Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von BlueSkyX
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir sind gespannt, ob noch ein Bankscheck über den Tisch wandert...

  4. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von BlueSkyX
    Wurde eigentlich heute um 9h die Entscheidung des BGH zum Thema Rechtsmissbrauch verkündet? Oder wurde das wieder verschoben?

    Wie kommt man am schnellsten an das Urteil? Die BGH Homepage braucht ja immer einige Tage.
    Mit den Worten von Ducnici... guten Morgen der Termin ist vor einigen Tagen auf den 15.12 verlegt worden(vorläufig). Ansonsten einfach bei Google "Termin BGH eingeben und schon kannst du die anstehenden Termine anschauen.
    https://www.bundesgerichtshof.de/DE/P...eise_node.html

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, bitte ignorieren

  6. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wir sind gespannt, ob noch ein Bankscheck über den Tisch wandert...
    Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Zitat Zitat von eugh
    ... Außerdem gibt es bei juris.de (derzeit frei zugänglich, ggf. bleibt das so) zu diesem Beschluss auch eine Anmerkung vom 17.11.2015 von Herrn Schnauder: Schnauder, jurisPR-BKR 11/2015 Anm. 1
    Da ich mir über das Copyright im Unklaren bin, zitiere ich den hier nicht.
    Mir war vorher nicht aufgefallen, dass das OLG HH (11.02.2015 - 13 U 20/13) die Revision nur in Hinblick auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zugelassen hatte, nicht aber bzgl. der von der Klägerin beanspruchten weitergehenden Rechte aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (also die Herausgabe von Nutzungen der Bank an die Klägerin). Dies scheint Herr Schnauder zu bedauern.
    Bzgl. Rn. 8 des BGH-Beschlusses merkt Herr Schnauder übrigens an, dass dort der Anspruch der Klägerin gemeint sein muss (nicht der Anspruch der Beklagten). War das jemandem hier aufgefallen? (Hervorhebung und Einfügung von mir)
    8 Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.), verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). Anlass zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht. Schließlich verlangt die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterlichen Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten [Anm. von Herrn Schnauder in jurisPR-BKR 11/2015: "Klägerin", nicht "Beklagten"] nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
    Davon abgesehen ist der Hinweis von Herrn Schnauder m.E. sehr lesenswert, auch wenn er (bzw. gerade deshalb) aus dem "anderen Lager" kommt.

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Morgen um 1000 ist übrigens am OLG Bamberg eine Verhandlung....

    Thema: Widerruf und Schadensersatz...

    Mal sehen, was dabei raus kommt... Verwirkung und Rechtsmissbrauch?

    Es wird ja das OLG Bamberg gerne auf aufgrund von in 2012 (glaube ich) und 2015 (6 U 13/15 vom 01.06.2015) ergangenen Urteile von der Bankenseite gerne zitiert...
    @ducnici
    Ich würde mich auch gern als "Gerichtsberichterstatter" einbringen. Von meinem heimatlichen LG Essen liest man leider kaum Entscheidungen, obwohl hier auch 3 von 20 Kammern sich mit Bankrecht beschäftigen. Bei den Terminveröffentlichungen steht allerdings nicht worum es eigentlich geht, sondern lediglich lapidar: Zivilsache.

    Wie pickst du speziell die Fälle heraus, die sich mit dem WRR beschäftigen?

  9. Avatar von schober53
    schober53 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sam
    Habe nach nunmehr über fünf Monaten Post von der DSL bekommen. Über vier Seiten bla bla bzgl. Verwirkung, Rechtsmissbrauch aber auch ein Abschnitt zum Nutzungsersatz mit einem zitierten OLG Urteil aus Hamburg vom 16.10.2015 (leider ohne Az.). Im letzten Abschnitt bietet man mir eine gütliche Einigung an in Höhe von 20% der bereits gezahlten VFE aufgrund der guten Vertragsbeziehung ;-). Werde ich natürlich nicht anehmen und dieses Angebot bekräftigt mich weiter am Ball zu bleiben. Laut meimem RA werden die mir wohl außergerichtlich kein besseres Angebot machen.

