Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Kann sich jemand meinen Post im Klageschrift-Thread bitte mal ansehen ?


    gruss

    Zitat Zitat von dogfight76
    Die Klageschrift gegen die Volksbank habe ich heute bekommen, Wer mag sich die mal ansehen und mir eine persönliche Einschätzung geben ?
    Sind nach eurer persönlichen/laienhaften Meinung Fehler drin, oder alles OK so ?



    Gruß

    Anhang 2174

    hi liest sich me gut.

    kannst du die anlage K3, also den bgh beschluss zu XI ZR 327/15 hier als pdf einstellen? ist ansonsten wohl nicht veröffentlicht.

    wj

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Das Urteil 8 U 1760/14 vom 11.06.2015 vom OLG Dresden geht an den BGH.

    Da die Beklagte (DKB) schon am LG Leipzig und auch am OLG Dresden unterlag, ist anzunehmen, dass die Beklagte hier Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision seitens des OLG Dresden eingelegt hat.

    Aktenzeichen des BGH: XI ZR 327/15
    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Mit Beschluss vom 24.11.2015 ( XI ZR 327/15) hat der Bundesgerichtshof die Bank des Rechtsmittels für verlustig erklärt, nachdem die Bank den Antrag auf Zulassung er Revision gegen das Urteil des OLG Dresdens zurück genommen hat. ...
    Ja, der Drops ist wohl gelutscht, siehe auch Eintrag bei test.de (Hervorhebung von mir):
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 21./26.02.2008
    Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 11.06.2015 (rechtskräftig; die DKB hat die Beschwerde an den Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XI ZR 327/15, zurückgenommen)
    Aktenzeichen: 8 U 1760/14
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
    Besonderheit: Das OLG Dresden bestätigt die Rechtsprechung des Kammergerichts in Berlin und des OLG Brandenburg.
    Den Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Urteil OLG Dresden vom 11.06.2015 (Az. 8 U 1760/14) findet man unter dem Link auf dem Az. bei dejure (derzeit leider nur kostenpflichtig bei juris verfügbar). Falls es jemand im Volltext hat, bitte melden. Danke!


    Immerhin findet man bei dejure den Hinweis darauf, dass das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 02.09.2015 (Az. 23 U 24/15) auf das o.g. Urteil des OLG Dresden verweist (köstlich - Hervorhebungen von mir):
    Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (wie hier: OLG Dresden, Urt.v. 11.06.2015 - 8 U 1760/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 74.Aufl., § 242 Rn.88, 107 jew. m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 - EnZR 23/09]; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 73,Aufl., § 242 Rn.87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil "natürlich" nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13] m.w.N.). Vorliegend ist schlichtweg nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 - XI ZR 367/07]). Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend. Soweit die Beklagte auf die von ihr zur Refinanzierung eingegangenen Verpflichtungen verweist, ist festzustellen, dass hierin keine Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr schon Folge des Vertragsschlusses. Dass die Beklagte sich von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht in gleicher Weise lösen kann, liegt allein darin begründet, dass sie keine Verbraucherrechte für sich beanspruchen kann. Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht auch, dass die Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie die Beklagte zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrecht eingestellt haben sollte. Insofern besteht auch - anders als die Beklagte meint - kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für die Verwirkung - hier: das Vertrauen des anderen Teils - keine Rolle, ob der Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, fällt es schwer, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen Teils ankommt, wird es regelmäßig einer Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht bedürfen, weil es sonst an einer Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in ein Verhalten des Berechtigten fehlt (vgl. z.B. Landgericht Dortmund, Urt.v. 20.12.2013 - 3 O 35/13 -). Es geht auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über § 242 BGB wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020 [BGH 23.06.2009 - XI ZR 156/08]) gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch eingeführt werden. Tatsächlich fehlt es der Beklagten vielmehr an der Schutzbedürftigkeit, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]). Es besteht auch neben dem Verwirkungseinwand als Anwendungsfall des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung kein allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]).

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was mir immer noch nicht klar ist: Die DKB geht in Revision, um die dann ein Jahr später wieder zurückzunehmen. Also nur weitere Zinsen für den Kläger und das schöne DKB-Geld im Gully....
    Das kann doch keine Taktik sein, sondern erscheint mir nur dämlich.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das kapiere ich auch nicht, aber es ist mir auch völlig egal, mir darüber weitere Gedanken zu machen.

