RAWedekind schrieb am 13.12.2015 um 22:10 Uhr:
PS 2: Warum 30 Tage?
Meist erfüllen beide Seiten die binnen 30 Tagen zu erfüllenden Rückgewährschuldansprüche NICHT. Rechtsfolge nichtfristgerechter Leistung ist grds.: Verzug.
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Dagegen kann man ggf. noch mit Zurückbehaltungsrechten argumentieren oder damit, dass niemand in Verzug gerate, wenn die Gegenseite die Annahme verweigert etc. Aber ...
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Es ist m.E. nicht fernliegend, dass ein Gericht 30 Tage nach Widerruf eine Aufrechnung annimmt und im Ergebnis dann Verzug bezüglich des Saldos eintritt.
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Bei einem laufenden Immobiliardarlehen wären dann ggf. auf den Rückgewähr-Saldo Zinsen i.H.v. von Basiszins plus 2,5%-Punkte zu zahlen, was i.d.R. deutlich weniger als der bis dahin zu veranschlagende marktübliche bzw. Vertragszins ist, also immer noch ein Anreiz für die Bank, nicht unnötig zu verzögern.
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Rückgeforderte VFE muss die Bank mit B + 5% verzinsen.
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Der übliche Disclaimer gilt natürlich weiterhin: KEINE Gewähr.
Im Zweifel: Bitte ggf. individuelle anwaltliche Beratung einholen.