Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf "die Juristen" zu schimpfen scheint mir wenig zielführend.
    Wie viele Richter kennen Sie, die keine Juristen sind?
    ... und wie viele Anwälte? ;-)

  3. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Der BGH wird irgendwann eine Methode der Berechnung zur 'richtigen' erklären.
    Auf so ein/en Urteil/BEschluss warten wir doch alle.
    Zitat Zitat von RAWedekind
    'Wettbewerbe', wie man die höchsten Rückgewähransprüche ausrechnen kann, gehen m.E. am Thema vorbei.
    Wettbewerbe, der von Ihnen vermuteten Art, gibt es hier nicht.
    Zitat Zitat von RAWedekind
    Die Frage ist, welchen einen Rechenweg die Gerichte für richtig halten werden. Das ist keine mathematische Frage, sondern eine Frage nach (existierenden) Rechtsgrundlagen und rechtlichen Argumenten. Gewisse Tendenzen sind in der Rechtsprechung bereits erkennbar.
    Es ist schon erschreckend feststellen zu müssen, wie lange dieser Prozess sich mittlerweile hinzieht, vor allem aber auch die unterschiedlichen rechtlichen Argumente der Juristen. Dabei wird doch auch eine ganze Menge Bankenlobbyismus betrieben. Hier findet doch auch ein Wettbewerb zur Festlegung der richtigen Rechtsansicht statt. Dies ist aber richtig und gehört zu den Grundsätzen eines Rechtsstaates.
    Zitat Zitat von RAWedekind
    Immer wenn einige 'überziehen', gibt es Gegenbewegungen.
    Dass wir ernsthaft diskutieren (müssen), ob Basiszins plus 5% oder doch nur Basiszins plus 2,5% auf die Zahlungen des Kunden an die Bank anzuwenden sei, ist m.E. ein Ärgernis. Ggf. zeigt sich darin schon eine Gegenbewegung auf im Einzelfall als 'überzogen' empfundene Rückgewährforderungen.
    Es fragt sich, wer hier den Anfang gemacht hat. Die allermeisten Fälle werden doch durch Vergleiche aus dem Wege geräumt, wobei die DN dabei höchst selten eine NWE bekommen. Die meisten DN wären doch mit einer Zinsanpassung auf das aktuelle Niveau einverstanden.
    Zitat Zitat von RAWedekind
    Die Zinsspanne heranzuziehen, ist keine neue Idee und ist in dem m.E. sehr gut nutzbaren Rechentool von @LGSaar schon berücksichtigt in der Weise wie das ein OLG schon einmal gemacht hat (um die 'Rechnung' zu vereinfachen und nicht etwa um sie komplizierter zu machen).
    Die Idee stammt sicherlich vom selben Urheber. Letztendlich suchen wir hier im Forum nur Rezepte gegen bankenfreundliche Empfehlungen und Urteile, die z. B. auf 2,5 % über Basis hinauslaufen.
    Zitat Zitat von RAWedekind
    Es mag vereinzelte 'verirrte' Gerichtsentscheidungen geben,
    Von vereinzelt kann man da nicht mehr sprechen. In Stuttgart z. B. ist es ja fast die Regel.
    Zitat Zitat von RAWedekind
    ...,aber der 'Mainstream' wird nach 'herkömmlicher Berechnung' rechnen - hoffentlich mit Basiszins plus 5%-Punkte. Es sollte allenfalls noch diskutiert werden, ob man für die Ansprüche der Bank den bei Vertragschluss geltenden EZB-/Bundesbankzins für alle Monate konstant annimmt oder nach derselben Zinsreihe dann den jeweiligen monatlichen Zinssatz nimmt (Servais, iff).
    Basis + 2,5 % steht für uns nicht zur Debatte und die neuere Berechnung mittels Zinsspanne soll als Beweis dienen, dass die Banken sehr wohl höhere Nutungen gezogen haben.

    Danke für Ihre Beteiligung an unseren Diskussionen.

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    ......

    Falls jemand das Urteil des LG Hannover vom 21.11. (Az. 8 O 85/13) im Volltext hat, könnte er es mir bitte zumailen? Email gerne per PN. Danke!
    Der Bitte kann ich mich nur anschliessen!

