Hallo,
ich habe ein Darlehen aus 2007 (DSL Bank), habe im März 2015 widerrufen und hatte mit meinem Anwalt eigentlich vereinbart, dass jetzt geklagt wird. Die Deckungszusage meiner RSV für die erste Instanz liegt auch bereits vor, allerdings nur für einen geringen Streitwert (Zinsvorteil oder so...), jedenfalls unter 20.000 Euro. Ich hatte meinem Rechtsanwalt daher mitgeteilt, dass ich mich - wenn nötig - in jedem Fall bis zum BGH durchkämpfen möchte und das "Angebot" der RSV daher vermutlich nicht reicht...
Jetzt tritt der Anwalt leider "plötzlich" auf die Bremse und empfiehlt, "derzeit von einer Klage abzusehen", weil:
"Das für den Sitz der DSL Bank örtlich zuständige LG Bonn sowie das insofern zuständige Berufungsgericht OLG Köln sehen die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung derzeit als noch ordnungsgemäß an. Die Belehrung weise zwar Fehler auf, diese seien jedoch nur geringfügiger Natur und führen nicht zu einer „Unwirksamkeit“ der Belehrung."
Und weiter:
"Vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln empfehlen wir daher, von einer Klage bis zu einer höchstrichterlichen Klärung zunächst abzusehen."
Und schließlich:
"Wir haben gegen die DSL Bank diverse Gerichtsverfahren auch an anderen Gerichtsstandorten anhängig, so dass insofern auch abgewartet werden kann, ob die anderen Gerichtsstandorte der Rechtsauffassung des LG Bonn und OLG Köln bei der hier vorliegenden Belehrung folgen oder dies anders beurteilen."
Was haltet Ihr davon? Hat jemand die gleiche Belehrung? Scheut der Anwalt evtl. die Auseinandersetzung mit der RSV bzw. lohnt sich das für den so nicht?
Die "streitgegenständliche Widerrufsbelehrung" habe ich beigefügt.
Gruß
dirmel