    Ein paar Fragen:
    • Hat jemand von euch außergerichtlich verbesserte Angebote seitens der DSL erhalten und kann hierzu berichten?
    • Sind euch Urteile zu meiner WRB unten bekannt?


    Anhang 2063



    So eine Belehrung hat ein Arbeitskollege von mir. Ich glaube er hat kein ernstzunehmendes Angebot von der DSL erhalten. Aber der Anwalt hat ihm ziemlich HOffnung gemacht weil in der Belehrung von einem "WIderspruch" die Rede ist und auch das Wort " frühestens" in der Belehrung steht. Ob die KLage schon vor Gericht ist, keine Ahnung.

  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015:

    Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterlichen Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten [Anm. von Herrn Schnauder in jurisPR-BKR 11/2015: "Klägerin", nicht "Beklagten"] nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
    Revision nach Wikipedia:

    Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden.
    Ich bin irritiert. Wer kann mir erklären, warum der BGH die NZB zurückweist, obwohl er auf einen Rechtsanwendungsfehler erkennt? Sind Rechtsanwendungsfehler und Rechtsfehler zweierlei?

  11. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sam
    Unseren Vetrag hatten wir Ende 2005 unterschrieben.
    Unser Vertrag ist aus 2004, da gab es einen anderen Widerrufstext

  12. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015:



    Revision nach Wikipedia:



    Ich bin irritiert. Wer kann mir erklären, warum der BGH die NZB zurückweist, obwohl er auf einen Rechtsanwendungsfehler erkennt? Sind Rechtsanwendungsfehler und Rechtsfehler zweierlei?
    Naja, wenn Du in Wikipedia weiterliest, wird es vielleicht deutlich. Kommt auf die grundsätzliche Bedeutung an:

    "Revision im Zivilprozess

    Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. "

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum Hinweis von Schnauder (s.o.):
    Er schreibt auch etwas zu verbundenen Verträgen und zur Aufrechnung/Saldierung - was ganz gut zu meinem weiter oben beschriebenen Fall und der Antwort von superas passt (auch hier nochmals danke dafür):
    Zitat Zitat von superas
    ... Hilfsaufrechnung bedeutet, dass die Bank grundsätzlich davon ausgeht, dass du gar keine Ansprüche hast, weil der Widerruf verfristet war. Daher Hautantrag: Klagabweisung. Aber falls du doch im Grunde recht hast, sieht die BAnk es so, dass du weniger Ansprüche hast als du meinst. Daher hilfsweise (nur für den Fall, dass der Widerruf durchgeht) Aufrechnung mit den höheren Ansprüchen.
    Kann man denn als klagender Kunde etwas gegen die von der beklagten Bank in deren Klageerwiderung erklärten Aufrechnung unternehmen?

    Allgemein gefragt:
    Wieso lassen sich an sich begründete Ansprüche eines Klägers auf Herausgabe von Nutzungen so ohne weiteres durch erklärte Aufrechnung schmälern?

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    @ducnici
    Ich würde mich auch gern als "Gerichtsberichterstatter" einbringen. Von meinem heimatlichen LG Essen liest man leider kaum Entscheidungen, obwohl hier auch 3 von 20 Kammern sich mit Bankrecht beschäftigen. Bei den Terminveröffentlichungen steht allerdings nicht worum es eigentlich geht, sondern lediglich lapidar: Zivilsache.

    Wie pickst du speziell die Fälle heraus, die sich mit dem WRR beschäftigen?
    Naja, jeden Tag hinfahren, an den Verhandlungsräumen sind die Verhandlungen des Tages angeschlagen, dort schauen um was es geht.... wenn die Beklagte eine Bank ist, schon mal gut, wenn es dann noch um Feststellung, Schadensersatz oder Forderung geht, gut möglich, dass es um WR geht, warten bis Klägervertreter kommt und kurz fragen, ob es um WR geht.

    Wenn nein, ab in die Kantine, iPad raus, FiFo posten... wenn ja und öffentlich, dann reingehen.

    Ggf. auch die Geschäftsstellen anrufen und fragen, wenn denn eine Verhandlung wäre, bei der eine Bank im Spiel wäre und es um widerrufenen Darlehensverträgen geht... manchmal bekommt man Auskunft, manchmal verkrampfen die am anderen Ende...

