aa.
Der Beklagte hat der Klägerin die Nettodarlehensvaluta in Höhe von 3.427.170,32 EUR zurückzuzahlen und Wertersatz für die Nutzungen in Form der vom Beklagten unstreitig vorgetragenen marktüblichen Verzinsung in Höhe von 4,14 % zu leisten, die sich per 30. März 2015 auf 1.167.791,29 EUR belaufen.
bb.
Die Klägerin hat dem Beklagten die geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von unstreitig zum 30. März 2015 gezahlter 1.567.913,87 EUR zurückzugewähren. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, dem Kläger als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen, die sich per 30. März 2015 auf 392.165,94 EUR belaufen.
cc.
Da das weitere Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht durchgreift (s. Ziff.II), ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit den zurückzuzahlenden Zins- und Tilgungsraten zzgl. Nutzungen gemäß § 389 BGB erloschen. Der Anspruch der Klägerin beläuft sich demnach noch auf 2.634.881,80 EUR.