Zitat von
Hanomag
Gedanken eines Steuerlaien zur Versteuerung von Nutzungswertentschädigungen für widerrufene Darlehen
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens führt im Erfolgsfall zu einer Rückabwicklung des Darlehens mit der Folge, dass der Darlehensnehmer für seine Darlehensleistungen und der Darlehensgeber für die Kapitalüberlassung jeweils eine Nutzungswertentschädigung (NWE) bekommen.
Da die Finanzverwaltung vermutlich diesbezüglich noch keine steuerliche Regelung bekannt gegeben hat, kann man die Handhabe bei der Besteuerung der NWE nur vermuten.
Zu Berücksichtigen ist dabei die möglicherweise unterschiedliche steuerliche Behandlung der NWE unter Einbeziehung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitalerträge bei der Anwendung der verschiedenen Abrechnungsmethoden der Rückabwicklung:
Herkömmlichen Methode
Bei der herkömmlichen Methode werden zwei getrennte Geldströme als Berechungsbasis genutzt.
Auf der einen Seite erhält der Darlehensnehmer seine gezahlten Darlehensleistungen (Vertragszins und Tilgung) zurück und darauf zusätzlich einen in einem BGH-Urteil vermuteten Gewinn in Höhe von +5 % über Basiszins der Bundesbank, der allerdings bereits jetzt schon von einigen Gerichten in Frage gestellt wird, als NWE. Infolge des Werbungskostenabzugsverbots im Falle von Selbstnutzung wären (unter Abzug eines eventuell noch nicht verbrauchten Sparerfreibetrages) die zurückgezahlten Zinsen und der errechnete NWE kapitalertragssteuerpflichtig. Da diese Besteuerung meiner Meinung nach absolut überzogen wäre, müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg beschreiten.
Auf der anderen Seite bekommt die Bank das gesamte (ursprüngliche) Darlehen und einen Nutzungswertersatz für die gesamte Darlehenssumme während der Vertragslaufzeit vom Vertragsabschluss bis zum erfolgten Widerruf.
Da für Darlehen von Pro- oder Objekte mit einer Gewinnerzielungsabsicht das Werbungskostenabzugsverbot nicht gilt, würde sich hier automatisch eine Saldierung ergeben, so dass nur der NWE-Überschuss als Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart steuerpflichtig werden würde.
Winnecke-Methode
Bei der Winnecke-Methode werden die monatlichen Tilgungsraten während der Rückabwicklung Zug um Zug saldiert, mit der Folge, dass, zumindest bei der Zugrundelegung eines NWE in Höhe des Vertragszinses, am Ende eine unveränderte Restdarlehensvaluta dasteht. Das heißt das Darlehen entwickelt sich so, wie ursprünglich vereinbart. Zusätzlich wird auf die vom DN bezahlten Zinsen ab dem ersten Zahlungsmonat eine NWE errechnet. Dabei wird auch hier der in dem o. g. BGH-Urteil ausgesprochenen vermutete Gewinn in Höhe von +5 % über Basiszins der Bundesbank unterstellt. Durch die Saldierung nach Winnecke wird nur ein Nutzungsgewinn für den Darlehensnehmer erzeugt, der dann sicherlich als Kapitalertrag betrachtet und von der Bank, ggf. unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages, um die Abgeltungssteuer gekürzt werden kann. Dies dürfte allerdings nur für Darlehen gelten, mit denen rein selbstgenutzte Objekte finanziert wurden, also für Darlehen, die nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht (V+V, G usw.) ausgerichtet sind. Für Darlehen, die der Finanzierung von gewinnerzielenden Pro- oder Objekten (ggf. auch anteilig) dienen, dürften es keine Kapitalerträge, sondern Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart sein.
Es gibt allerdings auch die Vermutung, dass eine Saldierung wie nach Winnecke, weil steuerrechtlich nicht vorgesehen, nicht zugelassen ist. Dies hätte zur Folge, dass auch bei der Winnecke-Methode das Werbungskostenabzugsverbot zur Geltung käme und deshalb die zurückgezahlten Zinsen auch als Kapitalerträge zu versteueren wären. Auch hier müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg beschreiten.
Für die Richtigkeit des vorstehenden Beitrages kann aufgrund mangelnder Fachkenntnis keine Gewähr übernommen werden. Letztendlich sollte sollte in dieser Angelegenheit ein Steuerfachmann zur Rate gezogen werden.