ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Ist jemand bereit, mir sein ersten Schreiben an die Bank, welches ein Anwalt verfasst hat, per PN zuzusenden? Natürlich ohne die personenbezogenen Daten.
Das wäre super nett und mir sehr hilfreich. Schöne Vorweihnachtszeit. Liebe Grüße. Lisa
ja ich sende es dir per PN zu. Besser wenn du mir per PN eine Emailadresse schreibst.
Widerrufsjoker bei Dibabelehrung aus 2005 (die mit dem Ich/wir statt Sie können): Meine Frage ans Forum
Unser RA leitet Klage ein. Wenn es vor Gericht ist, ist die Diba da vergleichsbereiter?
Denn man hört kaum etwas von der Diba, aber müsste doch einige hundert Vergleiche geben nach Klageeinreichung.
Bitte nicht bezogen auf die 2009`er Belehrung berichten, da weiß man ja das die dort schon außergerichtlich vergleichsbereiter sind.
Bei mir fehlt übrigens auch Schluß "ihre Diba, bzw. Ende der Wirderufsbelehrung".
Gruß
der Klinoklas
Eigentlich sowie deinen Anwalt ein Schreiben an die DiBa gesendet hat. Aber eben nur wenn du die "richtige WRB" hast mit frühestens bei Eingang des Darlehensvertrages bei der....
Eigentlich sowie deinen Anwalt ein Schreiben an die DiBa gesendet hat. Aber eben nur wenn du die "richtige WRB" hast mit frühestens bei Eingang des Darlehensvertrages bei der....
Jepp - gerade ganz aktuell haben wir das Angebot der Bank erhalten - unser Anwalt hatte Anwortfrist bis morgen gesetzt und heute hatten wir das "Angebot" hier - die üblichen 2% für 10 Jahre, keine VFE - und natürlich dem Hinweis, dass die WRB völlig richtig ist und sie aber "aus Kulanz" ein Angebot unterbreiten...
WRB ist aus 2007 mit der "frühestens ....bei Eingang des Darlehensvertrages bei der ..."
Für das zweite (KFW-)Darlehen (hat eine andere WRB - nur mit "frühestens" und mit "Ich/Wir" - Abänderung) gibt es im Übrigen kein Angebot.
Sie bleiben also ihrer "Linie" treu und sind nur bei der einen WRB vergleichsbereit.
Bis 18.12. haben wir jetzt eine Frist, uns das zu überlegen...(wobei ich wohl nix zu überlegen gibt...muss aber noch mit meinem Mann sprechen)
Jepp - gerade ganz aktuell haben wir das Angebot der Bank erhalten - unser Anwalt hatte Anwortfrist bis morgen gesetzt und heute hatten wir das "Angebot" hier - die üblichen 2% für 10 Jahre, keine VFE - und natürlich dem Hinweis, dass die WRB völlig richtig ist und sie aber "aus Kulanz" ein Angebot unterbreiten...
WRB ist aus 2007 mit der "frühestens ....bei Eingang des Darlehensvertrages bei der ..."
Für das zweite (KFW-)Darlehen (hat eine andere WRB - nur mit "frühestens" und mit "Ich/Wir" - Abänderung) gibt es im Übrigen kein Angebot.
Sie bleiben also ihrer "Linie" treu und sind nur bei der einen WRB vergleichsbereit.
Bis 18.12. haben wir jetzt eine Frist, uns das zu überlegen...(wobei ich wohl nix zu überlegen gibt...muss aber noch mit meinem Mann sprechen)
LG
Polli
Das zweite Angebot kam bei mir mit 1,7% , bin mal bei dir gespannt. Bitte berichte weiter.
@Polli1209:
Ich empfehle, nochmal auf die RAW aufgrund der fehlerhaften WRB zu pochen - inkl. KfW. Du wirst sehen, dass die dann mit einem neuen Angebot über alle Verträge kommen zu sagen wir 1,90% und sagen wir 3% Tilgung und 10 Jahre. Dann fragst Du, wie sich Dein Wunsch nach einer höheren Tilgung auf den Zinssatz auswirkt, dh es müsste einen weiteren "Rabatt" für einen Volltilger geben. Oder aber - wenn Du die richtige RAW tatsächlich willst - musst Du Klage erheben, ohne die Du keine RAW erreichen kannst.
Ich hab mal eine etwas andere Frage im Zusammenhang mit der ganzen Thematik:
Kann ich auch zwei verschiedene Anwälte mandatieren, wenn es um zwei verschiedene Banken/Darlehen geht? Macht die RSV das mit?
Es gibt ja durchaus Unterschiede, mit welchen Banken die Anwälte schon Erfahrungen (und ggfls. Erfolge) hatten und da macht es ja schon auch Sinn, unterschiedliche Anwälte zu beauftragen.
