Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baumaus
    Meine Güteverhandlung wurde kurz vor Termin wegen Nichtzuständigkeitserklärung des Gerichtes nach LG Hannover geschoben.

    Damit wurde Klage eingereicht im Februar 2015, Termin Güteverhandlung Nov 2015 ursprünglicher Gerichtsort, neuer Termin Güteverhandlung ggfalls im Anschluss mündliche Verhandlung JULI 2016 neuer Gerichtsort.

    1) Persönliches Erscheinen von Kläger und Beklagter vertreten durch Vorstand wurde angeordnet. Was haltet ihr davon - ist das üblich? Für mich mit sehr grossem Aufwand verbunden da wirklich weit entfernt
    Leider finde ich vom LG Hannover wenig Urteile; finde diese Zeitschíenen aber schon äusserst exzessiv.
    Nun ja, das Gericht mag wohl hier die persönlichen Aussagen dazu hören. Du bist Kläger(in), damit musst Du rechnen, dass Du woanders hin musst...

    War es denn eine negative Feststellungsklage oder Leistungsklage?

    Zitat Zitat von baumaus

    2) Insbesondere mache ich mir Sorge, ob durch die Verschiebung Nachteile bezüglich der dann ja inzwischen geänderten Rechtsprechung entstehen können - angenommen es müssten neue Anträge gestellt werden?
    Wohl nur, wenn in der Zwischenzeit der BGH was rauslässt, z.B. dass das Recht zum Widerruf 1 Jahr und 14 Tage (z.B. wegen dem neuen Gesetz was in 03-2016 kommen soll) verwirkt sei. Das wäre worstcase.
    Ansonsten sehe ich kein Problem.

    Zitat Zitat von baumaus

    3) Ich habe im Moment nämlich bisher nur Feststellungsklage - kann es sein, dass ich dann danach keine Rückabwicklung mehr fordern kann aufgrund der geänderten Gesetze?
    Nun ja, es sollte vielleicht doch noch ein Antrag dabei sein, dass die Bank zum Schadensersatz verpflichtet wird. Würde das mit dem Anwalt besprechen.

    Zitat Zitat von baumaus

    4) Muss diese Güteverhandlung sein oder kann man das ablehnen - eine sinnvolle Einigung ist ja eher unwahrscheinlich und ein Dreivierteljahr auf ein Urteil warten, das dann nicht rechtskräftig wird sondern in die nächste Instanz muss, ist ja schon fast Verschleppung - insbesondere da die gerichtliche Aktion ja bereits Anf 2015 gestartet wurde.
    Güteverhandlung ist immer im Vorfeld der normalen Verhandlung. Scheitert die GV, geht es gleich in die normale Verhandlung über. Also direkt im Anschluss.
    Dass ein Urteil nicht rechtskräftig wird, damit muss man rechnen. Vor allem in der ersten Instanz legen die meisten Banken Berufung ein. Und Kläger ebenso.

    Frag mal hier GudrunGeyer. Klage letztes Jahr gg. die DKB eingereicht soweit ich das noch in Erinnerung habe, im Frühjahr 2015 erster VT, dann nächster Anfang 2016...

    Banken sind ausgelastet (auch wenn ich das anhand leerer Gerichtssäle hier in N kaum glauben mag)



    Zitat Zitat von baumaus

    Leider ist mein RA keine Hilfe, da er jegliche Kommunikation mit Klienten und deren Beratung dauerhaft verweigert - eine Antwort ist ausschliesslich über Eskalation an den Inhaber zu erhalten (eine gute fachliche Reputation einer Kanzlei hat leider keinerlei Aussagekraft bezüglich Qualität der Klientenbetreuung - und nein, nach Eskalation wird der Klient genauso konsequent ignoriert - ich bin ernsthaft am Überlegen, eine Thread mit "Erfahrungen mit Kanzleien im Widerspruchsverfahren" hier zu eröffnen).
    Daher bleibt mir im Moment nur übrig, hier nach Antworten zu suchen.
    Wäre längste Zeit mein Anwalt gewesen. Sorry. Der Anwalt ist Dienstleister und auch Pflichten. Er muss seiner Auskunfspflicht sofort nachkommen etc.
    Dass er sich Besprechungen mit seinem Mandanten verweigert ist ein Witz.
    Aber vielleicht ist er der "Brecher" auf dem Gebiet schlechthin, dass er sich dort schlafwandlerisch spielend bewegt.

