Versteht einer von Euch wirklich auf Anhieb, wann konkret die Frist zu laufen beginnen sollte? Wir sind wohlgemerkt schon etwas "dressiert", was das Verständnis anbelangt, aber was ist mit dem ansonsten "unbedarften" (ich weiß, juristisch wird es anders ausgedrückt) Kunden, auf den doch abzustellen ist?
Besteht überhaupt Musterschutz/Gesetzlichkeitsfiktion bei dieser WRB? Falls nicht, solltet Ihr die WRB auf Korrektheit gemäß
§ 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) in der jeweils gültigen Fassung überprüfen.
Ansonsten sehe ich es so wie noelmaxim, d.h. woher soll der Kunde wissen, wann das alles bei der Bank eingegangen ist? Das gilt m.E. auch bei dieser WRB, obwohl dort das Wort "frühestens" fehlt (was alles noch verwirrender machen würde).
Übrigens: Was meint die Bank mit "Eingang"? Ist damit das Eintreffen der Unterlagen im Postfach der Bank gemeint oder etwa der "Zugang" im juristischen Sinne, also die tatsächliche Kenntnisnahme der Unterlagen durch die Bank?
Siehe auch
§ 130 BGB:Habt Ihr in Euren WRBen der ING-DiBa aus 2009 keine weiteren Angriffpunkte? Z.B. Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei Fernabsatz.