ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wahrscheinlich benutzt die Firma meinen kostenlosen Rechner und macht Geld damit.
Dein Rechner scheint mir wirklich gut zu sein, aber das geht zu weit. Selbstverständlich wird kein Unternehmen blind fremdes Werkzeug benutzen, um Ergebnisse zu produzieren, für die es die Gewähr zu übernehmen hat.
Bei Test.de folgender Beitrag:11.12.2015 .....
Sie verwendet so genannte Makrosund funk*tioniert nur mit Microsoft Excel und nicht mit Programmen wie Open*Office.
Ich habe bereits vermutet, dass es an Open Office hängt, weshalb ich Dein Programm nicht nutzen kann. Ich hätte mich deshalb über PN gemeldet, sobald mir mehr Zeit zur Verfügung steht.
Da ich ja schon seit Beginn der WRB-Verfahren immer zum BGH wollte, habe ich mich schon vor Jahren mit diesem Thema beschäftigt und mir viele Homepages der Robenträger angesehen. Den besten Eindruck hatte ich hiervon:
Übrigens finde ich den Artikel bei Hühnlein RÄ sehr gut, denn er bringt das Dilemma ohne Gejammer auf den Punkt. Falls Sie hier mitlesen: Danke für die Darstellung!
Hab die Info bekommen, dass für einen bestimmten Fall eine bestimmte BGH-Kanzlei den Fall nur für einen Streitwert von 25.oooEuro übernehmen würde...und man nun nach Alternativen sucht...
Aber man kann doch bis zum OLG seinen RA frei wählen und erst zur Revision zum BGH einen speziellen BGH-Anwalt mandatieren, oder muss der alles seit der 1. Instanz machen?
Ach du dickes Ei. Für 5.000 EUR Streitwert will also nicht jeder BGH-Anwalt die Finger krumm machen. Interessante Konstellation: Sparkasse geht in Revision und der Gegner findet keinen Anwalt. Das kann doch eigentlich nicht sein. Im Strafrecht gibt es Pflichtverteidiger. Was wäre das Äquivalent im Zivilrecht?
Habe ich jetzt den Witz nicht mitbekommen? Wir reden hier vom BGH und dem Widerruf von Darlehensverträgen. Da geht es doch um größere Streitwerte. Und auch die Schwelle für die NZB liegt bei 20.000€.
Habe ich jetzt den Witz nicht mitbekommen? Wir reden hier vom BGH und dem Widerruf von Darlehensverträgen. Da geht es doch um größere Streitwerte. Und auch die Schwelle für die NZB liegt bei 20.000€.
Eughen, setz dich mal hin und heb die Beine hoch...du stehst auf der Leitung...
Der Fall war schon beim OLG, der Streitwert niedrig.... klingelts?
Habe ich jetzt den Witz nicht mitbekommen? Wir reden hier vom BGH und dem Widerruf von Darlehensverträgen. Da geht es doch um größere Streitwerte. Und auch die Schwelle für die NZB liegt bei 20.000€.
Es geht um die Sache vorm OLG Nürnberg gegen die Sparkasse. OLG hat die Revision zugelassen. Daher keine NZB erforderlich.
Es geht um die Sache vorm OLG Nürnberg gegen die Sparkasse. OLG hat die Revision zugelassen. Daher keine NZB erforderlich.
Aber nur wohl für die Beklagte. Denn im Urteil steht ja drin, dass die Revision wegen der unterschiedlich abgeurteilten Belehrung mit der Fußnote zugelassen wäre.
Wer nun den Beschluss des BGH vom 22.09.2015 auch aufmerksam durchliest, wir haben das ja schon erörtert, war das genau der Fall, dass die Revision für den Kläger nicht möglich war, da für seine Belange nicht zugelassen.
Läuft für den Kläger auf eine NZLB hinaus. Ob er das wegen ein paar wenigen tausend Euro machen wird...
Ich an seiner Stelle würde versuchen, meine Forderung an eine RA-Kanzlei zu verkaufen, die dann Interesse hat, diesen Fall vorm BGH zu bringen. Für eine RA-Kanzlei ist ein Streitwert von 25.000Euro peanuts, wenn die zig Widerrufsfälle haben...
Die Frage ist für mich nur, es ging ja darum, dass der Kläger nur 2,5% statt 5% zugesprochen bekam. Ob wenn ein Urteil gesprochen werden würde, überhaupt das Hauptthema "Verwirkung" und Gestlichkeitfiktion abgehandelt werden würde, ist die Frage...
Jetzt bitte noch mal sortieren: Die beklagte Sparkasse hat gegen das Karnevalsurteil vom 11.11. Revision eingelegt, dann brauchte der Kläger einen BGH-Anwalt....
Aber nur wohl für die Beklagte. Denn im Urteil steht ja drin, dass die Revision wegen der unterschiedlich abgeurteilten Belehrung mit der Fußnote zugelassen wäre.
Wer nun den Beschluss des BGH vom 22.09.2015 auch aufmerksam durchliest, wir haben das ja schon erörtert, war das genau der Fall, dass die Revision für den Kläger nicht möglich war, da für seine Belange nicht zugelassen.
Läuft für den Kläger auf eine NZLB hinaus. Ob er das wegen ein paar wenigen tausend Euro machen wird...
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Aber kann der Kläger denn bei 5000 EUR Streitwert die NZB nutzen? Wenn die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen ist, müsste doch für den Kläger die 20.000 EUR Mindestbeschwer ein unüberwindbares Hindernis darstellen.