@Polli1209:
Ich sehe da kein Problem, denn es wird nicht billiger, wenn derselbe RA Dich gegen 2 Banken vertritt, weil sein Honorar vor Gericht sich nach dem RVG bemisst. Da gibt es keinen Rabatt. Anders mag es evtl bei einem Erfolgshonorar sein (nur außergerichtlich möglich). Aber vielleicht findest Du auch einen RA, der mit beiden Banken Erfahrungen hat. Schau nochmal in die Liste von test.de und andere hier im Thread verlinkte Artikel mit weiteren RA-Listen. Außerdem könntest Du auch Deine RSV fragen, ob sie RÄ empfehlen dürfen und können. Allerdings haben die RSVen naturgemäß ein Interesse daran, die Kosten zu drücken - teils sogar, indem sie mutmaßlich unzulässige Klageformen fordern.
Terminhinweis am 16. Februar 2016, 10.00, Uhr in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und
XI ZR 96/15 (Auszahlungsab-schlag bei KfW-Darlehen)
Die klagenden Darlehensnehmer begehren von den beklagten Kreditinstituten jeweils Rückzahlung eines sog. Auszahlungsabschlags, den die Beklagten im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von 4 % des jeweiligen Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen.
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung des Auszahlungsabschlags zu, da die Bestimmungen über den Auszahlungsabschlag in den Darlehensverträgen kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellten und als solche insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen.
In den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In der Sache XI ZR 63/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen.
Die Landgerichte Bückeburg und Bamberg haben angenommen, die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag unterliege zwar der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie halte dieser Kontrolle jedoch stand, da die Vereinbarung die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Es handele es sich nicht um einen "normalen" Geschäftskredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW. Die Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt würden. Die ausgebende Bank habe daher keine Möglichkeit, auf die Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Diese ergäben sich aus den Förderprogrammen der KfW. Darüber hinaus verweist das Landgericht Bamberg darauf, der Auszahlungsabschlag sei nicht bei der Beklagten verblieben, sondern direkt an die KfW weitergeleitet worden.
Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den Auszahlungsabschlag schon keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede.
Das Landgericht Aschaffenburg meint, die Beklagte wälze mit dem Auszahlungsabschlag keine eigenen Betriebskosten für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringe, auf ihre Kunden ab. Sie sei lediglich "durchleitende Bank" und habe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen. Dem Kunden räume sie ein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ein, das über ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Regelungen über Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der Auszahlungsabschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen.
Das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen" Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien hätten auf die Ausgestaltung der nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren jeweils weiter.
* § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
…
Vorinstanzen:
XI ZR 454/14
AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13
LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13
und
XI ZR 63/15
AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13
LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14
und
XI ZR 73/15
AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13
LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14
und
XI ZR 96/15
AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25)
LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14
Sorry was hat das mit Widerrufsrecht zu tun????? Hier werde allein die AGB´s problematisiert! Daher ob diese wirksam mit eingebunden sind bzw. die AGB`s gegen die Grundsätze aus § 307 BGB verstossen. Das ist nach meinen Erachten, ein ganz anderer Schuh als die Widerrufsproblematik. Soweit Du dich jedoch auf das KFW-Darlehen beziehst. gibt es bereits eingehende Rechtsprechung die hier eine Widerrufmöglichkeit verneinen! Die Begründung dazu, hast Du hier auch bereits angebracht:
Zitat aus Deinen Text:
"Das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem "Förderdarlehen" nicht um einen "gewöhnlichen" Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien hätten auf die Ausgestaltung der nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil."
Zwei Banken, zwei verschiedene Fälle und die Wahl des Anwaltes hat damit nichts zu tun...
Ich denke, er meinte beispielhaft 3 Deckungszusagen, z.B. eine für außergerichtlichen Vergleich bei Bank A, dann Streitwert ei Klage Bank A, dann außergerichtlicher Verlgeich Bank B...? Oder?
@eugh: danke, ja ich muss mal gucken, mein Mann ist gerade auf Dienstreise, wenn er wieder da ist, müssen wir mal gucken, was wir dem Anwalt genau sagen. Aber annehmen werden wir das Angebot sicher nicht...
Achtung an alle, es sind wieder neue Urteile auf der Web-Seite www.widerruf-Immobiliendarlehen.de gelistet worden. Schaut mal rein ggfls. ist was für den einen oder anderen dabei. Gelistet sind jetzt nun über 280 Urteile überwiegend aus den letzten drei Jahren. Wirklich sehr interesant!!! Schaut unter der Rubrik Banken und Fälle.
Entscheidungen und Urteile des BGH-Bankensenats gegen Kreditinstitute sind für WRB-Verfahren grundsätzlich interessant - manchmal auch nur in Nebensätzen und nach sorgfältiger Lektüre....
Der Lauf der Widerrufsfrist habe noch nicht begonnen, da die Widerrufbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Widerrufsbelehrung der Santander Consumer Bank AG mangele es an vorgeschriebenen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist, zum Widerrufsempfänger, zu den Tageszinsen sowie zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: ....
3. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde
....
Bisher habe ich keinen Darlehensvertrag gesehen, der die zuständige Aufsichtsbehörde aufführt.
D.h.:
Bei einer Widerrufsbelehrung ab 2010 wie folgender:
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.
Beginnt die Widerrufsfrist nie zu laufen, wenn die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt und damit nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 § 6 Abs.1 Nr. 3 EGBGB im Vertrag aufgeführt sind.