzinst wird) aber das Klagerisiko sinkt

    - Abwarten was die Bank schreibt...wahrscheinlich... WRB entspricht dem Mustertext, Verwirkung etc.

    - Bank nochmals Frist setzen, Rückabwicklung fordern, Rückzahlung der Restschuld anbieten

    - erst dann!!! offiziell einen Anwalt mandatieren, da sonst die außergerichtlichen Kosten des RA von der Gegenseite nicht gezahlt werden müssen, da die Bank logischerweise noch nicht in Verzug war
    Eine unverbindliche Erstberatung ist damit aber nicht gemeint. Sondern die Mandatierung, um gegen die Sparkasse XY vorzugehen...

    - danach entweder Klage einreichen oder erstmal abwarten, was sich in der Rechtsprechung tut... Raten brav weiter zahlen.

    - ggf. andere Konten, Darlehen etc. bei der Sparkasse auflösen. Je weniger Angriffspunkte die haben, um so besser. Ein Anwalt erzählte kürzlich, dass die Sparkasse wohl Druck gemacht habe, dass der Mandant nicht bzgl. seiner privaten Darlehen mit WR weiter vorgeht, weil man sonst die Rahmenbedingungen für seine gewerblichen Kredite für sein Unternehmen neu überdenken müsse...

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post114525


    und etwas Eigenverantwortung und hier im Thread einige Seiten nachlesen dürfte wohl noch zu erwarten sein, dann dürfte auch klar sein, dass die Uhr tickt....

  3. Avatar von Lisa1981
    Lisa1981 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja vielen Dank.

    Ich habe mich wieder eingelesen.
    Mittlerweile bin ich wieder im Thema. Es ist der Widerruf auf den Ursprungsvertrag zu erklären (bei einer Prolongation).

    Nein, es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt.

  4. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf für Bankkunden regelmäßig bei 5%-Punkten über Basiszinssatz

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
    (2 Bewertungen)
    In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116 / 15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft.
    Zudem verweist der BGH auf sein bereits ergangenes Grundsatzurteil vom 10.03.2009, AZ: XI ZR 33 / 08 und den dortigen Ausführungen.
    Mit dem erklärten Widerruf ist grundsätzlich derjenige vertragliche Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn ein Vertragsverhältnis niemals begründet worden wäre. Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach erklärtem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Entsprechend haben die Parteien die empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
    Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe Der Anspruch folge aus §§ 357, 346 Abs.1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an die Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.
    Als Grundregel gilt damit auch weiterhin: Solange die Bank nicht lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihres Kunden erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5 % über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge vorlegen und damit vollumfänglich den Gegenbeweis führen. Ein pauschaler Vortrag, dass angeblich keine oder kaum Nutzungen bezogen wurden, reicht dabei nicht aus.
    Fazit: Betroffene Banken können sich fortan nicht mehr darauf berufen, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung und des Nutzungsersatzes noch ungeklärte Rechtsfragen gibt.
    Der Verbraucher muss sich aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BGH nicht mit einer häufig von Kreditinstituten niedrigeren, erstatteten Nutzungsentschädigung zufrieden geben.
    Welche Vorteile hat der Widerruf, was können Darlehensnehmer tun?
    Der Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Der Darlehensnehmer kann sich nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung ersparen, sondern kann seine Rückzahlungsschuld nochmals erheblich reduzieren. 
    Hierzu ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel: Ein Verbraucher muss noch € 100.000,00 tilgen und zahlt eine Rate von € 700,00 bei einem Zinssatz von 4,5 %. Bei Reduzierung des Zinssatzes auf 1,5 % nach erklärtem Widerruf erspart er sich innerhalb von 5 Jahren € 15.000,00!
    Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche detailliert und zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
    Nutzen Sie die wirtschaftlichen Vorteile des Widerrufs von alten Darlehensverträgen.
    Informieren Sie sich jetzt über Ihre Ansprüche und nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/nut...tz_076888.html

  5. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Nutzungsersatz bei Darlehenswiderruf für Bankkunden regelmäßig bei 5%-Punkten über Basiszinssatz