    Welche Reputationen hat er denn?

    Zitat Zitat von baumaus

    Wenn diese erste Instanz bereits erst Mitte nächsten Jahres aktiv ist, würde die nächste ja vermutlich mind nochmal ein Jahr dauern - und BGH noch mehr.
    Wie verändert sich die gerichtliche Situation, wenn ich den Kredit inzwischen kündige - 10 Jahres- Frist? Bleiben die Ansprüche bestehen und die Verfahren laufen weiter?
    Du kannst, nachdem Du den WR erklärt hast, jederzeit natürlich ordentlich, hilfsweise! kündigen und natürlich umschulden.
    Das ändert aber nichts daran, dass Du den WR erklärt hast, den gerichtliche feststellen lassen willst und ggf. eben eine Rückabwicklung zusteht

    Haben wir auch in einem Fall gemacht. WR erklärt, dann festgestellt, dass das Darlehen jederzeit kündbar ist (nicht grundpfandrechtlich abgesichert),
    haben hilfsweise ordentlich gekündigt, umgeschuldet, jetzt nach einiger für uns positiven Rechtsprechungen bei uns am OLG Nürnberg und LG Amberg
    werden wir unsere Forderungen bzgl. der Rückabwicklung&Schadensersatz berechnen, und per Klage einfordern.
    Angenehmer Nebeneffekt, der Streitwert wird wohl nun nicht mehr auf die ursprüngliche Darlehensvaluta angesetzt sondern auf die Höhe der Rückforderung.

    Zitat Zitat von baumaus
    5) Ist es korrekt, dass unabhängig von der Widerrufsgeschichte alle Kredit-Verträge mit 15 Jahres-Zinsfestschreibung nach 10 Jahren mit 6 monatiger Frist gekündigt werden können?
    Jein! 10 Jahre und 6 Monate nach vollständigem Erhalt!


    Zitat Zitat von § 489, Absatz 1, Satz 2 BGB
    "1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1.....
    2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."
    Wenn Du 04-2006 ein Darlehen abgeschlossen hast, aber die letzte Tranche sagen wir in 06-2008 erhalten hast (z.B. bei Neubau wegen Nachweis Baufortschritt)
    dann wäre das Darlehen erst in 06-2018 mit 6 monatiger Kündigungsfrist, also zum Ende 12-2018 kündbar.

    Aber:

    Nur wenn auch im DV festgehalten wurde, dass das Darlehen innerhalb der 15Jahre zurück zu zahlen wäre!

    Wenn die komplette Rückzahlung über die 15 Jahre hinaus erst möglich ist, als z.B. erst in 25 Jahren, aber der Sollzins nur 15 Jahre festgeschrieben wurde,
    dann gilt


    § 489, Absatz 1, Satz 1BGB

    "(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;"


    Dann wäre es in der Tat so, dass zum Ende der Sollzinsbindung der DV kündbar wäre.
    Z.B., wenn das Darlehen in 15 Jahren zurück zu zahlen wäre, die Sollzinsbindung aber nach 5 Jahren schon endet.



