ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@LGSaar:
Krasse Entwicklung, muss ich sagen! Die Nutzungen sind mit nichts belegt, dazu muss die Bank schon substantiiert vortragen. Auf welcher Rechtsgrundlage fordert die die Rückzahlung? Ist die Zinsbindung abgelaufen? Steht dazu etwas in den Verträgen? Was sagt Dein RA dazu? Würde Deine RSV Deckung geben, falls die Bank Dich verklagt? Wenn die Bank nun den Widerruf akzeptiert, muss sie zur RAW auch die korrekte Abrechnung vorlegen. Dann müsstest Du mE den Restsaldo zahlen. Eine Anschlussfinanzierung hast Du schon in dieser Höhe parat? Du könntest ja darauf eingehen, also auch auf die niedrigen Nutzungen und zahlen - aber unter Vorbehalt und teilweisen Rückforderung nach gerichtlicher Klärung der Berechnungen. Ist es bei Dir eine bloße Feststellungsklage bzgl der Wirksamkeit des WR oder hattest Du auch einen Betrag X nach Berechnung der RAW in den Raum gestellt? Im letzteren Fall hinge es ja wohl nur an der Verzögerung bei Gericht - Beschwerde dort einlegen? Geht das? Falls es eine reine Feststellung war und die Zinsbindung ausläuft, ist halt die Frage, ob die Bank das deshalb nun fördern darf. Das sind alles meine wie immer Laienhaften Gedanken. Dein RA müsste jetzt für Dich verfügbar sein und zur Klärung helfen. Vielen Dank für Deinen Bericht und weiterhin viel Erfolg!
!
Zinsbindung läuft bis 2018. Das kam aus dem Himmel geflogen. Auf welche Grundlage weis keiner. Die haben den BGH-Beschluss nur bis zur Hälfte gelesen. Den Teil mit den Nutzungen der Bank zu Gunsten des DN haben Sie scheinbar nicht lesen können. Sie haben einfach aufgehört. Das Problem ist, dass die Bank die momentane Restschuld abzüglich dieser lächerlichen Beträge haben will. Ich habe aber seit März 2014 die Raten unter Vorbehalt gezahlt, und die Nutzungen bis zum Widerruf die sind auch sehr sehr viel höher.
Bei mir geht es zuerst nur um den Widerruf. Also eine Feststellungsklage.
Eine Frage an die experten: Kann man die Aufrechnung erklären wenn man den Widerruf nicht akzeptiert hat? Die Berufung wurde ja nicht zurückgenommen.
Was würde das OLG machen wenn ich diesen Brief als eine Anerkennungserklärung der Gegenseite uns gegenüber vorlege? Könnte man damit einen Anerkenntnisurteil bewirken?
Der Vergleich ist das Gebot der Stunde! Zum BGH kommt man sowieso nicht, also kann man sich auch vor LG oder OLG vergleichen. Allerdings nur, wenn man Geld braucht. Sonst ist das Tagesgeldkonto bei der Justiz nicht zu toppen.
Oder etwas anders: Klar ist der Vergleich das Gebot der Stunde. Aber vor allem ist langer Atem das Gebot der Stunde. Warum in der 1. Instanz einen Vergleich zu 50% des möglichen eigenen Vorteils akzeptieren, wenn man vor dem Bundesgerichthof 150% holen kann??
Ich habe zwar nicht die Möglichkeit & die Zeit, im Detail zu prüfen. Die Ergebnisse sind allerdings plausibel & die Bedienung besser als bei einfachen Arbeitsblättern wie das von test.de. Schönes Ding, vielen Dank!
Den Hinweis, dass nach Widerruf erbrachte Zahlungen mit dem Saldo verrechnet werden müssen, halte ich allerdings für irreführend. Nach meiner Auffassung sind Ratenzahlungen nach Widerruf ganz normale ungerechtfertigte Bereicherung, die wie etwa rechtswidrig kassierte Bearbeitungsgebühren nebst Nutzungen nach §§ 812 I Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind. Sie gehen nicht in die Rückabwicklung ein und stehen selbstständig neben den sich aus der Rückabwicklung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ergebenden Forderungen. Klar: Eine Aufrechnung ist möglich, will aber sorgfältig bedacht sein.
