Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Wir haben auf Wunsch der ARAG einen Beschluss zur vorläufigen SW-Festsetzung beim Gericht beantragt wonach sich die RSV halten sollte. Evtl solltest du diesen Schritt auch deinem RA vorschlagen.
    Dafür müsste aber erstmal feststehen, welches Gericht zuständig wäre, dafür wiederum muss festgelegt werden, welche Art der Klage eingereicht wird.

  3. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Dafür müsste aber erstmal feststehen, welches Gericht zuständig wäre, dafür wiederum muss festgelegt werden, welche Art der Klage eingereicht wird.
    das ist richtig, verstehe aber das Zögern des RA nicht, da die WRB doch Fehler hinsichtlich Überschrift "Widerrufsrecht", Fristen "nicht vor Vertragsabschluss", nicht vollständige Belehrung zum Fernabsatz, Widerrufsfolgen "30 Tage Frist nur für den DN" beinhaltet, Verwechslung Widerspruch mit Widerruf.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Die Versicherung ist nicht in der Lage den Streitwert zu begrenzen. Dieser wird ausschließlich durch das Gericht festgesetzt. Und in der Praxis ist die Streubreite der Streitwerte gewaltig. Das kann je nach Gericht und Kammer um den Faktor 10 schwanken, wohlgemerkt bei identischer Ausgangslage. Die Versicherung kann nur die Deckung übernehmen oder ablehnen. Wenn die WGV Deckung lediglich für Kosten bis zur Höhe eines Streitwerts von z.B. 20.000 € zusagt, ist das nichts anderes als eine (partielle) Deckungsversagung.

    Ich würde dir raten das Gespräch mit deinem RA zu suchen, ob er nicht zumindest schon mal gegen die RSV vorgehen und ggf. einen FA für Versicherungsrecht hinzuziehen kann falls er selbst die Materie nicht ausreichend beherrscht. Ist ja keine Schande sich nicht in jedem Rechtsgebiet auszukennen. Hier im Forum hatte bereits ein user beschrieben, dass sein RA mit diesem Vorgehen die zunächst ähnlich agierende ARAG zur Räson gebracht hat.

    In meinem eigenen Fall hatte sich die Auseinandersetzung mit der RSV allein ein 3/4 Jahr hingezogen.

    Zumindest würde ich jedoch klären, ob nicht auch Ansprüche gegen die RSV untergehen können, wenn man deren einschränkende Zusage unwidersprochen im Raum stehen lässt.
    Exakt beschrieben - Details bitte in den Beiträgen #5019 und #5031 von derpicknicker nachlesen und ihn ggf. kontaktieren, um den Namen des Fachanwalts für eine Konsultation herauszubekommen. Dies war offensichtlich erfolgreich.

    Andererseits gab es auch die Empfehlung bei solchen Fällen, der Anwalt solle dann die Niederlegung seines Mandats androhen. Allerdings habe ich überhaupt nicht verstanden, wem gegenüber (wohl der RSV), aber vor allem, welchen Druck man/der RA damit ggü. der RSV aufbaut? Gar keinen, denn die sind zufrieden, dass sie ein Risiko weniger haben. Also zurück zum Beitrag #5031 von derpicknicker und ein ordentlich gepfeffertes Schreiben hinschicken lassen. Anders geht es nicht. Wer zu leise ist (ducnici hat vollkommen Recht), schaut in die Röhre. Es ist ein hartes Geschäft...

    Zitat Zitat von okerke
    Wir haben auf Wunsch der ARAG einen Beschluss zur vorläufigen SW-Festsetzung beim Gericht beantragt wonach sich die RSV halten sollte. Evtl solltest du diesen Schritt auch deinem RA vorschlagen.
    Genau das haben auch schon andere hier erwähnt, wobei mir auch hier nicht ganz klar ist, was das für einen positiven Einfluss auf die RSV haben soll. Auch hier nochmal meine starke Empfehlung, sich den Beitrag von derpicknicker durchzulesen - das war (für mich) ein Augenöffner.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, bitte ignorieren => Beitrag #603

  6. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe hier einen Fall gegen die Wüstenrot Bau-Sparkasse.

