Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    Ich gehe mal davon aus, dass die Zinsbindung geendet hat..
    ... das wäre allerdings eine weitaus logischere Erklärung...

  3. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    gelöscht.....

  4. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Genau, DKB aus 2007 mit der "berühmten" WRB. Abgelöst 2013 mit VFE. Aber ich werde aller Wahrscheinlichkeit nach erstinstanzlich verlieren, da dieser Richter bei abgelösten Darlehen regelmäßig auf Rechtsmissbrauch urteilt.
    Verhandlung Berlin oder Potsdam?

  5. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Basiszins plus 5%?

    Müssen wir jetzt fürchten, dass das 'Korrektiv' bei den Prozentpunkten über Basiszins ansetzen wird?
    M.E. muss dagegen argumentiert werden, von B+5 abzugehen.
    Der Nutzungsvorteil der Bank hängt nicht daran, ob das Darlehn grundpfandrechtlich gesichert ist oder nicht. Es gibt - außer sachfremden Versuchen eines 'Korrektivs' - kein Argument, davon abzugehen, zugunsten des Verbrauchers von Basiszins plus 5%-Punkte auszugehen.
    Daher:
    I.
    Appell an test.de:
    Bitte klare Positionierung:
    1. Herkömmliche Berechnung (oder?)
    2. Basiszins plus 5% zugunsten des Verbrauchers
    3. zugunsten der Bank: marktüblicher Zins SUD..., bis max. zur Höhe d. Vertragszinses
    .
    Es scheint so als ob man langsam abstand von den 5 % Nutzungsersatz nehmen sollte. Interessant finde ich jedoch den hier oben erwähnten dritten Punkt : "zugunsten der Bank: marktüblicher Zins SUD...., bis max zur Höhe d. Vertragszins. Diesen aber dann bitte variabel !!!!!! Schließlich wird der Darlehensvertrag durch die Rückabwicklung ex tunc "Vernichtet". Die Bank hätte somit keinen Anspruch (Grundlage) den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu verlangen. Was für den DN vorteilhaft sein dürfte, schließlich sind die Zinsen für Immobiliardarlehen seid Jahren rückgängig.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sodas
    Es scheint so als ob man langsam abstand von den 5 % Nutzungsersatz nehmen sollte.
    Nein, genau das sollten wir eben nicht tun, und darum hat Herr RA Wedekind bei test.de doch explizit gebeten. Wir müssen doch jetzt nicht ins gleiche Horn blasen wie so manche Bankenvertreter oder von mir aus ein paar Gerichte. Bitte nicht!


    Zitat Zitat von Sodas
    Interessant finde ich jedoch den hier oben erwähnten dritten Punkt : "zugunsten der Bank: marktüblicher Zins SUD...., bis max zur Höhe d. Vertragszins. Diesen aber dann bitte variabel !!!!!! ...
    Prinzipiell stimme ich dem variablen Ansatz zu, wie ihn auch ducnici schon häufig vertreten und auch nachvollziehbar begründet hat.

    D.h., man kann sich auf die Zinsreihen SUD... für variable Darlehen beziehen und eine periodische Betrachtung Monat für Monat anstellen. Sinn wäre nach meinem Verständnis, dass nur damit der tatsächliche Zinsverlauf und die tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile objektiv betrachtet werden können. Dazu gibt es den ebenfalls hier im Forum bereits bekannt gemachten Aufsatz von Dr. Kilian Servais (Richter am LG) zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens (Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m.w.N.).

    Zur von der Bank nicht erschütterten Vermutung über gezogene Nutzungen i.H.v. 5% über BZ siehe auch LG Nürnberg-Fürth, Urteile vom 13. April 2015 (Az. 6 O 7468/14) und vom 20. April 2015 (Az. 6 O 9499/14) - gleicher Inhalt:
    Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit dieses Betrages hat die Beklagte Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs. 3 BGB; Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m.w.N.). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.

    Zitat Zitat von Sodas
    ... Schließlich wird der Darlehensvertrag durch die Rückabwicklung ex tunc "Vernichtet". Die Bank hätte somit keinen Anspruch (Grundlage) den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu verlangen. Was für den DN vorteilhaft sein dürfte, schließlich sind die Zinsen für Immobiliardarlehen seid Jahren rückgängig.
    Bisher bin ich der Ansicht, dass beim Widerruf die vertraglichen Primärpflichten ex nunc erlöschen (und sich in Rückgewährpflichten verwandeln, so dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis zum Rückgewährschuldverhältnis wird - vergleichbar dem Rücktritt, würde ich sagen), während Du ex tunc schreibst, was m.E. jedoch für die Anfechtung zutrifft und andere Konsequenzen als der Rücktritt/Widerruf hat. Siehe auch § 142 BGB (Unterstreichung von mir):
    § 142 Wirkung der Anfechtung
    (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

    Dabei habe ich (meiner Meinung nach) eine sehr schöne Jura-Seite zum Thema gefunden:
    "Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Rückgewährschuldverhältnis"

  7. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie willts Du denn, den variablen Zinssatz gegenüber den DG ansetzen, wenn der Vertrag ex nunc (ab jetzt, von nun an) aufgelöst wird. Ich bin der Auffassung, das der Herr Dr. Kilian Servais in seinen Aufsatz (welches mir nicht bekannt ist, Danke hier nochmals!!!) davon ausgegangen ist, das der Vertrag ex tunc (von Anfang an, von damals an, rückwirkend) aufgelöst wird und dadurch den DG die Grundlage des vertraglich vereinbarten Zinssatz entzogen wird.