    Zitat Zitat von eugh
    Aber ist es nicht so, dass man entweder komplett mit dem marktüblichen oder dem vertraglich vereinbarten Zinssatz rechnet und dann die Methode heranzieht, welche insgesamt betrachtet die für den Kunden günstigere ist? Ich meine, dass eine monatliche Kappung nicht zulässig ist und dass es dazu auch schon ein Urteil gab. Täusche ich mich?
    ............
    @Eughen, die Zinsreihe 2. und 3. hast aber schon gesehen, sowohl auch meine Ausführungen darunter?



    Es war einfach mal ein Vergleich aller Varianten...

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Sie haben die Entscheidung die ich meine hier schon diskutiert ... und erinnern sich schon nicht mehr :-)
    Kleiner Tip?

  6. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Sie haben die Entscheidung die ich meine hier schon diskutiert ... und erinnern sich schon nicht mehr :-)
    Es lesen aber noch viel mehr Leute hier quer. Wollen Sie diese nicht erhellen? Stattdessen scheinen Sie ein Geheimnis daraus machen zu wollen - cui bono?


    Zitat Zitat von RAWedekind
    Auf "die Juristen" zu schimpfen scheint mir wenig zielführend.
    Wie viele Richter kennen Sie, die keine Juristen sind?
    ... und wie viele Anwälte? ;-)
    Entweder habe ich den entscheidenden Beitrag mit der Beschimpfung schlicht übersehen, oder Sie haben etwas missverstanden?

  7. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Der BGH wird irgendwann eine Methode der Berechnung zur 'richtigen' erklären.
    'Wettbewerbe', wie man die höchsten Rückgewähransprüche ausrechnen kann, gehen m.E. am Thema vorbei.
    Die Frage ist, welchen einen Rechenweg die Gerichte für richtig halten werden. Das ist keine mathematische Frage, sondern eine Frage nach (existierenden) Rechtsgrundlagen und rechtlichen Argumenten. Gewisse Tendenzen sind in der Rechtsprechung bereits erkennbar. Immer wenn einige 'überziehen', gibt es Gegenbewegungen.
    Dass wir ernsthaft diskutieren (müssen), ob Basiszins plus 5% oder doch nur Basiszins plus 2,5% auf die Zahlungen des Kunden an die Bank anzuwenden sei, ist m.E. ein Ärgernis. Ggf. zeigt sich darin schon eine Gegenbewegung auf im Einzelfall als 'überzogen' empfundene Rückgewährforderungen.

    Die Zinsspanne heranzuziehen, ist keine neue Idee und ist in dem m.E. sehr gut nutzbaren Rechentool von @LGSaar schon berücksichtigt in der Weise wie das ein OLG schon einmal gemacht hat (um die 'Rechnung' zu vereinfachen und nicht etwa um sie komplizierter zu machen).

    M.E. ist die Zeit neue Methoden zu 'erfinden', vorbei.

    Es mag vereinzelte 'verirrte' Gerichtsentscheidungen geben, aber der 'Mainstream' wird nach 'herkömmlicher Berechnung' rechnen - hoffentlich mit Basiszins plus 5%-Punkte. Es sollte allenfalls noch diskutiert werden, ob man für die Ansprüche der Bank den bei Vertragschluss geltenden EZB-/Bundesbankzins für alle Monate konstant annimmt oder nach derselben Zinsreihe dann den jeweiligen monatlichen Zinssatz nimmt (Servais, iff).

    Das ist meine persönliche Meinung. Eine Rechtsberatung erfolgt hier nicht. Ich übernehme keinerlei Gewähr für meine Äußerungen und Schlussfolgerungen, die daraus ggf. gezogen werden.
    Auch von mir Herzlich Willkommen!
    Dass wir nicht über "die Juristen" herziehen sieht man daran wie Sie hier begrüßt werden. Von jedem Teilnehmer persönlich per Handschlag. Außerdem habe ich mir die Mühe gemacht meinen Rechner so zu gestalten, dass auch Juristen damit rechnen können. Also wir tun einiges für ihr Wohl.

    Der BGH kann nur eine Methode die gefordert wird für richtig erklären. Wenn wir nichts fordern, bekommen wir auch nichts. Die Gerichte sind an den Anträgen gebunden.

    Außerdem glaube ich schon lange nicht mehr daran, dass der BGH jemals einen Urteil so klar verfassen wird, dass alle dem folgen würden.