    Die Widerrufsbelehrung lautet betreffend den Fristbeginn wie folgt:

    "Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben."

    Das ist meines Erachtens klar falsch. Warum soll die Frist erst beginnen, wenn der DN den von ihm unterzeichneten Darlehensvertrag an den DG abgesandt hat??

    Es handelt sich hier um das sogenannte Antragsverfahren.
    Die Bau-Sparkasse hatte also dem Darlehensnehmer ihr Angebot auf Abschluss des Vertrages übersandt (" nachfolgend bieten wir Ihnen einen Zwischendarlehensvertrag und Bauspardarlehensvertrag an... An dieses Angebot halten wir uns bis zum... gebunden; und weiter..." Wir nehmen das Angebot der Bau-Sparkasse auf Abschluss des zwischen Darlehensvertrages und Bauspardarlehens Vertrages wird unsere Unterschrift an" (Erklärung des DN).

    Gibt es dazu schon Urteile?

    Wj

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    ..........

    "Die Frist beginnt [einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten] und [den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben.]"

    .....

    Wj

    M.M. nach auch hochgradig falsch, da es sich hier um zwei verschiedene Zeitpunkt handelt. Einmal Erhalt (wäre für sich schon falsch, da die Willenserklärung des DN fehlt) und dann die Absendung des Vertrages

    Irreführend und nicht eindeutig bestimmbar


    War das ein Vorausdarlehen, Bauspardarlehen oder BSV?

  8. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Das ist ja auch ganz großes Kino!

    Zinssatz nominal, nehme ich an? Ein Problem sehe ich aber: ich gestehe dann der Bank einen Zinssatz zur Refinanzierung zu. Wenn ich dann umgekehrt meine gezogenen Nutzungen monatlich periodisch anhand der SUD 116/118 oder 119 berechne, kann es passieren, dass dieser Zinssatz dann niedriger liegt als der Satz zur Refinanzierung, sprich: Die Bank macht Verluste. Zwar sind beiderlei Ansprüche getrennt zu behandeln, aber ein Unrechtsempfinden stellt sich bei mir dann doch ein. Ich habe das bei mir an einem konkreten Beispiel mit einem Darlehen aus 2008 und 10-jähriger Zinsbindung gegenüber gestellt:

    Der Refinanzierungssatz der Bank liegt bei 4,18 %, der durchschnittliche Zinssatz der SUD 118 von Oktober 2008 bis April 2014 liegt bei 3,58 %, d.h. ich habe einen Nutzen in Höhe von 3,58% aus dem Darlehen gezogen, den die Bank bekommt, während die Bank das Darlehen zu 4,18 % refinanzieren musste.
    Was mir noch aufgefallen ist: Die Zinsspanne wird anhand des kompletten Geschäftes der Bank errechnet und angenommen, dass es sich um die Zinsspanne aus einem (Immobilien)Darlehen handelt. Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich vermute mal, dass zu jeder Art von Kredit ein unterschiedlich hoher Refinanzierungssatz besteht und ich nicht davon ausgehen kann, dass dieser Satz für mein individuell abgeschlossenes Darlehen gelten soll.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also doch pauschal eine Gewinnmarge von nur 0,5% abziehen?


    Welchen marktüblichen Zinssatz aus der BuBa-Zinsstatistik verwendest Du? SUD116 (variabel bis 1 Jahr) oder SUD... für Immobiliendarlehen mit längeren Zinsbindungsfristen (z.B. SUD118, SUD119)?

    Verwendest Du dann den Zinssatz aus dem Monat des Vertragsschlusses für alle Monate bis zum Widerruf oder nutzt Du den variablen Zinssatz (macht ja nur damit Sinn, also SUD116) jeden Monat periodisch?