    Zitat Zitat von baumaus
    In diese Falle Vorabdarlehen plus Bausparer zur Ablösung - dh ich würde nach 10 Jahren das Vorabdarlehen und die kFW Darlehen kündigen und glz auch den darauf verpflichteten Bausparer (Kündigungsfrist 6 Monate aber nur wenn Verpflichtung aus dem Vorabdarlehen nicht mehr existiert) - und 6 Monate später alle Verträge mit Forward-Darlehen einer anderen Bank ablösen?
    6) Oder kann ich den Bausparer erst kündigen, wenn das Vorabdarlehen nicht nur gekündigt sondern schon abgelöst ist - Verzögerung von 6 Monaten und Finanzierungslücke über das angesparte Kapital im Bausparer?
    1. Mal nachsehen, ob die KFW Darlehen nicht sogar jederzeit rückführbar sind!

    2. BSV haben m.W. drei Monate Kündigungsfrist

    3. Konstrukt Vorausdarlehen+BSB kenne ich nur so, dass das Vorausdarlehen keine bestimmte angegebene Sollzinsbindungsfrist hat. Bei unserem Vertrag der Schwäbisch Hall heisst es "Der Zinssatz ist fest bis zur Zuteilungsreife"
    Und vereinbart ist, dass abgelöst werden kann, wenn der BSV zuteilungsreif wäre. Dieser Zeitpunkt ist aber nicht taggenau festgelegt, da die Zuteilungsreife meist ja noch von anderen Faktoren abhängt.
    Da müsstest Du mal den Passus einstellen, was im DV steht.
    Unter Kündigung steht nur, nach §§489,490 Absatz 2 BGB möglich.


    Zitat Zitat von baumaus
    Danke für jegliche Hilfe zur Klärung

    Auf Vorschlag von DucNiki noch mal durchnummeriert:

    1) Persönliches Erscheinen von Kläger und Beklagter vertreten durch Vorstand wurde angeordnet.Was haltet ihr davon - ist das üblich? Für mich mit sehr grossem Aufwand verbunden da wirklich weit entfernt

    2) Insbesondere mache ich mir Sorge, ob durch die Verschiebung Nachteile bezüglich der dann ja inzwischen geänderten Rechtsprechung entstehen können - angenommen es müssten neue Anträge gestellt werden?

    3) Ich habe im Moment nämlich bisher nur Feststellungsklage - kann es sein, dass ich dann danach keine Rückabwicklung mehr fordern kann aufgrund der geänderten Gesetze?

    4) Muss diese Güteverhandlung sein oder kann man das ablehnen - eine sinnvolle Einigung ist ja eher unwahrscheinlich und ein Dreivierteljahr auf ein Urteil warten, das dann nicht rechtskräftig wird sondern in die nächste Instanz muss, ist ja schon fast

    5a) Wie verändert sich die gerichtliche Situation, wenn ich den Kredit inzwischen kündige - 10 Jahres- Frist? Bleiben die Ansprüche bestehen und die Verfahren laufen weiter?

    5b) Ist es korrekt, dass unabhängig von der Widerrufsgeschichte alle Kredit-Verträge mit 15 Jahres-Zinsfestschreibung nach 10 Jahren mit 6 monatiger Frist gekündigt werden können?
    In diese Falle Vorabdarlehen plus Bausparer zur Ablösung - dh ich würde nach 10 Jahren das Vorabdarlehen und die kFW Darlehen kündigen und glz auch den darauf verpflichteten Bausparer (Kündigungsfrist 6 Monate aber nur wenn Verpflichtung aus dem Vorabdarlehen nicht mehr existiert) - und 6 Monate später alle Verträge mit Forward-Darlehen einer anderen Bank ablösen?

    6) Oder kann ich den Bausparer erst kündigen, wenn das Vorabdarlehen nicht nur gekündigt sondern schon abgelöst ist - Verzögerung von 6 Monaten und Finanzierungslücke über das angesparte Kapital im Bausparer?

  3. Avatar von baumaus
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich schaue heute abend mal aber ich vermute, dass diese neue Fassung von 2009 auch für Verträge von 2008 gilt?
    Hmm -sollte der Passus drin sein - dann wäre doch der Vertrag möglicherweise eh ungültig, da gegen herrschendes Recht verstösst?