    Aufwändig aber lohnenswert...

  15. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Naja, jeden Tag hinfahren, an den Verhandlungsräumen sind die Verhandlungen des Tages angeschlagen, dort schauen um was es geht.... wenn die Beklagte eine Bank ist, schon mal gut, wenn es dann noch um Feststellung, Schadensersatz oder Forderung geht, gut möglich, dass es um WR geht, warten bis Klägervertreter kommt und kurz fragen, ob es um WR geht.

    Wenn nein, ab in die Kantine, iPad raus, FiFo posten... wenn ja und öffentlich, dann reingehen.

    Ggf. auch die Geschäftsstellen anrufen und fragen, wenn denn eine Verhandlung wäre, bei der eine Bank im Spiel wäre und es um widerrufenen Darlehensverträgen geht... manchmal bekommt man Auskunft, manchmal verkrampfen die am anderen Ende...

    Aufwändig aber lohnenswert...
    OK. Vielen Dank!
    Auf Verdacht hinfahren geht leider nicht bei mir. Der Gerichtsbezirk ist nicht so klein und "nebenan" wohne ich leider nicht. Daher ist die Anfahrt nur sinnvoll, wenn ein Termin zum WRR auch tatsächlich ansteht.
    Dann probier ich mal den "Telefon-Joker".

  16. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich habe inzwischen das Urteil des LG Regensburg vorliegen ("Exemplar der Widerrufsbelehrung"). Wer es haben möchte, kurze PN an mich

  17. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch: ich hab den Überblick verloren: um welche Bank/WRB geht es in dem Urteil? DSL?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das betrifft konkret wohl die Münchner Hypothekenbank, aber die Formulierung entspricht auch der Coba und der Deuba

  19. Avatar von Sam
    Sam ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke 'Baufreund' und 'Schober53'. Hab leider noch keinen gefunden mit meiner WRB bzw. irgendwelche Urteile dazu.

    Mal ein genereller Hinweis: Dieser Thread wird langsam etwas unübersichtlich auch wenn ich diesen täglich verfolge d.h. Verlinkungen zu Urteilen werden gepostet, Themen zur Rückabwicklung besprochen, etc. Das ist alles super aber manchmal schwer zu verfolgen aufgrund der Masse an Informationen.
    Der eingefleischte Kern sollte das als konstruktive und positive Kritik verstehen und nichts anderes ;-)

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, sam, für den berechtigten Hinweis. Ich selbst habe schon zur RAW hier statt im Nachbar-Thread geschrieben, und Hanomag war so nett, eine ebenfalls zunächst hier stattfindende Diskussion kürzlich zusammenfassend im RAW-Thread darzustellen, wo es dann auch weiterging. Ab und an kommt es halt vor, dass sich Dinge auch nicht so gut trennen lassen, aber wir alle sind doch sehr bemüht. Danke an alle hier auch meinerseits - spitzen Engagement hier!

  21. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015:

    Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterlichen Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten [Anm. von Herrn Schnauder in jurisPR-BKR 11/2015: "Klägerin", nicht "Beklagten"] nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.


    Revision nach Wikipedia:

    Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden.


    Ich bin irritiert. Wer kann mir erklären, warum der BGH die NZB zurückweist, obwohl er auf einen Rechtsanwendungsfehler erkennt? Sind Rechtsanwendungsfehler und Rechtsfehler zweierlei?
    Zitat Zitat von derpicknicker
    Naja, wenn Du in Wikipedia weiterliest, wird es vielleicht deutlich. Kommt auf die grundsätzliche Bedeutung an:

    "Revision im Zivilprozess

    Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. "
    Ja stimmt, das habe ich bisher nicht so gesehen. Ich war der Ansicht, dass die NZB angenommen wird, wenn a) ein Rechtsfehler vorliegt und b) die Beschwer über 20.000 € liegt.

    Dann kann man ja nur hoffen, dass der Rechtsfehler des OLG beim eigenen Verfahren kein bedauerlicher "Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall" ist.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto unkalkulierbarer scheint mir das Prozessrisiko.

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