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116 / 15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft.
    Zudem verweist der BGH auf sein bereits ergangenes Grundsatzurteil vom 10.03.2009, AZ: XI ZR 33 / 08 und den dortigen Ausführungen.
    Mit dem erklärten Widerruf ist grundsätzlich derjenige vertragliche Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn ein Vertragsverhältnis niemals begründet worden wäre. Das Darlehensverhältnis wandelt sich nach erklärtem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Entsprechend haben die Parteien die empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
    Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe Der Anspruch folge aus §§ 357, 346 Abs.1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an die Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss.
    Als Grundregel gilt damit auch weiterhin: Solange die Bank nicht lückenlos belegt, wie viel Gewinn sie mit dem Geld ihres Kunden erwirtschaftet hat, gilt die Vermutung eines Gewinns von 5 % über dem Basiszinssatz. Um einen niedrigeren Gewinn belegen, muss die Bank alle relevanten Kalkulationen und Verträge vorlegen und damit vollumfänglich den Gegenbeweis führen. Ein pauschaler Vortrag, dass angeblich keine oder kaum Nutzungen bezogen wurden, reicht dabei nicht aus.
    Fazit: Betroffene Banken können sich fortan nicht mehr darauf berufen, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung und des Nutzungsersatzes noch ungeklärte Rechtsfragen gibt.
    Der Verbraucher muss sich aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des BGH nicht mit einer häufig von Kreditinstituten niedrigeren, erstatteten Nutzungsentschädigung zufrieden geben.
    Welche Vorteile hat der Widerruf, was können Darlehensnehmer tun?
    Der Widerruf des Darlehensvertrages aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Der Darlehensnehmer kann sich nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung ersparen, sondern kann seine Rückzahlungsschuld nochmals erheblich reduzieren. 
    Hierzu ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel: Ein Verbraucher muss noch € 100.000,00 tilgen und zahlt eine Rate von € 700,00 bei einem Zinssatz von 4,5 %. Bei Reduzierung des Zinssatzes auf 1,5 % nach erklärtem Widerruf erspart er sich innerhalb von 5 Jahren € 15.000,00!
    Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche detailliert und zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
    Nutzen Sie die wirtschaftlichen Vorteile des Widerrufs von alten Darlehensverträgen.
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    https://www.anwalt.de/rechtstipps/nut...tz_076888.html
    netter Werbeblockdas haben wir schon vor Wochen und Tagen bis zum Exzess diskutiert, ist wohl noch nicht bei jedem angekommen, sorry

  6. Avatar von mdachs
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen und allen ein erfolgreiches (womöglich letztes) Widerrufsjahr!
    Kurzer Sachstand und eine Frage zu meiner mittlerweile bei Gericht anhängigen Basketballpartie: Gegenseite hat Fristverlängerung für die Klageerwiderung wegen Überlastung beantragt (wen wundert's).
    Zu meiner Überraschung fand ich gestern ein nettes Schreiben meines damaligen Kreditvermittlers im Briefkasten. Der wurde von der Bank "gebeten, mir die Fortführung des Darlehens (Ablauf Zinsbindung 12/2018) bereits jetzt vorzeitig anzubieten." Dazu gibt's ordentliche Konditionen mit Forwardaufschlag.

    Ist das nun Standardvorgehen oder ein netter kleiner Versuch, meinen Widerruf auszuhebeln? Hat sonst noch jemand damit Erfahrungen gemacht?

    Danke für Eure Meinung

  7. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von mdachs
    Hallo zusammen und allen ein erfolgreiches (womöglich letztes) Widerrufsjahr!
    Kurzer Sachstand und eine Frage zu meiner mittlerweile bei Gericht anhängigen Basketballpartie: Gegenseite hat Fristverlängerung für die Klageerwiderung wegen Überlastung beantragt (wen wundert's).
    Zu meiner Überraschung fand ich gestern ein nettes Schreiben meines damaligen Kreditvermittlers im Briefkasten. Der wurde von der Bank "gebeten, mir die Fortführung des Darlehens (Ablauf Zinsbindung 12/2018) bereits jetzt vorzeitig anzubieten." Dazu gibt's ordentliche Konditionen mit Forwardaufschlag.

    Ist das nun Standardvorgehen oder ein netter kleiner Versuch, meinen Widerruf auszuhebeln? Hat sonst noch jemand damit Erfahrungen gemacht?