    Lies Dir einmal das o.g. Urteil (oder zumindest den Auszug in meinem Beitrag) des OLG FFM vom 02.09.2015 (Az. 23 U 24/15) durch. Das ist (finde ich) wieder voll schöner Argumente gegen die Verwirkung. Und darauf gestoßen bin ich - wie so oft - durch Beiträge anderer hier, diesmal von dogfight76 und Widerruft jetzt mit ihren Hinweisen zum OLG Dresden - danke!

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dieses Frankfurter OLG-Urteil war der Grund, warum die Bank in meinem Fall einen Vergleich angeboten hat - ich war auch beim 23. Senat...

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ich mir als juristischer Laie diese Bemerkung erlauben darf: Die oben in Rot und (vor allem) fett hervorgehobenen Passagen zeigen mir eine wirklich sehr überzeugende Auffassung der Richter, welche dieses Urteil gesprochen haben - kurz und bündig und logisch.

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und das von den als Bankenfreunde verschrienen Richtern vom Main. An dieser juristischer Grundhaltung kommt wohl inzwischen kein OLG mehr vorbei....

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das hoffe ich, wenn ich zum LG FFM muss, wo leider immer noch nicht alle Kammern dieselbe Auffassung zu haben scheinen.


    Ich nehme an, dass das Urteil des OLG FFM inzwischen auch rechtskräftig geworden ist, oder weiß jemand Gegenteiliges dazu? (Quelle: test.de)
    GMAC-RFC Bank GmbH (heute: Adaxio AMC GmbH, vormals zwischenzeitlich: Paratus AMC GmbH), 3 Darlehensverträge aus 2004
    Oberlandesgericht Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 02.09.2015
    Aktenzeichen: 23 U 24/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Dirk Heeling, Saarbrücken
    Besonderheit: Das OLG Frankfurt, das bisher immer mal wieder eine Belehrung trotz Abweichungen vom gesetzlichen Muster für korrekt oder das Widerrufsrecht für verwirkt gehalten hätte, will in diesem Fall verbraucherfreundlich entscheiden und die Berufung der Bank gegen ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden zurückweisen.

    Übrigens habe ich die o.g. Urteile der OLGs FFM und Dresden unserer Liste mit Entscheidungen gegen Verwirkung im entsprechenden Thread (Beitrag #68) hinzugefügt.

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gegen die DKB gibt es mittlerweile drei bekannte OLG Urteile, die mittlerweile nach Zurückweisung der NZBdR durch den BGH oder in zwei Fällen durch Rücknahme der NZBdR durch die DKB, rechtskräftig geworden sind:


    OLG Brandenburg 4 U 64/12 vom 19.03.2014, rechtskräftig

    OLG Dresden, 8 U 1760/14 vom 11.06.2015, rechtskräftig

    KG Berlin, 24 U 169/13 vom 22.12.2014, rechtskräftig

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, das Urteil des OLG Brandenburg habe ich der Liste im Beitrag #68 (Thread "Verwirkung") hinzugefügt.

    Das Urteil des KG Berlin war m.E. nicht kundenfreundlich, insofern es dort heisst:
    Der Kläger kann aus eigenem und abgetretenem Recht die mit den Klageanträgen zu 1., 3. und 4. begehrte Rückabwicklung des kreditfinanzierten Eigentumserwerbes und des Finanzierungsvertrages aus keinem Rechtsgrund von der beklagten Bank verlangen.

    Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein verbundenes Geschäft zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Kaufvertrag vorliegt (dazu unten 4), lässt sich die begehrte Rückabwicklung dieser beiden Verträge nicht auf die §§ 312, 355, 357, 358, 346 BGB stützen, weil den Darlehensnehmern – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB nicht zustand.

    ...

