Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und wenn man sich vor der Güterverhandlung vergleicht, spart das den Termin und somit Zeit und Aufwand - soll in Frankfurt üblich sein.

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und wenn man sich vor der Güterverhandlung vergleicht, spart das den Termin und somit Zeit und Aufwand - soll in Frankfurt üblich sein.
    Vor allem gibts dann keine berichtenden Zuschauer....

  4. Avatar von ProVision
    ProVision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sodas
    So hat z.B. mein Anwalt bzgl. meiner Frage einer eventuellen Nachbesteuerung der gezogen Nutzungen, mir mitgeteilt er sei nur Fachanwalt für Bank- und Versicherungsrecht aber nicht für Steuerrecht!!!
    D.h. deinen Anwalt kann dir nicht mal beantworten, ob ein Vergleich mit der Bank für dich einkommensteuerliche Auswirkungen hat?

    Siehe zu dieser Problematik folgenden Artikel:

    Dr. Elmar Krüger in NJW 2015, 203 - Das unbekannte Risiko des zivilrechtlichen Vergleichs: Die steuerrechtlichen Folgen

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Provision: Herzlichen Dank für den Hinweis. Was steht denn so in diesem Aufsatz (grob skizziert) drin?
    Dr. Elmar Krüger: Das unbekannte Risiko des zivilrechtlichen Vergleichs: Die steuerrechtlichen Folgen

    Das klingt spannend:
    • I. Einführung
    • II. Problemkonstellationen aus dem Ertragsteuerrecht für den zivilrechtlichen Vergleich
    • III. Problemkonstellationen aus dem Umsatzsteuerrecht für den zivilrechtlichen Vergleich
    • IV. Bestimmung zur Übernahme der Kosten der verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt
    • V. Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO
    • VI. Berücksichtigung der Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden durch das Finanzamt
    • VII. Steuerklauseln
    • VIII. Regelung zur Kostenübernahme bei Inanspruchnahme einer steuerrechtlichen Beratung
    • IX. Steuerrechtliche Konsequenzen im arbeitsrechtlichen Vergleich
    • X. Schluss

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das unbekannte Risiko des zivilrechtlichen Vergleichs: Die steuerrechtlichen Folgen

    Kurzreferat

    Der Beitrag beschäftigt sich mit den steuerrechtlichen Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs. Einleitend gibt der Verfasser wieder, dass bei der Vereinbarung eines Vergleichs die steuerlichen Aspekte nur sehr selten beachtet werden, obwohl diese bei der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer Auswirkungen haben können. Zunächst wird auf das Einkommensteuerrecht eingegangen. Es wird dargestellt, dass Abfindungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen steuerrechtlich relevant sein können. Im Folgenden wird auf deren Versteuerung näher eingegangen. Insbesondere wird die Entschädigung und deren steuerrechtliche Folge bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft erläutert. Zudem wird die steuerrechtliche Relevanz von Schadensersatzzahlungen dargelegt. Im Folgenden befasst sich der Autor mit umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten bei einem zivilrechtlichen Vergleich. Hier müsse insbesondere beachtet werden, dass bei Zahlung im Rahmen eines Vergleichs die Kleinunternehmergrenze überschritten werden könne. Des Weiteren beschreibt er die Möglichkeit der verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt nach § 89 Abs. 2 S.1 AO. Außerdem macht er Ausführungen zur Verringerung des steuerrechtlichen Risikos, bspw. durch Steuerklauseln. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass steuerrechtliche Folgen beim Abschluss eines zivilgerichtlichen Vergleichs bedacht werden müssen. Im Vorfeld empfehle es sich den Vergleich durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mehr gibt's auch bei juris leider nicht...

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Außerdem macht er Ausführungen zur Verringerung des steuerrechtlichen Risikos, bspw. durch Steuerklauseln. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass steuerrechtliche Folgen beim Abschluss eines zivilgerichtlichen Vergleichs bedacht werden müssen. Im Vorfeld empfehle es sich den Vergleich durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.
    Dies ist in der Tat die Quintessenz. Man könnte ja in den Vergleich reinschreiben lassen, dass die Bank für sämtliche steuerliche Forderungen die Summe aus dem Vergleich betreffend aufkommen muss. Geht das prinzipiell?