    Danke für Eure Meinung
    Ich denke das die bestimmt schon hunderten Prozesse so langsam zu Buche schlagen und auch das langsame Umdenken der bankenfreundlichen Gerichtsbarkeit im Raum Frankfurt/Main.
    Vor einem halben Jahr wäre ein Urteil wie z.B. dieses https://openjur.de/u/851933.html oder ein Anerkenntnisurteil der DiBa wie das https://www.widerruf-darlehen-anwalt....tnisurteil.pdf oder auch das Az. 2-27 O 173/15 kaum so denkbar gewesen.
    Ich denke das du die WRB mit dem Satz "frühestens am Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Diba" hast und da gehört es schon fast zum Standard das erst ein Angebot von ca. 2 % und dann ca. 1,7 % angeboten werden. Aber die bis dato angefallenen Anwalts und Gerichtskosten werden nicht übernommen. Unterm Strich ist das noch die sehr günstige Variante und man verdient auf die 10 Jahre des neuen Vertrages das "verlorene Geld" von seinem Kunden zurück.
    Ich kann dir nur raten bis zum Ende durchzuhalten, dass lohnt sich alle mal mehr und du bekommst einiges mehr an Geld zurück das du ja sonst eigentlich 3 fach an die Bank zurückzahlen must wenn du ein höheres Darlehen zur "Umschuldung" aufnehmen must.
    Nicht zu vergessen das wenn du deine Raten weiter zahlst du ab WR die Rate komplett in die Tilgung geht und die 5% Zinsen über Basis sind angesichts der mickrigen Zinsen aufs Sparbuch auch nicht zu verachten.

  8. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Berliner Zeitung berichtet heute über den Widerrufsjoker (und über die IG Widerruf). Bei dieser Gelegenheit will ich besonders noch einmal auf unsere sehr positiven Erfahrungen mit der Berliner Bank hinweisen, die auch im Artikel erwähnt werden. Das war einer der wenigen Fälle, wo ein Kreditinstitut außergerichtlich einer Rückabwicklung zugestimmt hat:

    Joker für Bauherren - wie ein Fehler im Baudarlehen viel Geld wert sein kann


  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Unter der neuen Führung der Deutschen Bank werden alle derzeit handzahm, die wollen ihre Prozesse loswerden.

  10. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Unter der neuen Führung der Deutschen Bank werden alle derzeit handzahm, die wollen ihre Prozesse loswerden.
    Vorab ein gesundes neues Jahr für alle Forumsteilnehmer !

    Kannst Du Konkreteres mitteilen.? Ich wollte nach genossenem Jahreswechsel in der kommenden Woche nochmal aktiver werden.

  11. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Felix
    Kannst Du Konkreteres mitteilen.? Ich wollte nach genossenem Jahreswechsel in der kommenden Woche nochmal aktiver werden.
    Also wir können bislang bei der Deutschen Bank leider noch keine außergerichtliche Vergleichsbereitschaft feststellen, von "handzahm" will ich gar nicht reden. Die Berliner Bank scheint da eher ein Sonderfall zu sein, auch wenn sie zur Deutschen Bank gehört.

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bezog mich auch (aus eigener Erfahrung) vor allem auf die Berliner Bank - aber die haben ja im Konzern keinen Sonderstatus. Wann wurde denn das letzte Mal gegen die Deutsche Bank verhandelt? In der Sammlung von test.de gibt es schon seit Monaten keine aktuellen Verfahren....

  13. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich gehöre wohl auch zu den in vielerlei Einträgen geschilderten ARAG RSV Geschädigten. Bei mir ist es derzeit so: ARAG erteilt nach ewigem Hin und Her Deckungszusage für die außergerichtliche Einigung. Diese verläuft natürlich erfolglos, Sparkasse lehnt ab mit Standardschreiben. Nun will die ARAG, dass mein Anwalt erst die Klage formuliert ehe sie Deckungszusage für die 1. Instanz gewährt. Mein Anwalt schreibt er hätte gerne erst die Deckungszusage und setzt sich dann an die Klageschrift, sprich Rückabwicklung, Zinsen etc. Ist jemand in diesem Stadium und hat vielleicht schon Erfahrungen. Wäre über eine kurze Nachricht sehr dankbar.

