ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Danke Euch Beiden auch von mir. Leider habe ich den Urteilstext jedoch nicht.
Mal ein bescheidener Hinweis für Interessierte mit Restschuldversicherungen an der Backe. Ich habe dazu den neuen Thread "Widerrufsjoker - Restschuldversicherung" erstellt, der sich speziell mit diesem Thema beschäftigen soll.
Klage am LG eingereicht... absehbar dass Berufung dagegen am OLG eingereicht wird (entweder durch DKB oder durch uns)
Frage: müssen erst-instanzlich alle Klageanträge entsprechend gestellt werden oder kann man die Anträge in der Berufungsinstanz noch (z.B. bezüglich der Rückabwicklung&Schadensersatz) erweitern?
das ist jetzt schon das zweite Urteil am LG Potsdam, in dem der Kläger auf die Hilfswiderklage keine Einrede erhebt. Es ist mir einigermaßen unverständlich, wieso man nicht die Einrede der Zug-um-Zug zu löschenden Grundschuld erhebt.
M.E. kann das doch den DN in erhebliche Schwierigkeiten bringen, da die Bank jetzt einen Titel über die Restschuld erhält und diesen ja vollstrecken kann. Ich bin morgen mit einer ziemlich vergleichbaren Sache beim LG Stuttgart und auf meine Einrede hat der Gegner jetzt auch seine Hilfswiderklage entsprechend umgestellt.
das ist jetzt schon das zweite Urteil am LG Potsdam, in dem der Kläger auf die Hilfswiderklage keine Einrede erhebt. Es ist mir einigermaßen unverständlich, wieso man nicht die Einrede der Zug-um-Zug zu löschenden Grundschuld erhebt.
M.E. kann das doch den DN in erhebliche Schwierigkeiten bringen, da die Bank jetzt einen Titel über die Restschuld erhält und diesen ja vollstrecken kann. Ich bin morgen mit einer ziemlich vergleichbaren Sache beim LG Stuttgart und auf meine Einrede hat der Gegner jetzt auch seine Hilfswiderklage entsprechend umgestellt.
Der Widerruf führt ja dazu, dass die wechselseitigen Leistungen nach §§ 346 BGB zurück zu gewähren sind (Rückgewährschuldverhältnis). Diese Leistungen sind nach § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen und es erfolgt laut BGH keine automatische Saldierung. Daher wäre es an sich korrekt, dass der DN klagt auf Rückzahlung aller seiner Raten plus Nutzungsersatz (Höhe streitig) und Löschung Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Darlehensvaluta plus Nutzungsersatz. Umgekehrt kann der DG den umgekehrten Anspruch stellen.
Der Zug-um-Zug Teil wird aber nur bei entsprechender Einrede berücksichtigt (§§ 320, 322 BGB).
Habe ich diese Zug-um-Zug Einschränkung nicht, kann die DKB (im vorstehenden Fall) jetzt gegen den DN vollstrecken und wenn er das Geld gerade nicht hat, bringt er sich da in Probleme.
Ein Urteil für Verbraucher! Wobei sich die Klägerpartei mit der Anerkenntnis der in der Hilfswiderklage gefordeten geringeren NWE ins eigene Fleisch geschnitten hat.
Der Widerruf führt ja dazu, dass die wechselseitigen Leistungen nach §§ 346 BGB zurück zu gewähren sind (Rückgewährschuldverhältnis). Diese Leistungen sind nach § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen und es erfolgt laut BGH keine automatische Saldierung. Daher wäre es an sich korrekt, dass der DN klagt auf Rückzahlung aller seiner Raten plus Nutzungsersatz (Höhe streitig) und Löschung Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Darlehensvaluta plus Nutzungsersatz. Umgekehrt kann der DG den umgekehrten Anspruch stellen.
Der Zug-um-Zug Teil wird aber nur bei entsprechender Einrede berücksichtigt (§§ 320, 322 BGB).
Habe ich diese Zug-um-Zug Einschränkung nicht, kann die DKB (im vorstehenden Fall) jetzt gegen den DN vollstrecken und wenn er das Geld gerade nicht hat, bringt er sich da in Probleme.
Das ist doch mal eine interessante Aussage im gerade erschienen Palandt, 76. Auflage zu Verwirkung (§ 242, Rn. 107):
"Allerdings kommt wegen der Möglichkeit, die Belehrung nachzuholen und dadurch die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, Verwirkung nur bei Uraltverträgen in Betracht ...."
Das ist deswegen so interessant, da Autor dort Herr Dr. Grüneberg ist, Mitglied des XI. Zivilsenat des BGH. Das ist auch mal eine Möglichkeit sich zu äußern ....