    Ducnici macht es so:
    Zitat Zitat von ducnici
    ... variabler Ansatz ja aber mit den Zinssätzen entsprechend der vereinbarten Laufzeit. Warum? Ganz einfach, wurde hier am LG N-Fü so von der 6. Kammer ja schon bejaht...SPK hat zwar Berufung eingelegt und die Sache liegt am OLG N, wird also 2016 wohl darüber eine Entscheidung fallen, wie die das sehen.
    Das OLG N hat im Urteil vom 11.11.2015 auch die zinsreihe nach der vereinbarten Laufzeit ausgewählt.

    Ziel ist es, den Variablen Ansatz durch zu bringen....

    Übrigens ist folgender Auszug aus dem Urteil des KG Berlin (es ging gegen die DKB) vom 22.12.2014 (Az. 24 U 169/13) interessant (Hevorhebungen von mir):
    Den Nachweis, dass die marktübliche Verzinsung mit 5,06% p.a. niedriger lag als der vertraglich vereinbarte Nominalzins von 5,98% p.a. bzw. der Effektivzins von 6,15% p.a., hat die Klägerin durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Anlage KE 3 = Bl. II 131-134 d.A.) erbracht, der für neu vergebene Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren einen Effektivzins von 5,06% p.a. ausweist. Das reicht für eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO aus (vgl. zur Schätzung BGHZ 178, 355 Rdn. 11 - zitiert nach juris - und etwa Palandt/Grüneberg (74. Auflage 2015) § 346 Rdn. 10 und zur Eignung des in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Effektivzinses OLG Düsseldorf I-6 U 64/12 Rdn. 36 - zitiert nach juris). Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, die Tauglichkeit der Bundesbankstatistik als Schätzungsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Dass diese bis einschließlich Mai 2010 unterschiedslos besicherte und unbesicherte Wohnungsbaukredite umfasste, kann sich nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. Denn unbesicherte Kredite werden wegen des erforderlichen Risikozuschlags und der erschwerten Refinanzierungsmöglichkeiten üblicherweise zu einem höheren Zins vergeben als grundpfandrechtlich gesicherte Kredite. Die Beklagte hatte aber im vorliegenden Fall den ausgereichten Kredit durch eine erstrangig eingetragene Buchgrundschuld in voller Höhe absichern lassen. Die Eigenkapitalquote des Darlehensnehmers [Anm. meinerseits: Ist hier nicht DG gemeint?] wird auch in der neueren MFI-Zinsstatistik offenkundig nicht differenziert erfasst; gleiches gilt für die Unterscheidung nach Wohnungsbau und -modernisierung, Bauspardarlehen und Bauzwischenfinanzierungen sowie Weiterleitungskredite. Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich im Ergebnis darauf, die Aussagekraft der Zinsstatistik der Bundesbank für die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes pauschal in Zweifel zu ziehen, ohne ihre abweichende Markteinschätzung hinreichend konkret zu belegen. Dies reicht - zumal bei einer Bank, bei der schon aus Wettbewerbsgründen eine genauere Marktbeobachtung unterstellt werden kann - nicht aus. Im Ergebnis sieht sich der Senat deshalb nicht gehindert, seiner Schätzung den von der Klägerin errechneten Zinsanspruch in Höhe von 28.210,32 EUR zugrunde zu legen.

  10. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Was mir noch aufgefallen ist: Die Zinsspanne wird anhand des kompletten Geschäftes der Bank errechnet und angenommen, dass es sich um die Zinsspanne aus einem (Immobilien)Darlehen handelt. Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich vermute mal, dass zu jeder Art von Kredit ein unterschiedlich hoher Refinanzierungssatz besteht und ich nicht davon ausgehen kann, dass dieser Satz für mein individuell abgeschlossenes Darlehen gelten soll.
    Ja das kann ja die Bank dann widerlegen wenn sie den darüber Unterlagen hat. Das ist auf jeden Fall der durchschnittliche Satz, also es gibt Kredite die darüber liegen und welche die darunter liegen.
    Ich glaube schon, dass besonders die Sparkassen diese Zinsspannen tatsächlich haben. Bei meiner Sparkasse ist die Zinsspanne seit 2008 bis heute um die 2%. Diese Berechnung sind gut geeignet um vor Gericht vorzutragen. Ob man das einklagen sollte, kann ich nicht sagen. Das muss jeder für sich entscheiden.