    Kann der Kläger eigentlich noch Änderungen am Vergleich verlangen, wenn er ihn vom RA bzw. vom Gericht zu Hause bekommt und nicht bei der Verhandlung dabei war? Wäre ein neuer Termin nötig oder liefe das per Schreiben zwischen den RÄ bzw. dem Gericht ab?

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Normalerweise stimmt der Anwalt den Vergleich detailliert mit der Gegenseite ab und legt ihm dann dem Mandaten vor. Erst wenn der zustimmt, geht er ans Gericht. Auch die Gegenseite teilt dem Gericht den wortgleichen Text mit, bevor die dann einen Vergleichsbeschluss er lassen. Zu diesem Zeitpunkt sind dann wohl keine Änderungen mehr möglich.

    Klar kann man die Steuerlast im Vergleich auf den Gegner abwälzen - wenn der das mitmacht....

  10. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Mehr gibt's auch bei juris leider nicht...
    Vielleicht hilft folgendes weiter:

    BAG, Urteil vom 27.8.20144 AZR 999/12; NJW 2015, 1198 - Einordnung eines Prozessvergleichs als gegenseitiger Vertrag – Rücktritt vom Vergleich


    BFH, Urteil vom 25.8.2015 – VIII R 2/13 ; NJW 2015, 3536 - Besteuerung der Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen nach Vergleich

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Normalerweise stimmt der Anwalt den Vergleich detailliert mit der Gegenseite ab und legt ihm dann dem Mandaten vor. Erst wenn der zustimmt, geht er ans Gericht. Auch die Gegenseite teilt dem Gericht den wortgleichen Text mit, bevor die dann einen Vergleichsbeschluss er lassen. Zu diesem Zeitpunkt sind dann wohl keine Änderungen mehr möglich.

    Klar kann man die Steuerlast im Vergleich auf den Gegner abwälzen - wenn der das mitmacht....
    Heißt das, dass wenn der RA des Kunden bereits in der Verhandlung seinen Text abgegeben hat und auch die Gegenseite denselben Text in wenigen Tagen abgegeben hat, dass dann der Kunde eigentlich gar keine Möglichkeit mehr für eine Änderung hat? So verstehe ich Deinen Beitrag zumindest. Sorry, falls ich irre. Und nochmals danke.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sparkasse Mainfranken Würzburg, Darlehensvertrag vom 09.07.2009
    Verbrauchervertreter: Dr. Waldhorn & Partner Rechtsanwälte, Würzburg
    [neu 04.12.2015]

  13. Avatar von Domei
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    Also alles sehr gut was ihr hier schreibt.
    Leider ist es immer so das man sich einen Widerruf sorgfältig überlegen sollte.
    Nachdem ich jetzt nun 2 Anwälte angefragt habe, rät mir der eine nicht zur Klage und der andere nur teilweiße.
    Irgendwie hab ich die falsche Bank.
    Wie kann es sein das zahlreiche Banken einen Widerruf zulassen und andere Banken wie die Deutsche Bank nicht....


    hier was zum Grübeln, jetzt bin ich noch unsicherer wie vorher.

    nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen kommen wir zu dem Ergebnis, dass ein Widerruf nicht möglich ist.Sie sind in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise über Ihre Möglichkeit zum Widerruf belehrt worden. Einen Fehler in der Widerrufsbelehrung haben wir nicht feststellen können. Zwar hat die Bank nicht das zum damaligen Zeitpunkt gültige Muster für die Widerrufsbelehrung vollständig übernommen, so dass sie sich nicht auf dessen Schutzwirkung berufen kann. Jedoch bedarf es des Weiteren für eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung des Vorliegens eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften. Einen solchen Verstoß enthält die Ihnen ausgehändigte Widerrufsbelehrung unserer Ansicht nach jedoch leider nicht.Sie wurden mithin ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt und die 2-wöchige Widerrufsfrist hat bereits zu laufen begonnen. Die Frist zum Widerruf ist zwischenzeitlich abgelaufen. Ihnen steht leider zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsrecht mehr zu.

  14. Avatar von Stespe2010
    Stespe2010 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Lass deinen vertrag doch erst mal von der vzh prüfen. Habe ich gemacht bevor ich zum Anwalt gegangen bin, um eine neutrale meinung zu haben. Bei den summen um die es meistens geht sind die 70 euro gar nix.

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Quelle: test.de
    Highway69 schrieb am 04.12.2015 um 18:13 Uhr:

    Re: Basiszins plus 5%?