Das entspricht zwar der Aussage, die dort schon letztes Jahr stand, aber man hält daran wohl auch weiter fest.
Ein Urteil für Verbraucher! Wobei sich die Klägerpartei mit der Anerkenntnis der in der Hilfswiderklage gefordeten geringeren NWE ins eigene Fleisch geschnitten hat.
Nein das Anerkenntnis war im Prinzip richtig wegen der Kosten (§ 93 ZPO), aber man hätte das mit der Einrede verbinden müssen.
Naja, jeden Tag hinfahren, an den Verhandlungsräumen sind die Verhandlungen des Tages angeschlagen, dort schauen um was es geht.... wenn die Beklagte eine Bank ist, schon mal gut, wenn es dann noch um Feststellung, Schadensersatz oder Forderung geht, gut möglich, dass es um WR geht, warten bis Klägervertreter kommt und kurz fragen, ob es um WR geht.
Wenn nein, ab in die Kantine, iPad raus, FiFo posten... wenn ja und öffentlich, dann reingehen.
Ggf. auch die Geschäftsstellen anrufen und fragen, wenn denn eine Verhandlung wäre, bei der eine Bank im Spiel wäre und es um widerrufenen Darlehensverträgen geht... manchmal bekommt man Auskunft, manchmal verkrampfen die am anderen Ende...
Aufwändig aber lohnenswert...
Also ich bin am 15. Dezember selbst zum LG Berlin geladen und werde berichten. Wenn jemand einen interessanten Termin am LG Köln oder noch lieber OLG Köln weiß, kann ich gerne versuchen, dorthin zu gehen und zu berichten.
Also ich bin am 15. Dezember selbst zum LG Berlin geladen und werde berichten. Wenn jemand einen interessanten Termin am LG Köln oder noch lieber OLG Köln weiß, kann ich gerne versuchen, dorthin zu gehen und zu berichten.
Vielen Dank für dein Angebot. Wenn es allerdings zum Vergleich kommen sollte, wirst du vermutlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
Ein unbeteiligter Zuhörer wäre jedoch davon nicht betroffen und dürfte offen berichten.
Obwohl Berlin, das ist ein DKB Verfahren, oder? Dann besteht natürlich keine Vergleichsgefahr.
Hallo zusammen, gibt es hier Erfahrungen mit Banken, die einen Widerruf anstandslos akzeptiert hat? Wenn ja, welche Bank? Über Antworten würde ich mich sehr freuen. Liebe Grüße. Lisa
Vielen Dank für dein Angebot. Wenn es allerdings zum Vergleich kommen sollte, wirst du vermutlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
Ein unbeteiligter Zuhörer wäre jedoch davon nicht betroffen und dürfte offen berichten.
Obwohl Berlin, das ist ein DKB Verfahren, oder? Dann besteht natürlich keine Vergleichsgefahr.
Genau, DKB aus 2007 mit der "berühmten" WRB. Abgelöst 2013 mit VFE. Aber ich werde aller Wahrscheinlichkeit nach erstinstanzlich verlieren, da dieser Richter bei abgelösten Darlehen regelmäßig auf Rechtsmissbrauch urteilt.
Klage am LG eingereicht... absehbar dass Berufung dagegen am OLG eingereicht wird (entweder durch DKB oder durch uns)
Frage: müssen erst-instanzlich alle Klageanträge entsprechend gestellt werden oder kann man die Anträge in der Berufungsinstanz noch (z.B. bezüglich der Rückabwicklung&Schadensersatz) erweitern?
@ducnici: Du bist hier offensichtlich mit der gleichen oder ähnlichen WRB der DKB wie ich unterwegs. Wie ist denn da bei Dir der Stand? Klagst Du auch in Berlin? Hast Du schon einen Termin und ist das Darlehen abgelöst oder läuft es noch?
@ducnici: Du bist hier offensichtlich mit der gleichen oder ähnlichen WRB der DKB wie ich unterwegs. Wie ist denn da bei Dir der Stand? Klagst Du auch in Berlin? Hast Du schon einen Termin und ist das Darlehen abgelöst oder läuft es noch?
LG N-Fü, Verhandlung Januar, 10.Kammer , Darlehen läuft noch...
An der Kammer sieht man die Schutzwirkung für die Banken sehr großzügig... egal, wird eh Berufung eingelegt, ob von uns oder von der DKB. Das gleiche wird bei Dir sein....
Das blöde ist nur, dass auch das OLG hier die 2,5% Schiene fährt...