ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
7000€, hatte ich doch geschrieben. Es wäre nicht von hinreichendem Interesse für mich, diese Auskunft zu erhalten. Es ging um Grunderwerbessteuer bei einer besonderen Art der Eigentumsübertragung.
Das hat ja schon den Charakter von Bevormundung, festzustellen was für dich von hinreichendem Interesse ist. Du willst Sicherheit und bist sogar bereit dafür zu zahlen. Ganz offensichtlich ging es der Finanzverwaltung nicht um Rechtsicherheit im Vorfeld, sondern man lässt den Steuerpflichtigen lieber in die - ggf. selbst gestellte - Steuerfalle tappen um nach Vollzug des Geschäfts eine u.U. vermeidbare Steuer festsetzen zu können.
Ich nehme einfach mal frech an, die Finanzämter wissen manchmal selber nicht so recht, wie man es richtig macht. Wenn eine bestimmte Konstellation bisher nie vorgekommen ist, müssten sie auch erst endlos Bücher wälzen und würden dann ggf nach Treffen einer Entscheidung irgendwann von der Rechtsprechung überholt.
(Ich hatte mein Problem letztendlich im persönlichen Gespräch irgendwie doch noch lösen können, aber das nur am Rande und echte Rechtssicherheit bedeutete das auch nicht wirklich)
Um den derzeit bestehenden Schwebezustand zu beenden und die aufgekommenen Unsicherheiten zu beseitigen, wird konzediert, dass Ihren Mandanten hinsichtlich der streitgegenståndlichen Darlehensverträge mit den Nummern ein Widerrufsrecht zustand und sich die vorgenannten Darlehensverträge durch den unter dem 10.03.2014 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt haben- Auf Grundlage der Entscheidung des BGH vom 22.09.2015 (Az- XI ZR 116/15) hat meine Mandantin somit Anspruch auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluten ohne Rücksicht auf eine Tilgung sowie Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch belassenen Teil der jeweiligen Darlehensvaluta, der der jeweils vereinbarten vertraglichen Verzinsung entspricht. Im Gegenzug haben Ihre Mandanten Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie Herausgabe gezogener Nutzungen,
Mit den meiner Mandantin zustehenden Ansprüchen auf Herausgabe der Darlehensnominalbeträge zuzüglich der Ansprüche auf Wertersatz für die zeitweise Kapitalnutzung, die der jeweils vereinbarten vertraglichen Verzinsung entspricht, wird hiermit gegen die Ansprüche Ihrer Mandanten auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Herausgabe vermeintlich gezogener Nutzungen die
Aufrechnung erklärt.
Bis hier liest es sich sehr gut. Man kann sogar von einem vollen Erfolg sprechen. Und an Deiner Stelle würde ich mich um die Anschlussfinanzierung kümmern.
Zitat von LGSaar
Hinsichtlich der Herausgabe von Wertersatz wird mitgeteilt, dass meine Mandantin im Falle der vorfristigen Ablösung der Darlehen keine Nutzungen ziehen kann, sondern einen erheblichen Schaden erleidet. Rein vorsorglich wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt mitgeteilt, dass hinsichtlich des Darlehens mit der Nr im Zeitraum vom 30.05.2008 bis zum 25.11,2015 maximal Nutzungen in Höhe von 469,90 EUR erzielbar waren. Hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. konnte meine Mandantin im Zeitraum vom 30.05.2008 bis zum 25.112015 maximal Nutzungen in Höhe von 224,56 EUR ziehen. Aus dem weiteren Darlehen mit der Nr. konnte meine Mandantin im Zeitraum vom 30.06.2008 bis zum 25.11.2015 maximal Nutzungen in Höhe von 80,49 EUR ziehen. Schließlich standen meiner Mandantin für das Darlehen mit der Nr. jm Zeitraum vom 30.06.2008 bis zum 25,11.2015 maximal Nutzungen in Höhe von 48,67 EUR zur Verfügung.
Da die Rückerstattungsforderungen meiner Mandantin aufgrund der seit dem Widerruf vergangenen Zeit zur Rückzahlung fällig sind, habe ich Ihre Mandanten namens und in Vollmacht meiner Mandantin aufzufordern, die meiner Mandantin zustehenden Rückerstattungsforderungen in Höhe von
xxxxx,xx EUR
bjs zum
18.12.2015
auf in Fußzeile näher bezeichnetes Konto zur Zahlung anzuweisen.
Die gegenseitigen NWE bleiben als Zankapfel. Hier wird die Bank darlegen müssen wie sie ihre geringen Nutzungen errechnet hat. Ich würde deshalb mit dem Anwalt abklären, ob Du die Bankforderungen unter Vorbehalt oder die von Dir errechneten Forderungen nach Aufrechnung, erbringen tust.
Meines Erachtens hat die Bank hier die Notbremse gezogen und will in erster Linie vermeiden, dass Du weiterhin (auch nach dem Widerruf) Nutzungen aus Deinen Forderungen (Darlehensleistungen und NWE zum Zeitpunkt des Widerrufes) ziehen kannst.