Ich wollte eigentlich nur mitteilen, dass diese Zahlungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, und extra berechnet werden müssen egal wie. Ich bin kein Jurist sondern Techniker. Für mich ist eine Verrechnung plus oder minus. Es hätte der Hinweis "werden nicht berücksichtigt" gereicht oder gar nichts. Ich werde es ganz löschen. Ich habe es erledigt.
In diesem Jahr wird das also alles nichts mehr.......
Naja, war ja eigentlich klar... wenn schon die in zwei Instanzen obsiegende Bank in Vergleichsverhandlungen einsteigt... da war wohl die Angst in der Bankenwelt groß, der BGH könne sich, egal wie das Urteil ausgeht, umfassend über Rechtsmissbrauch und Verwirkung auslassen...
Mich würde mal interessieren ob ENDURISTI ( der TE) erfolgreich war. Vielleicht schreibt er ja mal seinen Wertegang. Die ersten Verfahren sind meist aussergerichtlich beigelegt worden. Ich habe aber nun den Eindruck das das Thema ausreichend publik ist und eine Vielzahl von Verfahren die Branche erschüttert.
Wer kostenlos seine Chancen ausgelotet haben möchte, darf sich gern melden.
Gibt es unter euch jemanden, der seinen bereits gekündigten Vertrag nach versilbert hat ?
ich stelle hier meinen Rechner zur Rückabwicklung ein. Bitte vorher das Infoblatt lesen. Die Zahlen die in der Tabelle enthalten sind, sind willkürlich von mir gewählt worden als Beispiel. Die Datei muss nach dem Heruntergeladen in .xlsm umbenannt werden. Excel-Dateien kann man hier leider nicht einstellen. Makros müssen aktiviert werden.
Auch ich sage herzlichen Dank für Deinen Rechner
Hein 1708
Mich würde mal interessieren ob ENDURISTI ( der TE) erfolgreich war. Vielleicht schreibt er ja mal seinen Wertegang. Die ersten Verfahren sind meist aussergerichtlich beigelegt worden. Ich habe aber nun den Eindruck das das Thema ausreichend publik ist und eine Vielzahl von Verfahren die Branche erschüttert.
Wer kostenlos seine Chancen ausgelotet haben möchte, darf sich gern melden.
Gibt es unter euch jemanden, der seinen bereits gekündigten Vertrag nach versilbert hat ?
Guten Abend Chris
Herzlich Willkommen!
Deinen Kommentaren ist zu entnehmen, dass du entweder ein Anwalt oder ein Prozesskostenfinazierer bist. Deinen Willen, hier Geld zu machen kann man nicht übersehen. Um dies zu erreichen, musst du zuerst mal mit dem einen oder anderen guten Beitrag zeigen was du kannst. Du kannst ruhig deine Meinung zu dem einen oder anderen Thema öffentlich und kostenlos äußern. Es gibt hier im Forum viele Anwälte die oft mit guten und nützlichen Beiträgen uns zu Seite stehen. Die meisten hier sind aber keine Juristen, kennen sich aber trotzdem gut aus mit dem Thema.
wir haben am Freitag mdl. Verhandlung vor dem LG Frankfurt gg die dt. bank.
27. kammer. erstaunlich schnell termin bekommen. verheißt wohl eher nichts gutes.
es geht auch um die frage, ob der dn, nachdem er den vertrag in der bank unterschrieben hat, mit gesondertem schreiben der bank ein exemplar des dv MIT DER UNTERSCHRIFT DER BANK erhalten hat.
gibt es dazu bereits erfahrungen?
ich meine, es gab schon mal ein urteil, dass darüber entscheiden hat und zu dem ergebnis gekommen ist, dass es angesichts dessen, dass dies (zugunsten des DN) streitig blieb, auf die weitere mögliche fehlerhaftigkeit der wrb nicht ankomme.
der dn versichert, keinen mit der unterschrift der bank versehenen dv erhalten zu haben !!
Vielen Dank, dass du uns diesen Rechner zur Verfügung gestellt hast.