    Solange der Dr. Ellenberger seine eigene Entscheidungen in Frage stellt, und alle fragen offen lässt, wird es solche Diskussionen und Überlegungen geben.

  8. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Sie haben die Entscheidung die ich meine hier schon diskutiert ... und erinnern sich schon nicht mehr :-)

    OLG Thüringen???

  9. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo habe hier zwei aktuelle Urteile des OLG Celle, leider kann ich dazu jedoch nichts finden!!! vieleicht hat jemand anderes mehr Glück.

    Die Az. lauten wie folgt:

    OLG Celle Beschluss vom 20.04.2015, 3 U 198/14 und
    OLG Celle Beschluss vom 28.10.2015 3 U 157/15.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leider nicht, aber ich gehe immer noch davon aus, dass man sich zum Az äußert. Da aber die meisten der aktiven Schreiber hier ohnehin bereits RÄ-Kontakte haben (so zumindest mein Eindruck, und ich gehöre dazu), werden wir das noch erfahren.

    Wozu die Geheimniskrämerei schon mit den ersten Beiträgen nach der Anmeldung hier im Forum gut sein soll, verstehe ich allerdings nicht. Aber es gibt Wichtigeres...

    Wir waren bei Beitrag #9171 "stehengeblieben". Danke, ducnici!

  11. Avatar von Gaertner
    Gaertner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Baufreund2012
    Könntest Du das betreffende Urteil einstellen oder mir als Mail zukommen lassen?
    Danke!

  12. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Wenn man den Angaben eines großen Kreditvermittlers glauben schenken darf, dann die Degussa, die SPK Düsseldorf, die DSL, die ING DiBa ......
    Die DSL Bank gehört definitiv nicht dazu und gehört auch zu den Top Anbietern, die beiden anderen Banken benötigt man doch überhaupt nicht. Warum ein großer Kreditvermittler, der ja unanbahängig alle systemrelevanten Banken anbieten kann, groß darauf verweist verweist wer Widerrufer nicht anbietet erschließt sich mir nicht, dann wähle ich diesen für ein Angebot eben nicht aus und biete ihne nicht an. Insbesondere die Aufzählung ihrer Banken zeigt mir , wie uninteressant solch eine Auflistung ist, denn die Degussa und die SPK Düssseldorf benötigt man doch für günstige Anhgebote gar nicht, die DSL Bank gehört wie erwähnt überhaupt nicht dazu und spielt im Konzert der zu berücksichtigen Banken immer eine Rolle und die Ing.Diba ist - auch wenn sie das glaubt - nicht der Platzhirsch am Bankenhimmel bei Finanzierungskonditionen. Ihr .......kann ich dann auch nicht nachvollziehen, es erweckt den Eindruck als gäbe es noch eine Reihe mehr Banken die das Geschäft ablehnen, dem ist aber nicht so.

  13. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    @Baufreund2012
    Könntest Du das betreffende Urteil einstellen oder mir als Mail zukommen lassen?
    Danke!
    Welches Urteil meinst Du ?

  14. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    AZ 13U 69/12 OLG Köln

  15. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    AZ 13U 69/12 OLG Köln
    Voilà: https://openjur.de/u/601444.html

  16. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Das OLG Köln gewährt in dieser Entscheidung erfreulicher Weise 5% über Basis. Hat jemand Kenntnisse, ob das durchgängige Praxis dort ist. Ich bin in der 1. Instanz gegen die DSL Bank am LG Bonn. Dort wird nach meinem Kenntnisstand bei insgesamt Verbraucherfreundlicher Rechtsprechung bisher kein Nutzungswertersatz zugestanden. Eure Meinungen bitte.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RA Wedekind:
    Meinten Sie das Urteil des LG Stuttgart vom 09.04.2015 (Az. 12 O 293/14)? Siehe auch Beitrag #17 zur RAW.

    Falls Sie sich hier - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr äußern wollen, wäre das wenig konstruktiv, und ich würde dies umso weniger verstehen, weil hier überhaupt niemand auf Sie oder Kolleg/innen Ihres Standes geschimpft hat (ja, es gab vor längerer Zeit einmal ein paar unpassende Worte eines Forenteilnehmers ggü. einem Juristen, aber das ist Schnee von gestern). Ich verstehe, dass Sie hier nicht täglich etwas schreiben können und wollen, aber eine Aufklärung bzgl. dieses Urteils wäre wirklich sehr nett. Danke.