    [QUOTE=baufreund2012;115410]
    Zitat Zitat von andi1104


    Du scheinst noch in alten Büchern zu wälzen ! Schau mal hier, insbesondere den Unterabschnitt 4 !

    https://dejure.org/gesetze/BGB/489.html

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Kann mir bitte noch mal jemand grob den Unterschied zwischen einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages und einer negativen Feststellungsklage verdeutlichen? Es geht mir weniger um die Definition als Solches, vielmehr wann bzw. warum man welches Klageverfahren wählt, bzw. wo in welchem Klageverfahren die Vorteile liegen. Gibt es ggf. noch eine weiteres Klageeinreichungsverfahren?

    Bei einer Feststellungsklage wird das Bestehen (positive Fst) oder Nichtbestehen (negative Fst) eines Rechtsverhältnisses festgestellt.

    Bei einem noch laufenden Vertrag, der widerrufen wurde, wird der DN als Kläger daher eine negative Feststellungsklage erheben müssen. Merkmale: Streitwert = Wert der vernichtet wird (z.B. Darlehensvaluta oder Restvaluta), Klage am Wohnsitz bei Vertragsabschluss des DN einreichbar, nicht verjährungshemmend.


    Wurde dagegen das Rechtsverhältnis schon beendet und danach widerrufen, wird man ja eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe zurück fordern (z.b. VFE oder Rückabwicklung)
    Dann ist es eine Leistungsklage (z.B. wie bei Schmerzensgeld, Schadensersatz etc.)
    Klage wird beim Gerichtsstand der Beklagten eingereicht, Streitwert in Höhe der Forderung, verjährungshemmend.
    Da wird auch klar, wenn ich was zurück bekomme.... Leistungsklage...habe ich aber noch was an die Beklagte zu zahlen, neg. Feststellungsklage...


    Besonderheit beim WR nimmt noch die positive Feststellungsklage ein, in der beantragt wird, festzustellen, dass der Widerruf wirksam war.
    Das klärt aber kein Rechtsverhältnis per se und ist nach Ansicht einiger Gerichte unzulässig.
    Diese Art von Antrag wurde bisher immer von RSVén wie die ARAG vorgeschrieben.
    Wenn man hier aber entsprechend gegen hält und ggf. mit Klage gegen die RSV droht, lenken diese ein (in unserem Fall die ARAG)

    Gibt noch eine Stufenklage. Führt aber zu weit.

  5. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ok, danke. Warum stellt die positive Fetsstellungsklage nach Auffassung der Gerichte noch kein Rechtsverhältnis dar? Wenn festgestellt wird dass der Widerruf wirksam war, dann kann ich doch meine Anspüche ebenso anmelden?

  6. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    [QUOTE=baufreund2012;115410]
    Zitat Zitat von andi1104


    Du scheinst noch in alten Büchern zu wälzen ! Schau mal hier, insbesondere den Unterabschnitt 4 !

    https://dejure.org/gesetze/BGB/489.html
    Danke für den Hinweis, habe das so in meinem Vertrag stehen.

  7. Avatar von Sodas
    Sodas ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baumaus
    Meine Güteverhandlung wurde kurz vor Termin wegen Nichtzuständigkeitserklärung des Gerichtes nach LG Hannover geschoben.

    Damit wurde Klage eingereicht im Februar 2015, Termin Güteverhandlung Nov 2015 ursprünglicher Gerichtsort, neuer Termin Güteverhandlung ggfalls im Anschluss mündliche Verhandlung JULI 2016 neuer Gerichtsort.

    1) Persönliches Erscheinen von Kläger und Beklagter vertreten durch Vorstand wurde angeordnet. Was haltet ihr davon - ist das üblich? Für mich mit sehr grossem Aufwand verbunden da wirklich weit entfernt
    Leider finde ich vom LG Hannover wenig Urteile; finde diese Zeitschíenen aber schon äusserst exzessiv.

