Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit dieses Betrages hat die Beklagte Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009,
XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§
357,
346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007,
XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. §
818 Abs. 3 BGB; Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.