Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die beiden Grundschulden, eingetragen zugunsten der Beklagten im Grundbuch von I , Blatt #, Abteilung ..., laufende Nummern ...# und ..., über 40.000 DM und 260.000 DM freizugeben, Zug um Zug gegen Zahlung der aktuellen Darlehensbeträge aus den Darlehensverträgen mit den Nummern ...# und ... in Höhe von insgesamt 106.921,30 €.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Freigabe der in Ziffer 1 bezeichneten Grundschulden in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Zwar hat sie in ihren eigenen Berechnungen des Nutzungsersatzes einen Zinssatz in Höhe von nur 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde gelegt (Anlagen B 3, B 4). Dies reicht indes nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen, zumal sie auch keine konkreten Tatsachen dafür vorträgt, dass sie Zinsen lediglich in dieser Höhe erwirtschaftet hätte.
Zwar haben die Kläger die Höhe der Forderung anhand der sog. Sparkassenformel und nicht anhand des gesetzlichen Verzugszinssatzes auf ihre Zins- und Tilgungsleistungen berechnet. Soweit die Beklagte deshalb eigene Berechnungen angestellt und die Forderung der Kläger auf insgesamt nur 7.287,58 € beziffert hat, ist dies gleichwohl ohne Belang.
Die Beklagte hat den Nutzungsersatzanspruch auf zutreffende Weise berechnet, nämlich durch Ermittlung der Nutzungen, die aus den monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogen werden konnten. Dabei hat sie allerdings einen zu niedrigen Zinssatz zugrunde gelegt. Unter Anwendung der zutreffenden Berechnungsmethode und unter Berücksichtigung der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses überstiege die Forderung der Kläger sowohl den Betrag, mit dem sie die Aufrechnung erklärt haben, als auch die von der Beklagten errechnete Forderung, die die der Kläger um 757,28 € unterschreitet. An die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung ist das Gericht gebunden, §
308 Abs. 1 ZPO. Daher kann die Höhe der Forderung, soweit sie über den zur Aufrechnung gestellten Betrag hinausgeht, dahin gestellt bleiben.