    2) Insbesondere mache ich mir Sorge, ob durch die Verschiebung Nachteile bezüglich der dann ja inzwischen geänderten Rechtsprechung entstehen können - angenommen es müssten neue Anträge gestellt werden?

    3) Ich habe im Moment nämlich bisher nur Feststellungsklage - kann es sein, dass ich dann danach keine Rückabwicklung mehr fordern kann aufgrund der geänderten Gesetze?

    4) Muss diese Güteverhandlung sein oder kann man das ablehnen - eine sinnvolle Einigung ist ja eher unwahrscheinlich und ein Dreivierteljahr auf ein Urteil warten, das dann nicht rechtskräftig wird sondern in die nächste Instanz muss, ist ja schon fast Verschleppung - insbesondere da die gerichtliche Aktion ja bereits Anf 2015 gestartet wurde.

    Leider ist mein RA keine Hilfe, da er jegliche Kommunikation mit Klienten und deren Beratung dauerhaft verweigert - eine Antwort ist ausschliesslich über Eskalation an den Inhaber zu erhalten (eine gute fachliche Reputation einer Kanzlei hat leider keinerlei Aussagekraft bezüglich Qualität der Klientenbetreuung - und nein, nach Eskalation wird der Klient genauso konsequent ignoriert - ich bin ernsthaft am Überlegen, eine Thread mit "Erfahrungen mit Kanzleien im Widerspruchsverfahren" hier zu eröffnen).
    Daher bleibt mir im Moment nur übrig, hier nach Antworten zu suchen.

    Wenn diese erste Instanz bereits erst Mitte nächsten Jahres aktiv ist, würde die nächste ja vermutlich mind nochmal ein Jahr dauern - und BGH noch mehr.
    Wie verändert sich die gerichtliche Situation, wenn ich den Kredit inzwischen kündige - 10 Jahres- Frist? Bleiben die Ansprüche bestehen und die Verfahren laufen weiter?
    5) Ist es korrekt, dass unabhängig von der Widerrufsgeschichte alle Kredit-Verträge mit 15 Jahres-Zinsfestschreibung nach 10 Jahren mit 6 monatiger Frist gekündigt werden können?
    In diese Falle Vorabdarlehen plus Bausparer zur Ablösung - dh ich würde nach 10 Jahren das Vorabdarlehen und die kFW Darlehen kündigen und glz auch den darauf verpflichteten Bausparer (Kündigungsfrist 6 Monate aber nur wenn Verpflichtung aus dem Vorabdarlehen nicht mehr existiert) - und 6 Monate später alle Verträge mit Forward-Darlehen einer anderen Bank ablösen?
    6) Oder kann ich den Bausparer erst kündigen, wenn das Vorabdarlehen nicht nur gekündigt sondern schon abgelöst ist - Verzögerung von 6 Monaten und Finanzierungslücke über das angesparte Kapital im Bausparer?

    Danke für jegliche Hilfe zur Klärung

    Auf Vorschlag von DucNiki noch mal durchnummeriert:

    1) Persönliches Erscheinen von Kläger und Beklagter vertreten durch Vorstand wurde angeordnet.Was haltet ihr davon - ist das üblich? Für mich mit sehr grossem Aufwand verbunden da wirklich weit entfernt

    2) Insbesondere mache ich mir Sorge, ob durch die Verschiebung Nachteile bezüglich der dann ja inzwischen geänderten Rechtsprechung entstehen können - angenommen es müssten neue Anträge gestellt werden?

    3) Ich habe im Moment nämlich bisher nur Feststellungsklage - kann es sein, dass ich dann danach keine Rückabwicklung mehr fordern kann aufgrund der geänderten Gesetze?

