RAWedekind schrieb am 13.12.2015 um 18:28 Uhr:
Gerichte rechnen nicht, sondern schätzen
M.E. sollte nicht vergessen werden, dass es hier um Rechtsanwendung geht und nicht um Mathematik.
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Recht soll gerecht sein. In der Summe der Einzelfälle. Das ist auch eine Frage von 'Augenmaß'.
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Daher halte ich es für richtig, wie es viele Gerichte machen: Herkömmliche Berechnung mit Basiszins plus 5% (auf die gesamten Leistungen des Kunden) und marktüblicher Zins auf alle Leistungen der Bank. Automatische Saldierung 30 Tage nach Widerruf (nicht früher nicht später).
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Übrigens: Gerichte "rechnen" nicht, sondern "schätzen" die Rückgewähransprüche (analog Schadenersatzregeln).
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Fazit: Bitte maßvoll bleiben und nicht vergessen: Vor Gericht und auf hoher See ...
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In diesem Sinne: Alles Gute.
RAWedekind schrieb am 13.12.2015 um 18:55 Uhr:
PS: Verzinsung des (Aufrechnungs-) Saldos
Konsequenter Weise wäre dann der Saldo nach den allgemeinen Regeln zu verzinsen, also:
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1.
ein Saldo zugunsten der Bank mit
a.
Basiszins plus 2,5%-Punkten (bei Immobiliardarlehensverträgen, § 503 Abs. 2 BGB)
bzw.
b.
Basiszins plus 5%-Punkten bei Nicht-Immob.darl.
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2.
ein Saldo zugunsten des Kunden wäre
(immer) mit Basiszins plus 5%-Punkte zu verzinsen.
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Wie gesagt: Das ist meine höchstpersönliche Einschätzung, wie Gerichte es sehen könnten, und was m.E. im Rahmen des mir vernünftig scheinenden und m.E. dem Gesetz Entsprechenden liegen würde.
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Eine andere Frage ist m.E., was man außergerichtlich oder prozessual geltend macht, das ist immer (auch) eine Frage der Taktik. Und was das konkrete Gericht im konkreten Einzelfall für richtig halten wird, kann niemand vorhersagen.
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Disclaimer: Diese Ausführungen sind KEINE Rechtsberatung. Ich übernehme KEINE Gewähr.