  11. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal unter uns, sind diese ganzen mathematischen Diskussion wirklich noch WRB Erfahrungen? Grundsätzlich ja ok, aber mitunter geht dann auch mal ein anderer Beitrag völlig unter. Das wird echt zu heftig und mal ganz ehrlich unter uns, glaubt ihr ernsthaft das mal anwenden zun können?

  12. Avatar von Fondsinvestor
    Fondsinvestor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dauer der Termine für die mündliche Verhandlung vor dem Kammergericht Berlin (2. Instanz) gegen die DKB jetzt mehr als ein Jahr. Berufung Mitte September 2015 eingelegt. Termin Anfang November 2016 !!!

    Da paßt der Artikel auf Spiegel-online vom 11.11.15 "Failed Stadt Berlin: "Größte Geldvernichtungsmaschine Deutschlands"" dazu.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Mal unter uns, sind diese ganzen mathematischen Diskussion wirklich noch WRB Erfahrungen? Grundsätzlich ja ok, aber mitunter geht dann auch mal ein anderer Beitrag völlig unter. Das wird echt zu heftig und mal ganz ehrlich unter uns, glaubt ihr ernsthaft das mal anwenden zun können?
    S.u., gerne versuche ich, RAW-bezogene Beiträge mehr im entsprechenden RAW Thread zu schreiben.


    Hat jemand zu folgenden Entscheidungen die Volltexte und könnte sie mir bitte zukommen lassen? (alle mit Bezug auf die BuBa-Statistik bzgl. des "marktüblichen Zinssatzes")


    • DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 18.05.2005
      Landgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen: 21 O 329/14

      Verweis auf BuBa-Statistik reichte aus, aber wie?
      Variabel (SUD116) und auch periodisch (d.h. Monat für Monat angepasst)?



    • DKB Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 17.01.2006
      Landgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2015 - Aktenzeichen: 37 O 113/14

      Verweis auf BuBa-Statistik reichte nicht, Kläger legte Berufung ein

      Kennt jemand den Stand hierzu bzw. das Az. beim KG Berlin?
      (Es ist nicht 24 U 169/13, weil das zu einem anderen DKB-Fall gehört.)



    • Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 08.04.2010
      Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen: 6 O 7471/14 (leider nur juris)

      Verweis auf BuBa-Statistik reichte aus, aber wie?
      Variabel (SUD116) und auch periodisch (d.h. Monat für Monat angepasst)?



    Mein RA nimmt den variablen Zinssatz (SUD116) und unterstellt in der Berechnung eine periodische Betrachtung Monat für Monat, d.h. er nimmt für jeden Monat den Zinssatz aus der Zinsreihe SUD116 (variabel bis 1 Jahr Zinsbindung), der für diesen Monat in der Zinsreihe angegeben wird - und nicht ein und denselben Zinssatz seit dem Monat des Vertragsschlusses. Man muss sich die Mühe machen, einmal alle Varianten durchzurechnen (siehe LGSaar, ducnici), um zu sehen, was für einen selbst am günstigsten ist. Und dann benötigt man dafür natürlich auch eine plausible erklärung für das Gericht. Und aus diesem Grunde sammle ich Urteile ein, welche uns Details dazu verraten.

    In meinem Fall macht es einen Unterschied von ca. 3.400€ (SUD116 besser als vertraglich) bzw. 2.900€ (SUD119 besser als vertraglich) bzw. nur 400€ (SUD116 besser als SUD119).