Ich kann das erwähnte Infoblatt nicht finden. Kannst du mir auf die Sprünge helfen?
das sollte erscheinen sobald man die Makros aktiviert hat. Das muss dann bestätigt werden und erscheint es nicht mehr. Wahrscheinlich ist es durch die Umwandlung verloren gegangen. Ich habe dies jetzt geändert und eine neu Datei hochgeladen. Du musst noch einmal herunterladen. Jetzt kann das Info-Blatt beliebig angeschaut werden. Es geht mehr um rechtliche Absicherung.
wir haben am Freitag mdl. Verhandlung vor dem LG Frankfurt gg die dt. bank.
27. kammer. erstaunlich schnell termin bekommen. verheißt wohl eher nichts gutes.
es geht auch um die frage, ob der dn, nachdem er den vertrag in der bank unterschrieben hat, mit gesondertem schreiben der bank ein exemplar des dv MIT DER UNTERSCHRIFT DER BANK erhalten hat.
gibt es dazu bereits erfahrungen?
ich meine, es gab schon mal ein urteil, dass darüber entscheiden hat und zu dem ergebnis gekommen ist, dass es angesichts dessen, dass dies (zugunsten des DN) streitig blieb, auf die weitere mögliche fehlerhaftigkeit der wrb nicht ankomme.
der dn versichert, keinen mit der unterschrift der bank versehenen dv erhalten zu haben !!
Wj
Dem steht aber § 492 (1) S. 3 BGB entgegen.
"Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird."
Handschriftliche Verträge bzw. handschriftlich ausgefüllte Formulare sind demgegenüber im gewerblichen Bereich schon seit längerem aus der Mode gekommen.
"Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird."
Handschriftliche Verträge bzw. handschriftlich ausgefüllte Formulare sind demgegenüber im gewerblichen Bereich schon seit längerem aus der Mode gekommen.
Und dem gegenüber stehen die Vorgaben des Widerrufsrechts... hatten wir schon zig mal...
Wenn ich einen Vertrag mit einem Vollkaufmann schliesse und nicht mal dessen Unterschrift habe, wie soll ich eigentlich dann wissen, wann Vertragsschluss war um die Frist zu bestimmen?
Die Bank hat ja, wie ich verstanden habe, bei der Unterschrift des DN vor Ort in der Bank eben nicht unterschrieben...somit war das vor Ort nur die Unterzeichnung eines Antrags...und keine Annahme der Bank...
Und dem gegenüber stehen die Vorgaben des Widerrufsrechts... hatten wir schon zig mal...
Stimmt, die Kontroverse hatten wir schon öfters. Aber auch wenn du es ständig wiederholst, wird es dadurch nicht richtiger.
§ 492 BGB ist schließlich kein Feld, -Wald und Wiesenparagraph, sondern beschäftigt sich als Spezialvorschrift ausschließlich mit Inhalt und Form von Verbraucherdarlehensverträgen.
Wie wäre es, wenn du statt von den "Vorgaben des Widerrufsrechts" zu sprechen die entsprechende gesetzliche Grundlage für deine Behauptung anführst.
Stimmt, die Kontroverse hatten wir schon öfters. Aber auch wenn du es ständig wiederholst, wird es dadurch nicht richtiger.
§ 492 BGB ist schließlich kein Feld, -Wald und Wiesenparagraph, sondern beschäftigt sich als Spezialvorschrift ausschließlich mit Inhalt und Form von Verbraucherdarlehensverträgen.
Wie wäre es, wenn du statt von den "Vorgaben des Widerrufsrechts" zu sprechen die entsprechende gesetzliche Grundlage für deine Behauptung anführst.
Ehrlich: Keine Zeit und keine Lust. Das hatten wir alles schon mehrmals. Auch dass Du es wiederholst, macht es nicht besser. Wir werden sehen, wie die Gerichte entscheiden.
Klar geht's zum BGH, aber spätestens hier macht die Bank (wie in allen bisherigen Fällen) ein Angebot wie beim Paten: "Ich werde ihm ein Angebot machen, das er nicht ablehnen kann."
interessant wäre auch mal was dann so bei rumspringt, finanziell gesehen.
Zum BGH geht es immer: entweder mit Zulassung der Revision oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Voraussetzung dafür : Streitwert über 20.000 Euro...
Ich vielleicht schon, Streitwert oberhalb von EUR 20.000,--!
