Zitat von
Widerruf jetzt
Zum Thema Abschluss einer Rechtschutzversicherung vorAusspruch des Widerrufs:
Die Forenteilnehmer wissen Bescheid: grundsätzlich möglich, da laut BGH derRechtsschutzfall nicht in der Abschluss des Darlehensvertrages mit derfehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist, sondern erst die Zurückweisung desausgesprochenen Widerrufs durch die Bank
ABER :
Jetzt habe ich einen Fall, wo die Rechtschutzversicherung trotzdem Kostendeckung verweigert
In den ARB stehen zunächst die übliche Formulierungen:
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
...
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstückes,
das bebaut werden soll,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes, Gebäudeteiles,
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben
oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. Gleiches gilt für
die Planung oder Errichtung einer sonstigen baulichen
Anlage,
cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung
eines Grundstückes, Gebäudes, Gebäudeteiles,
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz
zu nehmen beabsichtigt. Gleiches gilt für die Planung
oder Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten
Vorhaben;
Danach wäre im vorliegenden Fall klar Deckung zu erteilen.
aber dann :
§ 4
…
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn
des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß
nach Abs. 1 Satz 1 c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird;
c) ein Verstoß des Versicherungsnehmers oder seines Gegners
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der
vor Beginn des Versicherungsschutzes geschehen ist oder
geschehen sein soll, zur Stützung der Rechtsansicht des
Versicherungsnehmers oder seines Gegners herangezogen
wird.
Der Hammer dabei:
In den ARB´s 2013 ist diese Regelung aus § 4 (3) c) noch nicht enthalten. In den ARB 2014 und 2015 schon. Möglicherweise also konkret für diese Widerrufsfälle eingefügt ?!!
Meines Erachtens ist dieRegelung so definitiv unwirksam. Denn damit werden faktisch alleverstoßabhängigen Rechtschutzfälle ausgeschlossen. Nämlich nach § 4 (1) c) alle die,die vor einem ersten Verstoß gegen Rechtspflichten geschehen und andererseitsgem. § 4 (3) c werden wieder alle verstoßabhängigen Rechtschutzfälleherausgenommen, bei denen es zu irgendeinem Zeitpunkt vorvertraglich etwas gegebenhat, was "zur Stützung der Rechtsansicht des Versicherungsnehmers oderseines Gegners herangezogen wird."
Also Obacht bei der Auswahl der Rechtschutzversicherung.
Ich werde berichten , ob die Rechtsschutzversicherung noch Deckung erteilt.
Wj