    Anbei ein paar Auszüge daraus (falls es das ist, was gemeint war) (Hervorhebungen von mir):
    Der Margenbarwert, den die Beklagte als Bezugsgröße heranziehe, sei dagegen keine geeignete Grundlage, da dieser die Refinanzierungskosten den Zinseinnahmen gegenüber stelle. Refinanzierungskosten dürften bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen nicht berücksichtigt werden, da diese bereits im Wertersatzanspruch der Beklagten für die Kapitalüberlassung enthalten seien. Zudem setze die Beklagte als Stichtag für ihre Berechnungen den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung an. Maßgeblich sei jedoch der Zeitpunkt des Widerrufs.

    ...

    aa. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Entscheidungen des BGH zur vermuteten Höhe des Nutzungsersatzes seien in einer Hochzinsphase ergangen und aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus nicht mehr einschlägig, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass das allgemeine Zinsniveau aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008/09 deutlich
    gesunken ist. Gleichwohl hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 28.10.2014 zur Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen von § 818 Abs. 1 BGB an der Vermutung festgehalten (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013 - I-6 U 64/12; OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12). Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus wird bereits durch die Anknüpfung an den Basiszinssatz Rechnung getragen (BGH Urt. v. 12.05.1998 - XI ZR 79/97).

    Die Beklagte hat zudem nicht vorgetragen, ab welchem Zeitpunkt eine Abweichung von der aufgestellten Vermutung angezeigt sein soll. Vorliegend ist für einen Zeitraum von 2003 bis 2013 Nutzungsersatz zu leisten; der Einwand eines erheblich gesunkenen Zinsniveaus trifft indes nicht für den gesamten Zeitraum zu.

    Ebenfalls keinen Erfolg hat die in diesem Rechtsstreit zunächst vertretene Argumentation der Beklagten, der Zinssatz könne nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen, da es sich vorliegend um einen Verbraucherimmobiliarkredit nach § 503 BGB, für den hinsichtlich der Höhe des Verzugszinses eine Sonderregelung existiere, handle. Dem ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil der BGH auf den "üblichen" Verzugszins abhebt, welcher gem. § 288 Abs. 1 BGB nach wie vor 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, Rn. 71; Urt. v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06, Rn. 35, jew. Zit. nach juris). Zum anderen sind Verzugszinsen und Nutzungsersatz nicht vergleichbar, da es sich bei Verzugszinsen um pauschalierten Schadensersatz handelt. Durch die Sonderregelung bei Realkrediten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Refinanzierungskosten und damit der Verzugsschaden des Gläubigers bei Immobiliarkrediten unter denen bei gewöhnlichen Verbraucherdarlehen liegt (Begr. RegE, BT-Drucks 14/6040 S. 256). Für die Frage, in welcher Höhe die Bank aus ihr zur Verfügung stehendem Kapital Zinsgewinne erwirtschaftet, sind die Refinanzierungskosten jedoch ohne Belang. Diese werden bereits durch den Anspruch der Bank auf Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung der Darlehenssumme ausgeglichen.

    Aus diesem Grund ist auch der Margenbarwert, den die Beklagte nach einem Wechsel ihres Vortrags für entscheidend hält, für die Bestimmung der gezogenen Nutzungen ungeeignet. Mit diesem lässt sich zwar errechnen, welchen Wert ein Kredit bei Abschluss am Markt hatte, also mit welchem Gewinn die darlehensgebende Bank bei Durchführung des Darlehens rechnete. Dieser sog. Rohgewinn einer Bank wird bei einer Finanzierung dadurch errechnet, dass die jeweiligen Margen, die sich bei jeder Ratenrückzahlung und deren darauffolgender Refinanzierung ergeben, addiert werden. Da eine Finanzierung meist über viele Jahre läuft, müssen die in der Zukunft liegenden Rohgewinne abdiskontiert werden. Der Margenbarwert sagt jedoch nichts darüber aus, zu welchem Zins die Beklagte die erhaltenen Zinsbeträge des Klägers reinvestiert hat, mithin Nutzungen daraus gezogen hat, zumal der maßgebliche Zeitpunkt nicht der des Abschlusses des Darlehensvertrags, sondern der Eingang der jeweiligen Zahlung ist.

    bb. Soweit der Kläger vorträgt, die vom BGH propagierte Vermutung gelte hier nicht, die Beklagte hätte vielmehr höhere Zinsen aus dem Zinsanteil der Darlehensraten erwirtschaftet, da es sich hierbei um frei zur Verfügung stehendes Eigenkapital handle und damit die Eigenkapitalquote der Beklagte für die Höhe des Nutzungsersatzes maßgeblich sei, vermag auch dies die Kammer nicht zu überzeugen.