    Der Kläger kann sein Klageziel – Rückabwicklung des Darlehensvertrages und des finanzierten Kaufs der Eigentumswohnung – auch nicht über den Widerruf des Verbraucherkreditvertrages nach den §§ 358 Abs. 4 Satz 3, 357, 346 Abs. 1 BGB erreichen.
    Oder irre ich mich? (mir sind die Texte zu den Urteilen aus den Vorinstanzen nicht zugänglich)

  12. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Was mir immer noch nicht klar ist: Die DKB geht in Revision, um die dann ein Jahr später wieder zurückzunehmen. Also nur weitere Zinsen für den Kläger und das schöne DKB-Geld im Gully....
    Das kann doch keine Taktik sein, sondern erscheint mir nur dämlich.
    Wenn dieses Prozedere nur 10 Kunden abschreckt den langwierigen Prozess mitzumachen haben sie das Geld locker wieder raus. Meines Erachtens reine Abschreckung für Kunden mit labilen Nervenkostüm

  13. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Widerruf Immobiliardarlehen - Wann greift die Rechtsschutzversicherung?

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Der Großteil der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen ist fehlerhaft, so dass Darlehensnehmer auch heute noch Ihr zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommenes Darlehen widerrufen können, falls dieses ab November 2002 abgeschlossen wurde. Es ist hierbei sehr hilfreich, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten für das Verfahren übernimmt. Damit die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen bzw. dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen.
    Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten
    Sind die Kosten für einen Widerruf grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst, kommt es weiterhin auf den Zweck der Finanzierung an.
    Wurde das Darlehen zur Finanzierung eines genehmigungspflichtigen Neu- oder Umbaus aufgenommen, so wird in der Regel keine Deckung erteilt. Handelt es sich bei den vorzunehmenden Umbauten lediglich um nichtgenehmigungspflichte Renovierungsarbeiten, so wird die Rechtsschutzversicherung die Kosten in der Regel übernehmen.
    Wurde ein von einem Bauträger errichteter Neubau erworben, so wird in der Regel Deckung erteilt. Versagt wird die Deckung hierbei jedoch dann, wenn der Erwerber Einfluss auf die Planung nehmen konnte (z.B. Auswahl der Fliesen, Einfluss auf die Raumaufteilung, etc.).
    Weiterhin darf das finanzierte Objekt nicht vermietet sein, sondern muss vom Darlehensnehmer selbst genutzt werden. Maßgeblich ist herbei der Zeitpunkt, in dem der Widerruf erklärt wird. Ist die Immobilie nur teilweise vermietet, so wird in der Regel für den Teil eine Deckung erteilt werden, der selbstgenutzt ist, sofern nicht weitere Ausschlussgründe bestehen.
    Eintritt des Schadensfalls
    Damit die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, muss ein Schadensfall eingetreten sein. Dieser tritt dann ein, wenn die Bank den erklärten Widerruf unberechtigter Weise nicht akzeptiert und zurückweist (BGH IV ZR 37/07 und BGH IV ZR 23/12). Somit muss die Rechtsschutzversicherung nicht bereits beim Erwerb der Immobilie bzw. beim Abschluss des Darlehensvertrags bestanden haben, es genügt vielmehr, wenn diese bei Erklärung des Widerrufs bestand.
    Nachträglicher Abschluss einer Rechtsschutzversicherung
    Grundsätzlich ist es möglich auch jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Deckung für Widerrufe nicht über die allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ausgeschlossen ist. Darüber hinaus besteht bei den meisten Versicherern auch eine dreimonatige Wartezeit, die zunächst verstrichen sein muss, bevor der Widerruf erklärt werden kann.
    Fazit
    Wird durch ein Darlehen eine Bestandsimmobilie erworben, die auch selbst genutzt wird, hat die Rechtsschutzversicherung in der Regel Deckung zu erteilen.
    Was betroffene Darlehensnehmer mit Rechtsschutzversicherung tun sollten
    Darlehensnehmer, die nicht sicher sind, ob die Kosten für ein Verfahren von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollten sich an einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um prüfen zu lassen, ob eine Deckungszusage erteilt werden muss.
    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: https://akh-h.de/news/widerruf-immob...tzversicherung




  14. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ergänzend dazu noch ein paar Infos aus der Erfahrung der IG Widerruf: Beim Neubau kann man eigentlich immer davon ausgehen, dass die RSV nicht deckt, egal ob Bauträger oder nicht. Letztlich nimmt doch jeder Käufer Einfluss auf die Ausgestaltung der Immobilie - und sei es nur durch Auswahl der Bodenbeläge oder Fliesen. Leider ist es auch so, dass selbst bei einer Anschlussfinanzierung mit Bankwechsel die Deckung verweigert wird, wenn der Käufer die Immobilie ursprünglich als Neubau erworben hat und zunächst bei einem anderen Kreditinstitut finanziert hat.