    4) Muss diese Güteverhandlung sein oder kann man das ablehnen - eine sinnvolle Einigung ist ja eher unwahrscheinlich und ein Dreivierteljahr auf ein Urteil warten, das dann nicht rechtskräftig wird sondern in die nächste Instanz muss, ist ja schon fast

    5a) Wie verändert sich die gerichtliche Situation, wenn ich den Kredit inzwischen kündige - 10 Jahres- Frist? Bleiben die Ansprüche bestehen und die Verfahren laufen weiter?

    5b) Ist es korrekt, dass unabhängig von der Widerrufsgeschichte alle Kredit-Verträge mit 15 Jahres-Zinsfestschreibung nach 10 Jahren mit 6 monatiger Frist gekündigt werden können?
    In diese Falle Vorabdarlehen plus Bausparer zur Ablösung - dh ich würde nach 10 Jahren das Vorabdarlehen und die kFW Darlehen kündigen und glz auch den darauf verpflichteten Bausparer (Kündigungsfrist 6 Monate aber nur wenn Verpflichtung aus dem Vorabdarlehen nicht mehr existiert) - und 6 Monate später alle Verträge mit Forward-Darlehen einer anderen Bank ablösen?

    6) Oder kann ich den Bausparer erst kündigen, wenn das Vorabdarlehen nicht nur gekündigt sondern schon abgelöst ist - Verzögerung von 6 Monaten und Finanzierungslücke über das angesparte Kapital im Bausparer?




    Welche Urteile aus dem LG Hannover sind Dir den überhaupt bekannt???? Ich selbst kenne keine !!!! Nach meinen Info´s wird in Hannover vieles über einen Vergleich geregelt. Hintergrund ist das vor der nächsten Instanz (OLG Celle) bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden bzw. verhandelt worden ist!!!!!

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Ok, danke. Warum stellt die positive Fetsstellungsklage nach Auffassung der Gerichte noch kein Rechtsverhältnis dar? Wenn festgestellt wird dass der Widerruf wirksam war, dann kann ich doch meine Anspüche ebenso anmelden?

    Rechtsverhältniss = Vertrag (z.B.)

    Widerruf wirksam = ???

    Normalerweise heisst es z.b. bei der (-)FstKlage: "festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. .... vom tt.mm.yyyy durch wirksamen Widerruf vom tt.mm.yyyy in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde..."

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sodas
    Welche Urteile aus dem LG Hannover sind Dir den überhaupt bekannt???? Ich selbst kenne keine !!!! Nach meinen Info´s wird in Hannover vieles über einen Vergleich geregelt. Hintergrund ist das vor der nächsten Instanz (OLG Celle) bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden bzw. verhandelt worden ist!!!!!


    • OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13
    • OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13


  10. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ducnici, danke für Deine Antwort. Die von Dir Zitierten Entscheidungen betreffen jedoch nicht explizit Verbraucherdarlehen. Vielmehr geht es darin um dem Widerruf eines Abo und einer Versicherrung. Wie Du bereits mehrfach betont hast, wird sich der DN aber immer darauf berufen......."dieses trifft aber nicht auf Verbraucherdarlehen zu."Hatte explizit beim OGL Celle angerufen und nachgefragt, ob es mal irgend wann oder in näherer Zukunft eine Entscheidung gab oder geben wird. Mir wurde mitgeteilt, das nichts bekannt ist!!!!

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für den Hinweis. Eughen hatte eine Seite gemailt, wo diese aufgeführt wurden, da hier Verwirkung ausgeschlossen wurde.

    Hast Du diese im Netz gefunden?


    Dann bliebe nur der Weg, heraus zu finden, wann denn das OLG Celle mal über das Thema WRB und Verbraucherdarlehen urteilt.

    Hierfür müsstest Du Urteile aus 14 oder 15 heraus suchen, die im Dunstkreis des OLG Celle, also an den untergeordneten LG´s abgeurteilt wurden. Dort in den Geschäftsstellen anrufen, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, wenn nein, Az. vom OLG Celle geben lassen. Dann dort in der Geschäftstelle anrufen und nachfragen, ob schon ein Verhandlungstermin steht. Und dann am Termin vor Ort sein und gut zuhören! ;-)

  12. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Danke für den Hinweis. Eughen hatte eine Seite gemailt, wo diese aufgeführt wurden, da hier Verwirkung ausgeschlossen wurde.

