Heute berichte ich von dem Termin vor dem Landgericht Frankfurt. Es
ging um eine
Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank aus dem Jahre 2008...
Aber jetzt kommt's:
Der Darlehensnehmer hatte mit der Klage ein
nur von ihm unterschriebenes Exemplar des Vertrages vorgelegt. Interessanterweise sprachen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (!!) dann selber betreffend diese vom kläger vorgelegte Anlage in diesem
Zusammenhang ausdrücklich von der Vertragsurkunde
Es wurde dann seitens des Darlehensnehmers darauf hingewiesen, dass es kein mit der
Unterschrift der Bank versehenes Exemplar gebe (er jedenfalls keines habe),
was nach meinem Verständnis ja auch der Handhabung der Bank entsprach, weil sie ja
gerade in Ihrem Formular aufgenommen hat, dass der Darlehensnehmer
auf
den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform verzichtet.
Die beklagte Bank hat dann zwar ein Exemplar vorgelegt, welches auch
die Unterschrift der Bankmitarbeiter trägt, der Darlehensnehmer macht
aber geltend, dass er ein solches Exemplar nie erhalten habe
Dabei muss beachtet werden, dass die Bank den Zugang beweisen muss,
was ihr kaum gelingen dürfte.
Achtung mögliche Rechtsfolge:
Einerseits kann man damit geltend machen, dass die Widerrufsfrist deshalb
nicht zu laufen begonnen hat, weil er keine Vertragsurkunde erhalten hat.
Andererseits könnte sich daraus aber auch ergeben, dass gar kein
Darlehensvertrag zustandegekommen ist!!!!!
Das wurde dann auch tatsächlich vom Richter (!) erörtert, auch hinsichtlich der Rechtsfolgen
Zur Rückabwicklung bei Annahme eines gar nicht zustandegekommenen
Vertrages meinte der Richter, das müsste dann ja ähnlich gehen wie
beim Widerruf, weil auch hier davon auszugehen ist, als wäre der
Vertrag nicht zu Stande gekommen. Also Rückabwicklung nach Paragraph
812 BGB.
m.e. ist es aber falsch, anzunehmen, der vertrag sei ghar nichts zustande gekommen.
Relevanz hat das ganze nur für den beginn der widerrufsfrist.
Wj