Zitat von
Taugenichts
Hier Update von mir als Info an alle Interessierte:
Die ARAG hat folgende Klagepunkte nur abgesegnet, Deckungszusage gekommen.
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am x.x.200x geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. xy über 200.000 € durch den Widerruf des Klägers vom x.x.2015 beendet ist und in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte ab dem x.x.2015 in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Nichtbeachtung des Widerrufs entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu erstatten.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gruss
Klageantrag 1. ist eine negative Feststellungsklage. Passt also.
Mir würde noch fehlen, falls die RAW gewünscht ist,
dass
"festgestellt wird dass zum Zeitpunkt des Widerrufes
der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. 1234567890 vom tt.mm.yyyy in Höhe von xxxxxxEuro ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von xxxxxxxEuro schuldet und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. 1234567890 vom tt.mm.yyyy in Höhe von xxxxxxEuro und die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von xxxxxxEuro schuldet."
Denn die RAW ist Bestandteil der negativen Feststellungsklage und erhöht den Streitwert nicht!
Weiterhin würde ich vielleicht beim Antrag zum Schadensersatz noch folgende Formel aufnehmen:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist an die Kläger einen Geldbetrag in einer Höhe zu zahlen, der sich aus folgender Rechnung ergibt:
Betrag des Saldos des unter I. genannten Darlehens am (Tag des Widerrufes) multipliziert mit dem Wert des von der Deutschen Bundesbank ermittelten Effektivzinssatzes Banken DE / Neugeschäft / Wohnungsbaukredit an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über fünf bis zehn Jahre zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils minus 1,79 dividiert durch 100 multipliziert mit zehn Jahren."
Anmerkung, natürlich nur möglich, wenn Du ein Angebot hast, dass zum Zeitpunkt des Widerrufes ungefähr belegen kann, was Du hättest für eine Ablösefinanzierung zahlen müssen.
Zeitreihe natürlich danach wählen, welche Zinsbindungsfrist gewählt wurde (5, 10 oder länger)
Wurde vom LG Regensburg im Urteil 4 O 1133/15 (5) vom 26.10.2015 so abgeurteilt.