  8. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Übrigens dr. Kilian Servais, ist Richter am LG Bochum. Vielleicht hat jemand auch eine Entscheidung zur Hand, die auf seinen Tisch gelandet ist!!!!!

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, der Widerruf erfolgt ex nunc (siehe Quelle):
    Die Anfechtung bewirkt im Unterschied zum Widerruf, dass der Vertrag ex-tunc vernichtet ist (§ 142 I BGB), währenddessen es bei dem Widerruf zu einer Umwandlung ex-nunc, d.h. der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses (§ 357 I 1 BGB i.V.m. § 346 I BGB) kommt.
    Mir ist klar, dass allenorten davon zu lesen ist, dass die Vertragspartner nach einem Widerruf so zu stellen seien, als ob nie ein Vertrag zustande gekommen wäre. Aber so einfach geht das nicht, bzw. das ist unmöglich. Denn trotz Widerruf steht dem DG nicht nur die Rückzahlung der von ihm ausgezahlten Nettodarlehenssumme zu, sondern auch deren (marktübliche) Verzinsung, weil der DN einen Gebrauchsvorteil von der zeitabschnittsweisen Überlassung der Darlehenssumme hatte. Wie sollte aber ein Rückgewährschuldverhältnis diesbzgl. aussehen, wenn man so tun würde, als ob sämtliche Bestandteile des Vertrags nichtig wären? Man wüsste gar nicht, wie die überlassene Darlehenssumme zu verzinsen sei. Gut, man könnte auf den marktüblichen Zinssatz abstellen, aber auch der muss sich an Vertragsvariablen (z.B. Vertragslaufzeit, Zielgruppe, Zweck) orientieren. Daher erscheint es mir recht logisch, bei den Folgen eines Widerrufs von einem Vorgang ex nunc zu sprechen.

    Hier noch eine andere Quelle:
    Anders als bei einer Anfechtung wird mit dem Rücktritt das Schuldverhältnis nicht ex tunc aufgehoben, als ob der Rechtsgrund entfallen sei, sondern ex nunc, was praktisch zu einer Stornierung der vertraglich vorgesehenen Leistungspflichten führt.
    So ist auch das Recht zum Widerruf im BGB (z.B. § 357) als Unterkapitel zum Recht zum Rücktritt organisiert:
    Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
    Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
    Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)
    Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361)

  10. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Du hast Recht. Danke für den Hinweis
    Die Anfechtung bewirkt im Unterschied zum Widerruf, dass der Vertrag ex-tunc vernichtet ist (§ 142 I BGB), währenddessen es bei dem Widerruf zu einer Umwandlung ex-nunc, d.h. der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses (§ 357 I 1 BGB i.V.m. § 346 I BGB) kommt.

  11. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Das mit der Aufrechnung ist ein echter Mist. Ist denn kein Kraut dagegen gewachsen? Siehe Dein älterer Beitrag #5031, wo es um die Forderung der RSV nach einer Aufrechnungserklärung gegangen war und Dein RA dagegen insistierte:Ändert denn die Aufrechnung jetzt etwas am Gegenstands-/Streitwert? Oder ist das nur zu Deinem Nachteil?
    Ob die Aufrechnung etwas am Streitwert ändert, weiß ich nicht. Einen Nachteil habe ich in dem Sinne nicht, sondern den Vorteil, dass vom Widerruf bis zur Aufrechnungserklärung alle meine Zahlungen verzinst wurden, während die Bank im Gegenzug nichts berechnen kann (sofern der Richter das auch so sieht).

  12. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ab welchem Zeipunkt zählt die aufrechung? Ab der Erklärung oder rückwirkend ab dem Widerruf?
    Mein Anwalt hat die Aufrechnung ab Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei ihm berücksichtigt.

  13. Avatar von derpicknicker
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    Unglücklich AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    Verhandlung Berlin oder Potsdam?
    LG Berlin. Die mündliche Verhandlung wurde übrigens auf Antrag meines Anwaltes abgesagt. Urteil kommt Ende Januar. Schade, kein Glühwein auf dem Berliner Weihnachtsmarkt

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bin gerade am OLG Bamberg, Verhandlung um 1000 ging um finanzierte PV-Anlagen als Anlageobjekt in einem großen Park in M.

