RAWedekind schrieb am 01.12.2015 um 12:14 Uhr:
Nutzungsentschädigung auf Tilgungsanteile?
Der BGH Beschluss war nicht missverständlich. Wenn oberste Bundesrichter nachträglich in Aufsätzen oder gar nur mündlichen Tagungsbeiträgen von ihren eigenen Entscheidungen abzurücken versuchen, ist das ein Ärgernis, das die Entscheidungen NICHT aus der Welt schafft.
Der BGH hatte postuliert, dass zugunsten des Verbrauchers Tilgungsanteile zu berücksichtigen seien, aber zugunsten der Bank nicht. Das ist mathematisch schwer erklärbar, das spielt aber rechtlich keine Rolle, da juristische Rechnungen selten den Anspruch erheben mathematisch oder finanzwirtschaftlich dem zu entsprechen, wie ein Betriebswirt rechnen würde.
Leider 'korrigieren' Gerichte als falsch erkannte Erwägungen manchmal nicht 'an der Wurzel', sondern durch eine zusätzliche 'falsche' Erwägung mit entgegengesetzter Wirkung.
RAWedekind schrieb am 01.12.2015 um 12:23 Uhr:
Basiszins plus 5%?
Müssen wir jetzt fürchten, dass das 'Korrektiv' bei den Prozentpunkten über Basiszins ansetzen wird?
M.E. muss dagegen argumentiert werden, von B+5 abzugehen.
Der Nutzungsvorteil der Bank hängt nicht daran, ob das Darlehn grundpfandrechtlich gesichert ist oder nicht. Es gibt - außer sachfremden Versuchen eines 'Korrektivs' - kein Argument, davon abzugehen, zugunsten des Verbrauchers von Basiszins plus 5%-Punkte auszugehen.
Daher:
I.
Appell an test.de:
Bitte klare Positionierung:
1. Herkömmliche Berechnung (oder?)
2. Basiszins plus 5% zugunsten des Verbrauchers
3. zugunsten der Bank: marktüblicher Zins SUD..., bis max. zur Höhe d. Vertragszinses
.
II.
Bitte Link zu dem 'anderen Rechner' und zumindest stichprobenartige Überprüfung, ob Ergebnisse plausibel erscheinen.
.
Das würde allen in der Praxis sehr helfen. Danke.