    In der Neuauflage des Palandt (BGB-Kommentar) hat Grüneberg, Richter des XI. Zivilsenats des BGH, seine Kommentierung bei § 346 Rn. 6, die bisher lautete "Bei Banken ist zu vermuten, dass sie Nutzungen iH des Verzugszinses des § 288 I 2 gezogen haben (BGH NJW 09, 3572)" um folgenden Halbsatz erweitert: "; and(ers) für Realkredit BGH NJW 07, 364)."
    Obwohl das letztgenannte Urteil nicht neu ist, scheint Grüneberg der Hinweis wichtig gewesen zu sein, dass sich der BGH bereits zu der Frage geäußert hat, ob die Vermutung von der Bank gezogener Nutzungen iH von 5 %punkten über dem Basiszinssatz für Realkredite/Immobiliardarlehen ebenso gilt, was neben etlichen Landgerichten auch das OLG Jena, das OLG Stuttgart und das OLG Nürnberg verneint haben.
    Dazu, in welcher Höhe stattdessen bei Realkrediten ggf. eine entsprechende Vermutung greifen kann, hat der BGH noch nicht Stellung genommen. 2,5 %punkte über dem Basiszinssatz sind eine naheliegende, aber nicht die einzige Alternative.
    Wieso werden von Highway69 Realkredite und Immobilienkredite in einen Topf geworfen? Lobbyisten...

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der Verhandlung gibt der RA eigentlich keinen Text ab, der wird vom Gericht ins Protokoll diktiert und die RAe stimmen dann zu. Meistens wird der Vergleich in so einem Fall auf Widerruf (2 bis Wochen) abgeschlossen.

    Mein Beispiel gilt für den Fall, dass sich die Parteien vor dem Verhandlungstermin auf einen Vergleich verständigen. Der Kunde/Kläger kann sich also jederzeit gegen den Vergleich wehren und ihn ablehnen. Und der RA gibt den Text erst dann zum Gericht, wenn er das detailliert mit dem Mandant besprochen hat.
    Sollte zumindest so sein.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und wenn in der Verhandlung der Text ins Protokoll diktiert ist und die RÄ zugestimmt haben? Dann kann der zu Hause wartende Kunde innerhalb der 2 Wochen doch nichts mehr daran ändern, sondern kann den Vergleich nur entweder annehmen oder ablehnen. Oder verhält es sich doch irgendwie anders?

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit der Gegenseite kann mein RA immer verhandeln und mit deren Zustimmung auch den Text ändern - das ist dem Gericht egal, soweit von den Parteien wortgleiche Texte kommen und die fristen eingehalten werden.

  19. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Parteien können sich auch im Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung und den Beschluss Vergleichen. Das Gericht würde dann den Beschluss entsprechend ändern. Bitte jedoch nicht vergessen, dass ein Vergleich durchaus teurer ausfallen könnte als ein nicht so schöner Beschluss. Wie z.B. statt 5 % üb. B. nur 2,5%. Hinzu kommt das zwar die Gerichtsgebühren sich enorm reduzieren, jedoch verdoppeln sich fast die Anwaltsgebühren !!!! Auch nicht zu vernachlässigen ist die Quotelung die das Gericht noch Feststellen muss, also wieviel ich von ganzen Prozess selbst tragen muss. Bsp. 75 zu 25 % mehr oder weniger. Daher immer vorsichtig mit Vergleiche und immer eine Widerrufsmöglichkeit mit einbauen.

  20. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gedanken eines Steuerlaien zur Versteuerung von Nutzungswertentschädigungen für widerrufene Darlehen

    Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens führt im Erfolgsfall zu einer Rückabwicklung des Darlehens mit der Folge, dass der Darlehensnehmer für seine Darlehensleistungen und der Darlehensgeber für die Kapitalüberlassung jeweils eine Nutzungswertentschädigung (NWE) bekommen.

    Da die Finanzverwaltung vermutlich diesbezüglich noch keine steuerliche Regelung bekannt gegeben hat, kann man die Handhabe bei der Besteuerung der NWE nur vermuten.