Bei mir blockt die ARAG weiterhin obwohl ich das hier bereits mehrfach zitierte Urteil vom LG München vorgelegt habe. Dieses wird von der ARAG abgeschmettert mit dem Verweis das dieses Urteil lediglich darauf hinweist dass der Antrag auf reiner Feststellung unzulässig sein könnte und eine rechtskräftige Entscheidungung nicht vorliegt. Sollten weitere Anträge, wie die Freigabe von Sicherheiten gestellt werden, stehen diese lt. ARAG auf keinen Fall unter Kostenschutz. Hierzu werde ich mit Gerichtsurteilen zugeschüttet. Soweit ich das in Erinnerung habe ist die ARAG anderen Forumsteilnehmern bei der Höhe der Deckungszusage entgegengekommen. Gibt es hierzu weitere Erfahrungen mit der ARAG?
Moin Okerke,
bei mir hat die ARAG bezahlt. Mein RA hat bei Gericht einen Antrag gestellt, den Streitwert vorläufig festzusetzten, mit dem Hinweis, dass die Rechtsschutzversicherung sich weigert die Kosten zu tragen. Das Gericht hat meinem Antrag entsprochen und der Rechtsschutzversicherung blieb nichts anderes übrig als zu zahlen, da dieser Beschluss nicht anfechtbar ist.
bei mir hat die ARAG bezahlt. Mein RA hat bei Gericht einen Antrag gestellt, den Streitwert vorläufig festzusetzten, mit dem Hinweis, dass die Rechtsschutzversicherung sich weigert die Kosten zu tragen. Das Gericht hat meinem Antrag entsprochen und der Rechtsschutzversicherung blieb nichts anderes übrig als zu zahlen, da dieser Beschluss nicht anfechtbar ist.
Vielleicht hilft es ja weiter
ja danke, den Antrag hat mein Anwalt auch gestellt, bisher fehlt noch die Antwort vom Gericht.
Terminaufhebung in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um treuwidrige Ausübung eines
Verbraucherwiderrufsrechts)
XI ZR 180/15
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13 U 87/14
Der Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr, ist wegen eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien aufgehoben worden (siehe auch Pressemitteilungen Nr. 175/2015 und Nr. 195/15).
Karlsruhe, den 9. Dezember 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
In diesem Jahr wird das also alles nichts mehr.......
Der Vergleich ist das Gebot der Stunde! Zum BGH kommt man sowieso nicht, also kann man sich auch vor LG oder OLG vergleichen. Allerdings nur, wenn man Geld braucht. Sonst ist das Tagesgeldkonto bei der Justiz nicht zu toppen.
Der Vergleich ist das Gebot der Stunde! Zum BGH kommt man sowieso nicht, also kann man sich auch vor LG oder OLG vergleichen. Allerdings nur, wenn man Geld braucht. Sonst ist das Tagesgeldkonto bei der Justiz nicht zu toppen.
leider sind aber nicht alle Banken zu einem Vergleich bereit.
Der Vergleich ist das Gebot der Stunde! Zum BGH kommt man sowieso nicht, also kann man sich auch vor LG oder OLG vergleichen. Allerdings nur, wenn man Geld braucht. Sonst ist das Tagesgeldkonto bei der Justiz nicht zu toppen.
wenn man den Vergleich ablehnt gehts nicht zum BGH?
hat jemand von Euch zufällig Erfahrung mit der 3.Zivilkammer am LG Bonn gemacht?
habe von zwei Anwälten gehört, dass hinsichtlich Widerrufsbelehrung eher verbraucherfreundlich entschieden wird. Allerdings wird dem DN auch nach dem 22.09.2015 kein Nutzungswertersatz zugestanden!!!
Klar geht's zum BGH, aber spätestens hier macht die Bank (wie in allen bisherigen Fällen) ein Angebot wie beim Paten: "Ich werde ihm ein Angebot machen, das er nicht ablehnen kann."
Der Vergleich ist das Gebot der Stunde! Zum BGH kommt man sowieso nicht, also kann man sich auch vor LG oder OLG vergleichen. Allerdings nur, wenn man Geld braucht. Sonst ist das Tagesgeldkonto bei der Justiz nicht zu toppen.
Naja, der Kläger hat es ja bis zum BGH geschafft und ist von der Beklagten vermutlich fürstlich dafür entlohnt worden, dass der BGH nicht entscheidet. Wahrscheinlich sind 5% über Basiszins oder EK-Rendite Peanuts dagegen. Also heißt die Devise eher "durchhalten bis zum Ende" - wenn man eine RSV hat, die die Kosten übernimmt.
Also heißt die Devise eher "durchhalten bis zum Ende" - wenn man eine RSV hat, die die Kosten übernimmt.
Hallo,
nur mit einer RSV ?
Wer muss bei so einem "Angebot" der Bank denn die Verfahrenskosten tragen ?
Ich habe bei dem Spakassen-Fall keine RSV. Wenn ich es zum BGH schaffen würde und dort ein dicker Scheck kommen würde, muss ich dann alle Verfahrenskosten bezahlen ??
Zum BGH geht es immer: entweder mit Zulassung der Revision oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Voraussetzung dafür : Streitwert über 20.000 Euro...