    Hast Du diese im Netz gefunden?


    Dann bliebe nur der Weg, heraus zu finden, wann denn das OLG Celle mal über das Thema WRB und Verbraucherdarlehen urteilt.

    Hierfür müsstest Du Urteile aus 14 oder 15 heraus suchen, die im Dunstkreis des OLG Celle, also an den untergeordneten LG´s abgeurteilt wurden. Dort in den Geschäftsstellen anrufen, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, wenn nein, Az. vom OLG Celle geben lassen. Dann dort in der Geschäftstelle anrufen und nachfragen, ob schon ein Verhandlungstermin steht. Und dann am Termin vor Ort sein und gut zuhören! ;-)
    OLG Celle 3 U 20/15 v. 23.03.2015

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie tickt das LG München bzgl Vergleiche? Häufig? Und das OLG?

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gelten als verbraucherfreundlich, waren mit die ersten die Sparkassen-WRBS mit Fußnoten für unwirksam erklärt haben......

  15. Avatar von baumaus
    baumaus ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sodas
    Welche Urteile aus dem LG Hannover sind Dir den überhaupt bekannt???? Ich selbst kenne keine !!!! Nach meinen Info´s wird in Hannover vieles über einen Vergleich geregelt. Hintergrund ist das vor der nächsten Instanz (OLG Celle) bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt worden bzw. verhandelt worden ist!!!!!
    Urteile war wohl nicht ganz korrekt - Fälle trifft es eher.
    (aus der test.de Liste; und ja . es waren Vergleiche)
    Möglicherweise wird deshalb so grossen Wert auf persönliches Erscheinen gelegt?
    Aber Vergleiche, die mir nicht günstig sind, kann ich ja trotzdem ablehnen

  16. Avatar von baumaus
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Ducnici
    Zu Vorausdarlehen und Bausparer
    Es gibt in der Tat einen festen Termin (Tag in 2023) an dem die Zinsbindungsfrist endet .
    Damit müsste dann ja eine Kündigung 10 Jahre nach Erhalt tatsächlich möglich sein.

    Das hatte mir nämlich auch immer ein wenig Bauchschmerzen gemacht - da da ja eine Unsicherheit über die taggenaue Zuteilung des Bausparers besteht.
    Es steht sogar drin, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern kann- falls der Bausparer zu stark bespart wird und dann früher als am Stichtag in 2023 zugeteilt würde.

    Der Bausparer hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

    Wechseln des RA

    Da habe ich mit Sicherheit schon mehr als einmal dran gedacht und behalte das auch immer noch weiterhin im Auge.
    Ich weiss aber nicht genau, ob das Schwierigkeiten mit der RSV gibt und zusätzliche Kosten entstehen können.
    Und ich frage mich inzwischen, wie ich sicherstelle, dass der nächste Anwalt nicht genauso ein Reinfall wird.....die Reputation wäre hier ja auch vorhanden gewesen .......

    Vergleiche in LG Hannover

    Hat zufällig jemand hier da tiefere Einsicht in einen der existierenden Fälle und weiss, womit da zu rechnen ist?
    Vergleich heisst immer Teile der Vorfälligkeitsentschädigung, oder?
    Weiss jemand wieviel Prozent der VFE da üblich sind  - #Sobald ich nämlich da irgendwas zahlen müsste, würde der Vergleich für mich völlig uninteressant....

    Ganz Herzlichen Dank an Ducnici für die vorherige detaillierte Antwort!!!!!

