Heute am LG N-Fü wieder gewesen.... 10.Zivilkammer hatte Verhandlung...
Ging gegen die Targobank. Darlehen wurde 2005 ausgegeben, 2007, 2008 und zuletzt 2010 erneuert. Jedes Mal mit eigenen WRB.
In 2013 komplett zurück geführt, in 2014 alle Verträge widerrufen.
War auch ein verbundenes Geschäft (Restschuldversicherung), aber die Targo-Bank hat da in 2005 und 2007 nicht für verbundene Geschäfte belehrt.
Rückforderung von ca. 12000Euro
Richterin meinte, die WRB aus 05 und 07 wären falsch, da nicht über verbundene Geschäfte belehrt wurden, aber das Recht zum WR wäre verwirkt und treuwidrig.
Ebenso wäre beim 08er Vertrag das Recht verwirkt und beim 2010 meinte sie, naja, die Kammer hätte sich hier auf 6 Monate Frist nach vorzeitiger Ablösung verständigt. Hier wären es 1,5Jahre nach vorzeitiger Ablösung. Ergo auch verwirkt.
Also noch mal zum Mitschreiben... die 10.Zivilkammer hat sich intern abgesprochen, dass nach 6 Monaten das Recht zum WR verwirkt wäre.
Eine wortgleiche Übereinstimmung hatte auch die 2010er WRB nicht mit dem Msutertext, u.a. fehlte die Angabe einer Faxnummer, obwohl unter Textform "Fax" angegeben war.
Vergleichsangebot seitens der Richterin 1500Euro statt der 12000Euro.
Wurde aber dann Kläger-seits abgelehnt und wohl auch Beklagten-seits wohl eher nicht möglich gewesen.
Ja, ja, die 10.Zivilkammer...