    Was die Rechtsschutzversicherungen angeht, bei denen noch ein Abschluss möglich ist, so haben etliche Anbieter die Rechtsschutzbedingungen mittlerweile umgestellt, so dass der Widerruf eines Darlehens nicht mehr übernommen wird.

    Übrig bleibt unter den Anbietern ohne Wartezeit nur noch die ÖRAG, deren Versicherung auch unter dem Namen Bavaria Direkt verkauft wird. Unter den Anbietern mit drei Monaten Wartezeit gibt es noch einige mehr, unter anderem haben wir mit der HUK ganz gute Erfahrungen gesammelt. Mehr dazu hier.

  15. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Hamm: Widerrufsbelehrung der Commerz Finanz GmbH ist fehlerhaft

    Urteil vom 23.11.2015 (I-31 U 94/15)

    Unser Mitglied Rechtsanwalt Michael Gelhard, Paderborn, hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Verbraucher vertreten, der in einer Filiale der Commerzbank AG in Paderborn aufgrund eines Darlehensvermittlungsauftrages einen Darlehensvertrag mit der Commerz Finanz GmbH im Dezember 2010 schloss. Der Darlehensvertrag beinhaltete eine durch den Vertrag finanzierte Restschuldversicherung und wies zudem ein Bearbeitungsentgelt aus. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung enthielt unter anderem unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ eine Belehrung über die Rücksendung paketversandfähiger Sachen. Mit Schreiben vom 16.01.2014 erklärte unser Mitglied Michael Gelhard den Widerruf des Darlehensvertrages für den Verbraucher. Die Commerz Finanz GmbH wies den Widerruf zurück. Sie vertrat die Meinung, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, da die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in der damaligen Fassung entsprochen habe. Dass der Verbraucher über das Vorgehen bei paketversandfähigen Sachen aufgeklärt worden sei, sei nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Denn aus der Widerrufsbelehrung sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass dieser Abschnitt auf seinen Vertrag keine Anwendung finden könne. Unser Mitglied Michael Gelhard erhob daraufhin Klage gegen die Commerz Finanz GmbH.
    Das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.11.2015 (I-31 U 94/15) stellte als Berufungsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf des Verbrauchers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Widerruf für wirksam erachtet und die von der Commerz Finanz GmbH verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft, so dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 auch im Jahr 2014 noch widerrufen werden konnte.
    Die von der Commerz Finanz GmbH verwendete Widerrufsbelehrung enthalte einen Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen im Fall eines Widerrufs zu verfahren sei. Ein solcher Hinweis sei jedoch nur im Fall eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache sei, sowie einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [4 c] Gebrauch gemacht wäre, zulässig. Da das streitgegenständliche Darlehen jedoch nicht mit der Überlassung einer Sache zusammenhänge, könne sich die Commerz Finanz GmbH schon nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Da die Commerz Finanz GmbH in den vom Verordnungsgeber zur Verfügung gestellten Mustertext eingegriffen habe, könne diese sich schon deshalb nicht auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss der Verbraucher der Commerz Finanz GmbH die gesamte Darlehensvaluta und Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta ersetzen. Dem Verbraucher steht ein Anspruch auf Erstattung aller seiner Ratenzahlungen zuzüglich eines Anspruchs auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf alle vom Verbraucher gezahlten Raten zu. Der 31. Senat des OLG Hamm hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
    Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen Ihnen gerne zur Überprüfung von Darlehensverträgen zur Verfügung.

    quelle https://www.anlegerschutzanwalt.de/ak...ehlerhaft.html

    wj

  16. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    OLG Hamm: Widerrufsbelehrung der Commerz Finanz GmbH ist fehlerhaft

    Urteil vom 23.11.2015 (I-31 U 94/15)

    (...) Die von der Commerz Finanz GmbH verwendete Widerrufsbelehrung enthalte einen Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen im Fall eines Widerrufs zu verfahren sei. Ein solcher Hinweis sei jedoch nur im Fall eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache sei, sowie einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [4 c] Gebrauch gemacht wäre, zulässig. Da das streitgegenständliche Darlehen jedoch nicht mit der Überlassung einer Sache zusammenhänge, könne sich die Commerz Finanz GmbH schon nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. (...)