    Zu Berücksichtigen ist dabei die möglicherweise unterschiedliche steuerliche Behandlung der NWE unter Einbeziehung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitalerträge bei der Anwendung der verschiedenen Abrechnungsmethoden der Rückabwicklung:

    Herkömmlichen Methode

    Bei der herkömmlichen Methode werden zwei getrennte Geldströme als Berechungsbasis genutzt.
    Auf der einen Seite erhält der Darlehensnehmer seine gezahlten Darlehensleistungen (Vertragszins und Tilgung) zurück und darauf zusätzlich einen in einem BGH-Urteil vermuteten Gewinn in Höhe von +5 % über Basiszins der Bundesbank, der allerdings bereits jetzt schon von einigen Gerichten in Frage gestellt wird, als NWE. Infolge des Werbungskostenabzugsverbots im Falle von Selbstnutzung wären (unter Abzug eines eventuell noch nicht verbrauchten Sparerfreibetrages) die zurückgezahlten Zinsen und der errechnete NWE kapitalertragssteuerpflichtig. Da diese Besteuerung meiner Meinung nach absolut überzogen wäre, müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg beschreiten.

    Auf der anderen Seite bekommt die Bank das gesamte (ursprüngliche) Darlehen und einen Nutzungswertersatz für die gesamte Darlehenssumme während der Vertragslaufzeit vom Vertragsabschluss bis zum erfolgten Widerruf.

    Da für Darlehen von Pro- oder Objekte mit einer Gewinnerzielungsabsicht das Werbungskostenabzugsverbot nicht gilt, würde sich hier automatisch eine Saldierung ergeben, so dass nur der NWE-Überschuss als Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart steuerpflichtig werden würde.

    Winnecke-Methode

    Bei der Winnecke-Methode werden die monatlichen Tilgungsraten während der Rückabwicklung Zug um Zug saldiert, mit der Folge, dass, zumindest bei der Zugrundelegung eines NWE in Höhe des Vertragszinses, am Ende eine unveränderte Restdarlehensvaluta dasteht. Das heißt das Darlehen entwickelt sich so, wie ursprünglich vereinbart. Zusätzlich wird auf die vom DN bezahlten Zinsen ab dem ersten Zahlungsmonat eine NWE errechnet. Dabei wird auch hier der in dem o. g. BGH-Urteil ausgesprochenen vermutete Gewinn in Höhe von +5 % über Basiszins der Bundesbank unterstellt. Durch die Saldierung nach Winnecke wird nur ein Nutzungsgewinn für den Darlehensnehmer erzeugt, der dann sicherlich als Kapitalertrag betrachtet und von der Bank, ggf. unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages, um die Abgeltungssteuer gekürzt werden kann. Dies dürfte allerdings nur für Darlehen gelten, mit denen rein selbstgenutzte Objekte finanziert wurden, also für Darlehen, die nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht (V+V, G usw.) ausgerichtet sind. Für Darlehen, die der Finanzierung von gewinnerzielenden Pro- oder Objekten (ggf. auch anteilig) dienen, dürften es keine Kapitalerträge, sondern Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart sein.

    Es gibt allerdings auch die Vermutung, dass eine Saldierung wie nach Winnecke, weil steuerrechtlich nicht vorgesehen, nicht zugelassen ist. Dies hätte zur Folge, dass auch bei der Winnecke-Methode das Werbungskostenabzugsverbot zur Geltung käme und deshalb die zurückgezahlten Zinsen auch als Kapitalerträge zu versteueren wären. Auch hier müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg beschreiten.

    Für die Richtigkeit des vorstehenden Beitrages kann aufgrund mangelnder Fachkenntnis keine Gewähr übernommen werden. Letztendlich sollte sollte in dieser Angelegenheit ein Steuerfachmann zur Rate gezogen werden.

  21. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Nun ja, der Kläger muss halt zufrieden sein. Wenn er nicht weiß, was vielleicht noch drin gewesen wäre oder am Ende das für ihn auch anders ausgehen könnte..... nur den Eindruck hatte ich so ein bisschen... ich meine...OLG...das ist nicht AG oder LG...

    Mein Vorteil ist, dass ich blind Schreibmaschinenschreiben gelernt habe. Das was ich denke tippen die Finger ohne dass ich denken muss wo ich suchen muss. Damit sind meine Gedanken schnell getippt.

    76500Euro waren die ursprüngliche Darlehensvaluta aus 2008. Die Anträge waren wohl etwas... schwierig gestellt (kenne nicht die Klageschrift...) und daher war der Wert anzusetzen, da ja der Vertrag vernichtet wurde...
    Hast du noch ein Aktenzeichen zu dem Verfahren vor dem olg Bamberg?

    Wj

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