  14. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RIGHTEOUSRAGE
    Hallo,

    ich gehöre wohl auch zu den in vielerlei Einträgen geschilderten ARAG RSV Geschädigten. Bei mir ist es derzeit so: ARAG erteilt nach ewigem Hin und Her Deckungszusage für die außergerichtliche Einigung. Diese verläuft natürlich erfolglos, Sparkasse lehnt ab mit Standardschreiben. Nun will die ARAG, dass mein Anwalt erst die Klage formuliert ehe sie Deckungszusage für die 1. Instanz gewährt. Mein Anwalt schreibt er hätte gerne erst die Deckungszusage und setzt sich dann an die Klageschrift, sprich Rückabwicklung, Zinsen etc. Ist jemand in diesem Stadium und hat vielleicht schon Erfahrungen. Wäre über eine kurze Nachricht sehr dankbar.
    Nach meinen Erfahrungen wird dir die ARAG für eine Leistungsklage keine Deckungszusage geben, bin auch im ständigen Schriftverkehr und trotz diverser Zusendung von Urteilen pro Leistungsklage beharrt die ARAG auf ihrem Standpunkt. Mein Anwalt erwägt evtl Rechtsmittel gegen die ARAG einzulegen.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @okerke

    Du meinst negative Feststellungsklage...

    das was die ARAG vorschreibt, soll eine positive Feststellungsklage sein, deren Streitwert richtet sich am wirtschaftlichen Vorteil des Klägers, also ähnlich wie bei einer Leistungsklage. Daher kann ich nicht glauben, dass die ARAG sich gegen eine Leistungsklage sträubt.

    Man müsste aber dazu nun wissen, ob bei Righthousrage das Darlehen noch läuft (=neg.FstKlage) oder die Rückerstattung einer VFE samt RAW gefordert wird (=Leistungsklage). Ebenso wie es bei Dir aussieht...

    Wir haben auch die ARAG und bei uns läuft noch das Darlehen. Nach langem Hin und her hat die ARAG eingewilligt, unsere Anträge zu tragen. Unser Anwalt hat dazu den bekannten Beschluss des LG M I, sowie angedroht, entweder das Mandat niederzulegen oder ggf. Klage gegen die ARAG zu erheben. Das hat gewirkt.

    Ich habe hier vor einiger Zeit im Rahmen einer Berichterstattung aus dem OLG N auch auf ein Urteil der 10.Zivilkammer des LG N-Fü hingewiesen, in dem ebenfalls der Antrag, wie in die ARAG gerne vorschreibt, unzulässig wäre.

  16. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @okerke

    Du meinst negative Feststellungsklage...

    das was die ARAG vorschreibt, soll eine positive Feststellungsklage sein, deren Streitwert richtet sich am wirtschaftlichen Vorteil des Klägers, also ähnlich wie bei einer Leistungsklage. Daher kann ich nicht glauben, dass die ARAG sich gegen eine Leistungsklage sträubt.

    Man müsste aber dazu nun wissen, ob bei Righthousrage das Darlehen noch läuft (=neg.FstKlage) oder die Rückerstattung einer VFE samt RAW gefordert wird (=Leistungsklage). Ebenso wie es bei Dir aussieht...

    Wir haben auch die ARAG und bei uns läuft noch das Darlehen. Nach langem Hin und her hat die ARAG eingewilligt, unsere Anträge zu tragen. Unser Anwalt hat dazu den bekannten Beschluss des LG M I, sowie angedroht, entweder das Mandat niederzulegen oder ggf. Klage gegen die ARAG zu erheben. Das hat gewirkt.

    Ich habe hier vor einiger Zeit im Rahmen einer Berichterstattung aus dem OLG N auch auf ein Urteil der 10.Zivilkammer des LG N-Fü hingewiesen, in dem ebenfalls der Antrag, wie in die ARAG gerne vorschreibt, unzulässig wäre.
    die von dir zitierten Urteile habe ich ebenfalls der ARAG vorgelegt. Diese hat die ARAG mit der Begründung "Einzelfall" und "nicht rechtskräftig" abgelehnt. Ich meine mich zu erinnern dass die ARAG in einem Schreiben von Ablehnung einer Leistungsklage geschrieben hat, ansonsten hast du im Bezug auf pos./neg. Feststellungsklage natürlich Recht.