    Schönes Ding! Das habe ich noch in keinem Urteil gelesen. Ich halte das für richtig. Es gilt auf jeden Fall für ab 10.07.2010 geschlossene Verträge. Da trat die neue Musterbelehrung in Kraft, laut der Banken & Sparkassen selbst prüfen mussten, ob ein verbundenes Geschäft vorlag und ggf. die Musterbelehrung entsprechend variieren. Es reichte nicht mehr aus, sie einfach komplett abzuschreiben. Ich meine: So sollte es auch schon für ab 01.04.2008 geschlossene Verträge gelten. Da sind die Gestaltungshinweise zwar nicht eindeutig, ergibt sich aber aus den sonst zwingenden Regelungen, vor allem: (2) und (3), das unpassende Hinweise zu unterbleiben haben. Bis 31.03.2008 allerdings waren die Gestaltungshinweise weich & dürfte es ausgereicht haben, den gesamten Mustertext blind abzuschreiben.

    Rückabwicklung nach BGH-Beschl. v. 22.09.2015, XI ZR 116/15, ist natürlich auch prima (auch wenn ich das nicht für richtig halte :-) ).

  17. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    kannst du die anlage K3, also den bgh beschluss zu XI ZR 327/15 hier als pdf einstellen? ist ansonsten wohl nicht veröffentlicht.
    Bitte sehr. Ist allerdings nicht besonders aussagekräftig.
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  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    OLG Hamm: Widerrufsbelehrung der Commerz Finanz GmbH ist fehlerhaft
    Urteil vom 23.11.2015 (I-31 U 94/15) ...
    Hat jemand dieses Urteil im Volltext und könnte es bitte hier posten oder mir per Email (PN) schicken? Herzlichen Dank!

  19. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch schön: Landgericht Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, Aktenzeichen: 2 O 223/15 zu einem im November 2011 abgeschlossenen Kreditvertrag. (Sollte das hier schon Thema gewesen sein: Entschuldigt bitte. Hab' ich nicht gesehen oder wieder vergessen...) Zitat: "Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (...) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben („z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (...) Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem – wie von der Beklagten verwendet – werden hier nicht erwähnt."

    Im Klartext: Die Musterwiderrufsbelehrung von Juli 2010 ist erneut unverständlicher Murks. Eine inhaltliche Bearbeitung, die die Gesetzlichkeitsfiktion ausschließt, liegt schon vor, wenn die verschiedenen Optionen fürs Ankreuzen aufbereitet wurden.

  20. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    hat jemand das Urteil des OLG Dresden 8 U 1760/14 gesucht ?

    Ich hätte es jetzt als Volltext vorliegen.

    Gruß

  21. Avatar von karlh
    karlh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich beachte jetzt mal die Hinweise aus anderen Threats und eröffne keinen Neuen.

    Wie sind die Erfahrungen zum Thema Widerrufsjoker und PSD Bank (evtl. sogar PSD Bank Nürnberg)?


    Hab meinen Vertrag von der Verbraucherzentrale Hamburg prüfen lassen und laut deren Aussage hätte ich gute Chancen - kann die Passagen dazu gerne einstellen.

    Bei meiner finanzierenden Bank hab ich nun nach einem persönlichen Beratungstermin angefragt, mir wurde aber am Telefon mitgeteilt, dass ich doch erst mal den Grund meines gewünschten Termins per Mail einreichen soll. Die Bank entscheidet dann über das weitere Vorgehen.

    Wie würdet Ihr nun mit der Bank weitermachen?

    Brief der Verbraucherzentrale Hamburg einscannen, zumailen und Reaktion abwarten - oder ist das keine gute Idee?


    Gruß Karl

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