Den Nachweis, dass die marktübliche Verzinsung mit 5,06% p.a. niedriger lag als der vertraglich vereinbarte Nominalzins von 5,98% p.a. bzw. der Effektivzins von 6,15% p.a., hat die Klägerin durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Anlage KE 3 = Bl. II 131-134 d.A.) erbracht, der für neu vergebene Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren einen Effektivzins von 5,06% p.a. ausweist. Das reicht für eine Schätzung entsprechend §
287 ZPO aus (vgl. zur Schätzung
BGHZ 178, 355 Rdn. 11 - zitiert nach juris - und etwa Palandt/Grüneberg (74. Auflage 2015) § 346 Rdn. 10 und zur Eignung des in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Effektivzinses OLG Düsseldorf I-
6 U 64/12 Rdn. 36 - zitiert nach juris).
Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, die Tauglichkeit der Bundesbankstatistik als Schätzungsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Dass diese bis einschließlich Mai 2010 unterschiedslos besicherte und unbesicherte Wohnungsbaukredite umfasste, kann sich nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. Denn unbesicherte Kredite werden wegen des erforderlichen Risikozuschlags und der erschwerten Refinanzierungsmöglichkeiten üblicherweise zu einem höheren Zins vergeben als grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. Die Beklagte hatte aber im vorliegenden Fall den ausgereichten Kredit durch eine erstrangig eingetragene Buchgrundschuld in voller Höhe absichern lassen. Die Eigenkapitalquote des Darlehensnehmers [Anm. meinerseits: Ist hier nicht DG gemeint?] wird auch in der neueren MFI-Zinsstatistik offenkundig nicht differenziert erfasst; gleiches gilt für die Unterscheidung nach Wohnungsbau und -modernisierung, Bauspardarlehen und Bauzwischenfinanzierungen sowie Weiterleitungskredite. Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich im Ergebnis darauf, die Aussagekraft der Zinsstatistik der Bundesbank für die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes pauschal in Zweifel zu ziehen, ohne ihre abweichende Markteinschätzung hinreichend konkret zu belegen. Dies reicht - zumal bei einer Bank, bei der schon aus Wettbewerbsgründen eine genauere Marktbeobachtung unterstellt werden kann - nicht aus. Im Ergebnis sieht sich der Senat deshalb nicht gehindert, seiner Schätzung den von der Klägerin errechneten Zinsanspruch in Höhe von 28.210,32 EUR zugrunde zu legen.