    Große Frage war, ob ein verbundenes Geschäft vorläge...

    Hintergrund: Darlehen wurden von einem Vermittler/Makler der DKB vermittelt der wiederum auch die PV Anlage mittels Anlagenbetreiber verkaufte... Der Anlagenbetreiber ging in Insolvenz, die Anlage mit in die Insolvenz.

    Die Anleger zahlen nun also das Darlehen ab ohne Eigentümer der PV Anlage zu sein oder Einkünfte daraus zu generieren.

    Vorinstanzlich hat das LG Bayreuth den Klägern vollumfänglich recht gegeben, die DKB ist in Berufung.

    Wenig bis keine Verhandlungsbereitschaft, zumindest in der Öffentlichkeit. Obwohl das OLG mehr in Ri der RA des Klägers tendiere und hinten dran 65 weitere Geschädigte stehen.


    Interessant war aber die Aussage, dass der Senat die Rechtsauffassung teile, dass eine Gesetzlichkeitsfiktion nur bei vollständiger Übernahme des Wortlautes in Frage käme!

    Soviel dazu, dass laut Dr. Regenfus der 10.Zuvilkammer des LG N-Fü den Mustertext nur als Muster ansieht dessen Informationen nur zu übernehmen wäre um die Schutzwirkung zu erreichen, die die 19. Zivilkammer ja sehr "grosszügig" erteile...

    Um 1400 geht's weiter, dann geht's um die Rüxksbwicklung eines Darlehens, beklagte Sparkasse Aschaffenburg...

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    ..., sondern den Vorteil, dass vom Widerruf bis zur Aufrechnungserklärung alle meine Zahlungen verzinst wurden, während die Bank im Gegenzug nichts berechnen kann (sofern der Richter das auch so sieht).
    Du meinst, dass die Bank im Gegenzug nichts berechnen kann, nur weil die Aufrechnungserklärung erfolgte? Ich kann dem noch nicht so ganz folgen.

    Dass vom Widerruf an alle Deine Zahlungen zu verzinsen sind, ist ja klar, aber eben nur bis zur Aufrechnung, dann nicht mehr - und das sah ich als Nachteil an (wie auch Dein RA gegenüber Deiner RSV - oder hatte ich seine Ausführungen dazu falsch verstanden?).


    Nochmals meinen ganz ausdrücklichen Dank an unseren rasenden Reporter ducnici! Bin gespannt, was Du uns noch berichten kannst...

  16. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Du meinst, dass die Bank im Gegenzug nichts berechnen kann, nur weil die Aufrechnungserklärung erfolgte? Ich kann dem noch nicht so ganz folgen.

    Dass vom Widerruf an alle Deine Zahlungen zu verzinsen sind, ist ja klar, aber eben nur bis zur Aufrechnung, dann nicht mehr - und das sah ich als Nachteil an (wie auch Dein RA gegenüber Deiner RSV - oder hatte ich seine Ausführungen dazu falsch verstanden?).
    Das hast Du richtig verstanden. Aber dass ich vom Widerruf bis zur Aufrechnungserklärung - und das waren immerhin 1,5 Jahre - alle meine Zahlungen verzinst bekomme, finde ich schön

  17. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal eine Frage in die Runde: noch kann ich erstinstanzlich - und diesen Prozess werde ich verlieren - die Berechnung der Rückabwicklung (mit der ich eigentlich zufrieden bin), von 5 % über Basiszins auf die Eigenkapitalquote der Bank abändern. Bei der DKB lohnt sich das. Sollte das Gericht in der Berufungsinstanz diese Berechnung nicht akzeptieren, bliebe mir der Weg zum BGH offen. Macht das aus Eurer Sicht Sinn oder gibt es Nachteile? Könnte die RSV eventuell was dagegen haben?

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Überlege ich auch und wir werden das bei der DKB machen...

    Bitte EK-Rendite vor Steuern!

  19. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Überlege ich auch und wir werden das bei der DKB machen...

    Bitte EK-Rendite vor Steuern!
    Klaro...und da ich selbst nachrechnen möchte, frage ich bei Gelegenheit im Nachbarthread, wie ich die Forderung berechne.

  20. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Das hast Du richtig verstanden. Aber dass ich vom Widerruf bis zur Aufrechnungserklärung - und das waren immerhin 1,5 Jahre - alle meine Zahlungen verzinst bekomme, finde ich schön
    Wie wurden die Forderungen des DG vom Widerruf bis zur Aufrechung verzinst? Hier spekuliert man von Vertragszins über Verzugszins bis zum Zins einer zum Zeitpunkt des Widerrufes vorliegenden Alternativfinanzierung. Wie wurde das bei Dir berechnet?

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Das hast Du richtig verstanden. Aber dass ich vom Widerruf bis zur Aufrechnungserklärung - und das waren immerhin 1,5 Jahre - alle meine Zahlungen verzinst bekomme, finde ich schön
    Da hast Du natürlich vollkommen Recht!

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