  17. Avatar von RIGHTEOUSRAGE
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    Mein Darlehensvertrag läuft noch. Könnten Sie mir vielleicht die beiden Beschlüsse des LG M I und des OLG N zukommen lassen. Ich konnte die Texte dazu im Forum und im Internet leider nicht finden. Wäre toll, wenn Sie mir dabei aushelfen könnten.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Alternativ bliebe noch der Weg, dem Gericht die Sachlage so zu darzulegen. Dass die RSV den Antrag vorschreibt, man aber selbst der Meinung wäre, dass der Antrag so unzulässig wäre und man hilfsweise die Anträge so stellt, wie man möchte.... und dann das Gericht die Entscheidung darüber lässt...und den Streitwert festsetzen lässt...

    Ich finde es eine Farce. Die ARAG schiesst sich damit ins eigene Knie. Eine Folgeklage wegen der RAW ist bei uneinsichtigen Banken wie DKB und Sparkassen absehbar. Da wird dann weiter gestritten ob 2,5 oder 5% üBZ.

    Weiterhin wird durch den Antrag der ARAG der Streitwert oft auf unter 20.000Euro begrenzt, was die Zulassung am BGH erheblich erschwert. Was wiederum die Banken wissen.
    Wenn es dann zum Vergleich käme, zahlt die ARAG trotzdem einiges. Mit dem Druckmittel BGH würde man aber erheblich mehr erzielen können, z.B. 90:10, und somit auch weniger kosten für die RSV verursachen.

    Zudem wäre es für die RSV doch mal interessant, einen Fall bis zum BGH zu bringen... wenn dann mal der BGH sich dazu äussern würde, wäre das auch für die RSVén lohnenswert....

  19. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Alternativ bliebe noch der Weg, dem Gericht die Sachlage so zu darzulegen. Dass die RSV den Antrag vorschreibt, man aber selbst der Meinung wäre, dass der Antrag so unzulässig wäre und man hilfsweise die Anträge so stellt, wie man möchte.... und dann das Gericht die Entscheidung darüber lässt...und den Streitwert festsetzen lässt...

    Ich finde es eine Farce. Die ARAG schiesst sich damit ins eigene Knie. Eine Folgeklage wegen der RAW ist bei uneinsichtigen Banken wie DKB und Sparkassen absehbar. Da wird dann weiter gestritten ob 2,5 oder 5% üBZ.

    Weiterhin wird durch den Antrag der ARAG der Streitwert oft auf unter 20.000Euro begrenzt, was die Zulassung am BGH erheblich erschwert. Was wiederum die Banken wissen.
    Wenn es dann zum Vergleich käme, zahlt die ARAG trotzdem einiges. Mit dem Druckmittel BGH würde man aber erheblich mehr erzielen können, z.B. 90:10, und somit auch weniger kosten für die RSV verursachen.

    Zudem wäre es für die RSV doch mal interessant, einen Fall bis zum BGH zu bringen... wenn dann mal der BGH sich dazu äussern würde, wäre das auch für die RSVén lohnenswert....
    Wir haben auf Wunsch der ARAG einen vorläufigen Streitwertbeschluss beim Gericht beantragt. Dieser wird nun aber ignoriert und bereits jetzt angedroht gegen den endgültigen Streitwertbeschluss Rechtsmittel einzulegen.

  20. Avatar von Lisa1981
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,
    der Widerruf an die Bank ist verfasst.
    Ich bin noch am Überlegen, ob es Vorteile (evtl. auch Nachteile) hat, wenn ich an einen Bekannten eine Vertretungsvollmacht erteile.
    Vielleicht sieht es für die Bank damit seriöser aus???
    Wie seht ihr das? Gibt es möglicherweise auch eine Gefahr?

    Und danke für die stets hilfreichen Antworten.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RIGHTEOUSRAGE
    @ducnici

    Mein Darlehensvertrag läuft noch. Könnten Sie mir vielleicht die beiden Beschlüsse des LG M I und des OLG N zukommen lassen. Ich konnte die Texte dazu im Forum und im Internet leider nicht finden. Wäre toll, wenn Sie mir dabei aushelfen könnten.

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    https://s3-eu-central-1.amazonaws.com...pdf?1433753271



    Beschluss LG M I

    ProtokollSSKM.pdf

    ProtokollSeite1.pdf

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