  17. Avatar von Gaertner
    Gaertner ist offline

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    Zum Lg Hannover:
    Mir ist eine Entscheidung bekannt, bei der die Nutzungen der Bank mit dem periodischen Marktzins gerechnet wurden. Das Az. kann ich spaeter nachliefern.

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Zum Lg Hannover:
    Mir ist eine Entscheidung bekannt, bei der die Nutzungen der Bank mit dem periodischen Marktzins gerechnet wurden. Das Az. kann ich spaeter nachliefern.

    Das ist und wäre SPITZE!!!

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baumaus
    ........


    Vergleiche in LG Hannover

    Hat zufällig jemand hier da tiefere Einsicht in einen der existierenden Fälle und weiss, womit da zu rechnen ist?
    Vergleich heisst immer Teile der Vorfälligkeitsentschädigung, oder?
    Weiss jemand wieviel Prozent der VFE da üblich sind  - #Sobald ich nämlich da irgendwas zahlen müsste, würde der Vergleich für mich völlig uninteressant....
    Bei einem Vergleich ist alles verhandelbar.. es gibt Vergleiche mit 90:10, also wo der Kläger 90% zugesprochen der Forderung bekommt und damit auch nur 10% der Kosten zu tragen hat.

    Es gibt Vergleiche, wo man sich auf vollkommenen Erlass der VFE geeinigt hat oder auch nur auf eine teilweise Zahlung

    Am Anfang der Güteverhandlung stellt normalerweise der Richter seine Sichtweise der Dinge dar... manchmal wird auch die Klägerseite gefragt, was sie sich vorstelle, wenn die dann mit überzogenen Forderungen kommt und der/die Richterin meint, dass das Klagerisiko für den Kläger höher ist, lässt sie er das auch anmerken. Die Beklagtenseite sitzt da meist gelassen da.

    Wenn die WRB falsch ist, steht der Bank auch keine VFE zu. Das wird leider meist oft vergessen. Die Beklagtenvertreter wollen immer nur den Hauptaugenmerk auf die VFE lenken, wohlwissend, dass eigentlich die der Bank nicht zusteht...und man sich eigentlich nur über die Bedingungen der Rückabwicklung vergleichen könnte...
    Vorausgesetzt, der/Richter/in sagt, dass die WRB problembehaftet ist.

    Oft sagen sie dann noch, dass das Thema Verwirkung noch nicht so eindeutig geklärt wäre...manchmal wird noch in den Raum geworfen, dass die Kammer/der Senat sich ja darüber überhaupt noch nicht einige wäre...ist natürlich Quatsch, die wissen wo der Hase lang läuft und versuchen nur einen Vergleich herbei zu führen, indem sie die Parteien verunsichern.

    Und sobald die Anwälte sich gegenseitig die Vergleichsangebote zuwerfen und über die Kostenteilung verhandeln, sehen die auch nur noch die $$-Zeichen....

    Vergleich immer! widerruflich schliessen, damit man im Nachhinein schon genau durchrechnen kann, was bleibt...


    Grundsätzlich würde ich sagen, ist die Gegenseite vor dem OLG wohl vergleichsbereiter als vorm LG. Die Gefahr hier ein repräsentatives und damit folgenschweres Urteil zu kassieren oder ggf. ein Verfahren am BGH zu riskieren, ist ungleich höher als logischerweise vorm LG.

  20. Avatar von baumaus
    baumaus ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Hannover
    Es gab wohl doch ein Urteil
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....nover-erwirkt/

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Zum Lg Hannover:
    Mir ist eine Entscheidung bekannt, bei der die Nutzungen der Bank mit dem periodischen Marktzins gerechnet wurden. Das Az. kann ich spaeter nachliefern.
    Das Urteil interessiert mich auch - danke!


    Zum Vergleich:
    Es gibt auch solche, wo Kostenaufhebung vorgeschlagen wird. Da muss man aufpassen, dass die RSV auch dann die Kosten übernimmt, wenn diese nicht mehr im Verhältnis zum "Gewinn" stehen.

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