    Das Gericht vermag nicht, einen kausalen Zusammenhang zwischen den vom Kläger gezahlten Zinsen und der prozentualen Höhe der von der Beklagten jeweils erwirtschafteten Eigenkapitalrendite zu erkennen. Zudem hat der Kläger zur Höhe der jeweiligen Eigenkapitalrendite trotz Bestreiten der Beklagen keinen Beweis angeboten.

    Der Dispo-Zinssatz der Beklagten kann ebenfalls nicht als Bezugsgröße herangezogen werden, da die konkrete Verwendung der Zinszahlungen des Klägers nicht bekannt ist. Die Beklagte trägt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wofür bestimmte Zahlungseingänge konkret verwendet werden würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinsbeträge zur Gewährung von Dispo-Kredite verwendet wurden.

    Es bleibt damit bei der vom BGH aufgestellten Vermutung, dass eine Bank im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erwirtschaftet, die sie als Nutzungsersatz an den Darlehensnehmer herauszugeben hat.

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch interessant ist noch einmal ein Blick in das Urteil des OLG Stuttgart vom 24.11.2015 (Az. 6 U 140/14), weil dort letzten Endes für ein von der KSK durchgeleitetes KfW-Darlehen etwas anderes gelten soll (Hervorhebungen von mir):
    Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen besteht eine Vermutung dahin, dass die Beklagte aus den ihr zugeflossenen Zinszahlungen der Kläger Nutzungen i. H. v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (aa)). Diese Vermutung ist vorliegend für das KfW-Darlehen (bb)), nicht jedoch für das KSK-Darlehen (cc)) widerlegt.

    Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen besteht eine Vermutung dahin, dass die Beklagte aus den ihr zugeflossenen Zinszahlungen der Kläger Nutzungen i. H. v. 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat (aa)). Diese Vermutung ist vorliegend für das KfW-Darlehen (bb)), nicht jedoch für das KSK-Darlehen (cc)) widerlegt.

    aa)
    Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, juris; Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06 -, juris; Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, juris; Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97, juris). Bei Immobiliardarlehensverträgen liegt der übliche Verzugszins gemäß § 497 Abs.1 S.2 BGB bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr, sodass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungsersatzes maßgeblich ist.

    Soweit der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen, die keine Immobiliardarlehen betreffen, den Wert der gezogenen Nutzungen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen hat, ist das auf Immobiliardarlehensverträge nicht zu übertragen, weil diese vom Bundesgerichtshof aufgestellte Beweisregel nicht an eine konkret festgestellte Vermutungsbasis zu den tatsächlichen Marktbedingungen anknüpft, sondern auf der Übertragung der im Gesetz verankerten Regeln über die abstrakte Berechnung des Verzugsschadens beruht, deren Prämisse bei Immobiliardarlehensverträgen nicht zutrifft und die daher bei solchen Verträgen nicht möglich ist (Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris; Schnauder, NJW 2015, 2689).

    Dabei sind grundsätzlich die vollen Zinszahlungen des Darlehensnehmers zu verzinsen, ein denkbarer Refinanzierungsaufwand des Darlehensgebers für den Kredit ist nicht in Abzug zu bringen. Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    bb)
    Diese Vermutung ist widerlegt, soweit die Kläger Raten auf das KfW-Darlehen gezahlt haben. Insoweit steht ihnen daher ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht zu.

    Denn insoweit ist es unstreitig geblieben, dass die Beklagte die jeweiligen Raten unmittelbar an die LBBW durchgereicht hat. Damit steht fest, dass diese Beträge der Beklagten nicht zur Verfügung standen, Nutzungen daraus kann sie nicht tatsächlich gezogen haben und auch ein Fall des § 347 BGB liegt nicht vor.

    cc)
    Die Vermutung ist dagegen nicht widerlegt, soweit die Kläger Raten auf das KSK-Darlehen gezahlt haben.

    Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden, auch welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist nicht dargelegt; dafür wäre eine Darstellung erforderlich, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (BGH, Urteil vom 8.10.1991 - XI ZR 259/90 -, juris; Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    Umgekehrt können aber auch die Kläger nicht Herausgabe höherer Nutzungen verlangen. Auch ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die von der Beklagten vereinnahmten Zinszahlungen sich tatsächlich bei der Beklagten höher rentiert hätten, als mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Insbesondere sind die allgemeinen Erwägungen der Kläger, wonach eine Bank grundsätzlich bessere Gewinnerzielungsmöglichkeiten habe, als Privatleute, so dass anzunehmen sei, dass die Bank mindestens Nutzungen in Höhe des Vertragszinses erzielt habe, nicht geeignet, die sichere Überzeugung davon zu vermitteln, dass das gerade bei den von den Klägern geleisteten Zinsen der Fall gewesen sei.
    Zum o.g. Az. 6 U 148/14 des OLG Stuttgart gab es 2 Entscheidungen: 17.02.2015 und 06.10.2015. Auch lesenswert...

  19. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo LGSaar und Eugh,
    ich frage einmal meinen RA, ob er mir das Urteil beschaffen kann. Einer meiner geplanten Klagen wird beim LG Hannover eingereicht, ebenfalls eine Rückabwicklung.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Landgericht Hannover Urteil vom 21. November 2013 – 8 O 85/13

  20. Avatar von RAWedekind
    RAWedekind ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal etwas Grundsätzliches vorweg:

    1. Ich bin hier seit Feb. d.J. registriert und lese sporadisch mit. Auch bei test.de und finanztip.de lese ich sporadisch und habe dort auch gelegentlich schon etwas gepostet, was ich hier nun gestern erstmals auch getan habe.

    2. Seit meinem letzten Posting sind nicht einmal 24 Stunden vergangen, und Sie spekulieren schon über die Gründe ... Es ist Sonntag! Bitte wundern Sie sich nicht, wenn ich ggf. tagelang nicht antworte. Dies hier ist 'außer der Reihe'. Ich sehe hier niemanden zu etwas verpflichtet, schon gar nicht dazu zu antworten, und noch weniger innerhalb einer bestimmten Zeit.

    Wenn ich nachher in der Kanzlei bin, werde ich ein paar inhaltliche Zeilen schreiben. Mehr verspreche ich nicht.
    In diesem Sinne: Schön entspannt bleiben. Bis später.

  21. Avatar von Hein1708
    Hein1708 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Während dasOLG-Frankfurt wohl inzwischen etwas verbraucherfreundlicher geworden ist,scheint zumindest die 2. Kammer des LG-Frankfurt diesem Weg nicht folgen zu wollen und hält leider immer noch an der Verwirkung von Widerrufen fest selbst bei noch laufenden Darlehensverträgen. Siehe angefügtes aktuelles Urteil, dass wir am 16.12.2015 über unseren Anwalt erhalten haben.

    Neben m.E. zahlreichen zweifelhaften Darlegungen gipfelt die Stellungnahme derRichterin in der Aussage auf Seite 10 1. Abs.1 Satz 1 mit dem wörtlichen Zitat."Das die Beklagte, die sich um eine zutreffende Belehrung b e m ü ht hat, nun die erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen eines"ewigen" Widerrufsrechts tragen soll, ist rechtlich nicht nachzuvollziehen, wobei bereits die Annahme eines "ewigen"Widerrufrechtes einen Fremdkörper in der deutschen Rechtsordnung darstellt."

    Ich persönlich halte eine derartige Aussage einerRichterin, die doch an die geltende deutsche Rechtsprechung gebunden ist, für äußerst fragwürdig und stellt möglicherweise den Tatbestand einer Befangenheit dar.

    Frage an die Experten hier im Forum:
    1. Was haltet Ihr von dieser Aussage?

    2. Leider haben wir keine RSV. Würdet Ihr trotzdem den Gang zur nächsten Instanz wagen? Vielleicht kann sogar endlich mal auch eine lang ersehnte Grundsatzentscheidung zur Verwirkung bei der übernächsten Instanz dem BGH erzielt werden?

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