Aktuell läuft bei mir seit Februar das Ombudsmannverfahren, Gegenpartei die Deutsche Privat- und Geschäftskunden AG. Hat jemand bezüglich der Verfahrensdauer irgendwelche Erfahrungen? Mein Anwalt ist der Auffassung, dass ich das Verfahren beenden und Klage einreichen sollte. Hat jemand eine Meinung dazu?
... es geht auch um die frage, ob der dn, nachdem er den vertrag in der bank unterschrieben hat, mit gesondertem schreiben der bank ein exemplar des dv MIT DER UNTERSCHRIFT DER BANK erhalten hat. ...
Zitat von Harley
Dem steht aber § 492 (1) S. 3 BGB entgegen.
"Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird." ...
Zitat von ducnici
Und dem gegenüber stehen die Vorgaben des Widerrufsrechts... hatten wir schon zig mal...
Wenn ich einen Vertrag mit einem Vollkaufmann schliesse und nicht mal dessen Unterschrift habe, wie soll ich eigentlich dann wissen, wann Vertragsschluss war um die Frist zu bestimmen?
Die Bank hat ja, wie ich verstanden habe, bei der Unterschrift des DN vor Ort in der Bank eben nicht unterschrieben...somit war das vor Ort nur die Unterzeichnung eines Antrags...und keine Annahme der Bank...
@Widerruf jetzt: War es denn so?
@ducnici und Harley:
Kann es sein, dass Ihr Beiden aneinander vorbei schreibt? Es kommt doch darauf an, ob das Blatt überhaupt eine Unterschrift des DN (Bank) enthält, maschinell oder handschriftlich. Und wenn ich den Beitrag von Widerruf jetzt lese, geht für mich daraus nicht hervor, ob eine Unterschrift (auf welche Art auch immer) der Bank vorhanden war. War gar keine Unterschrift vorhanden (also nicht einmal maschinell erstellt), weiß der DN tatsächlich nicht, wann die Bank das vom DN unterzeichnete Angebot angenommen hat.
Oder ist es möglich, dass ein Darlehensangebot einer Bank an den Kunden auch ohne überhaupt eine Unterschrift der Bank deren Willenserklärung ausreichend darlegt, dass sie dieses Angebot mit Unterschrift (Willenserklärung) des Kunden zum Vertrag werden lässt und dass das letzte Datum dann gilt? Das letzte Datum wäre dann wohl das Datum der Unterschrift des Kunden, denn das Angebotsschreiben der Bank trägt ja sicherlich auch ein Datum. Naja, das wird jetzt wohl meinerseits etwas spekulativ. Ich muss mich da mangels Kenntnis leider ausklinken, sorry.
Oh, da möchte ich auch noch mal einhaken ... . Habe den Darlehensvertrag in der Filiale unterschrieben, die Bank am Folgetag in deren Hauptfiliale. Anschließend wurde mir ein Exemplar des Vertrages mit beiden Unterschriften von Darlehensnehmer und Darlehensgeber, ich meine es war per Boten, zugestellt. Wann begann die Widerrufsfrist zu laufen? Am Tag der Unterzeichnung durch die Bank oder am Tag der Zustellung durch den Boten?
Ich möchte mich auch mal kurz einhaken, bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich hier damit ganz richtig bin.
Es geht darum, dass ich ein Darlehensvertrag widerrufen habe. Die Bank hat erfahrungsgemäß abgelehnt. Habe ein RA eingeschaltet und auch eine Deckungszusage durch die RSV bekommen. Da nun die Berechnungsmethode vom 22.9.2015 BGH in Frage gestellt worden ist, empfiehlt mir mein RA lieber auf die Herkömmliche Methode zurückzugreifen. Was jedoch gut 10.000 Euro weniger bedeuten würde.
Es geht um ein Darlehen aus dem Jahr 2011 (Sparkasse), viele Sondertilgungen gemacht und daher nur noch eine geringe Restschuld.
Lieber höher ansetzten und nicht umgekehrt? Oder wie sind Eure Erfahrungen?
Eine sehr gute Frage! Angenommen, der Kunde erhielte beide Unterschriften (per Bote, Post oder sonstwie) erst einige Tage nach der letzten Unterschrift (z.B. erst nach einem Wochenende). Dann müsste m.E. die Frist doch erst mit Zugang beim Kunden zu laufen beginnen, denn anderenfalls hätte er nicht mehr 14 Tage Zeit für einen Widerruf.