  14. Avatar von Lissi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie wäre es, für die Berechnungen eine eigene Rubrik aufzunehmen, ich lese gerne beide Themen, aber hier ist der Lesefluss immer unterbrochen, weil zu beiden Themen eine gute und rege Diskussion stattfindet und man schon ein bisschen den Überblick verliert.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ah, jetzt kann ich den Kommentar von noelmaxim richtig einordnen, danke. Ja, es gibt immer mal wieder Überlappungen mit dem "RAW" Thread. Ich gelobe Besserung, dh das besser zu trennen. Aber meine Bitte um Urteile, welche etwas zur RAW enthalten, möchte ich gerne hier lassen. Die Erkenntnisse daraus packe ich dann gerne in den RAW Thread.

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Mal unter uns, sind diese ganzen mathematischen Diskussion wirklich noch WRB Erfahrungen? Grundsätzlich ja ok, aber mitunter geht dann auch mal ein anderer Beitrag völlig unter. Das wird echt zu heftig und mal ganz ehrlich unter uns, glaubt ihr ernsthaft das mal anwenden zun können?
    Sollte ich die Rückabwicklung einklagen müssen werde ich auf jeden Fall mal mit der Zinsspanne die 5% über Basiszinssatz versuchen zu begründen. Die Bank kann ja die Zinsspanne nicht bestreiten, weil sie aus der Zahlen der Bank errechnet wurde, und das Gericht kann es im schlimmsten Fall nur ablehnen.
    Ich lese nicht immer alle Beiträge, sondern nur das was mir wichtig erscheint. Die Zinsspanne als Vortrag vor Gericht finde ich sehr gut und ich bin ziemlich sicher, dass der eine oder andere Richter sich damit überzeugen lässt um zumindest die 5% zu Urteilen.
    Wenn du da keine Interesse hast musst du ja nicht lesen.

  17. Avatar von joka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Hallo dirmel,
    bei mir liegt die gleiche WRB vor und Klage ist beim LG Köln eingereicht. Probleme mit meiner RSV habe ich auch. Welche ist es bei dir ? Wurde der DV im Fernabsatz abgeschlossen?
    meine Klage wurde vom LG Köln nach Bonn übergeben..

  18. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von joka
    meine Klage wurde vom LG Köln nach Bonn übergeben..
    mit welcher Begründung oder war das auch in eurem Sinne ?

  19. Avatar von joka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    mit welcher Begründung oder war das auch in eurem Sinne ?
    Nein, überhaupt nicht in unserem Sinne.
    Aber Köln hat die Zuständigkeit nicht bei sich sondern in Bonn gesehen..

  20. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aller guten Dinge sind drei. Mein Kommentar zur BGH-Verhandlung im Februar...

    Widerrufsjoker beim BGH: Müssen die Banken jetzt zittern?

  21. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Also doch pauschal eine Gewinnmarge von nur 0,5% abziehen?


    Welchen marktüblichen Zinssatz aus der BuBa-Zinsstatistik verwendest Du? SUD116 (variabel bis 1 Jahr) oder SUD... für Immobiliendarlehen mit längeren Zinsbindungsfristen (z.B. SUD118, SUD119)?

    Verwendest Du dann den Zinssatz aus dem Monat des Vertragsschlusses für alle Monate bis zum Widerruf oder nutzt Du den variablen Zinssatz (macht ja nur damit Sinn, also SUD116) jeden Monat periodisch?

    Ducnici macht es so:


    Übrigens ist folgender Auszug aus dem Urteil des KG Berlin (es ging gegen die DKB) vom 22.12.2014 (Az. 24 U 169/13) interessant (Hevorhebungen von mir):
    Für mich erscheint Ducnicis Ansatz des variablen Zinssatzes am sinnvollsten. Ich möchte die SUD 118 bzw. 119 bei meinem 15-jährigen Darlehen verwenden. Sicher bin ich mir aber noch nicht.

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