ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Um noch mal das Thema Dr. Ellenberger aufzugreifen und die These vom IG Widerruf.Ich glaube nicht das er sich trotz der Führung am Nasenring durch die Banken sich vor den/unseren Verbraucherkarren spannen lässt. Er muss sein neutrales Gesicht wahren und sich in Zurückhaltung üben.
@sebkoch: hab soeben neue Beiträge von Ihnen entdeckt , Spitze!
@all: mein Dank an alle Foris, die hier unermüdlich posten und auch einem mitlesenden Laien wie mir zu etwas Durchblick verhelfen. Sogar rasende Gerichtsreporter sind hier vertreten - kaum verkündet, schon zur Diskussion eingestellt 😄.
Die Arroganz von Richter R. ist schon schockierend: Er urteilt vorsätzlich gegen die Oberinstanzen, obwohl er genau weiß, dass seine Rechtsansicht dort nicht geteilt wird. Diese Ignoranz und Chuzpe kann doch nicht mehr durch die richterliche Unabhängigkeit gedeckt sein. Man sollte wirklich über eine Beschwerde bei der Fach- und Dienstaufsicht (Präsidium des LG, Landesjustizministerium BY) nachdenken. Auch wenn es direkt nichts bringt, bereitet das diesem Juristen doch jede Menge Ärger und könnte seinen "Karriereweg" doch beeinflussen.......
Letzte Woche noch, gleiches Landgericht, andere Kammer (6.te), RiínLG Beckmann zur DKB WRB
Bemängelte genau die fehlende Überschrift "Widerrufsrecht" und die Änderungen unter den "Finanzierten Geschäften", verweigerte die Gesetzlichkeitsfikion und erklärte die WRB wohl für falsch und unwirksam...
Schon interessant... Es ist also ein Lotteriespiel, ob man als Kläger beim LG N-Fü sein Recht bekommt oder nicht...bzw. hängt es an diesen ominösen "Computer", der die Klagen nach Eingang entweder an die 6. oder 10. Kammer verteilt...
Morgen um 1000 ist übrigens am OLG Bamberg eine Verhandlung....
Thema: Widerruf und Schadensersatz...
Mal sehen, was dabei raus kommt... Verwirkung und Rechtsmissbrauch?
Es wird ja das OLG Bamberg gerne auf aufgrund von in 2012 (glaube ich) und 2015 (6 U 13/15 vom 01.06.2015) ergangenen Urteile von der Bankenseite gerne zitiert...
Was haltet Ihr von folgendem Vorgang im Rahmen einer eingereichten Klage nach WR eines bereits zurückgezahlten Kredits?
Die Bankseite behaupte, die Höhe der Ansprüche des Kunden sei nicht ausreichend begründet. Außerdem verlange sie eine Begründung, weshalb nicht der vertraglich vereinbarte Zinssatz gelten solle. Sie begründe dies damit, dass die Kläger bereits andere Verbindlichkeiten hatten. Sollte das womöglich ein Hinweis auf ein Risiko für die Bank sein, verbunden mit der Begründung, dass dadurch die Bank auch den höheren (nämlich vertraglich vereinbarten) Zinssatz statt des damals marktüblichen verlangen darf im Rahmen der RAW?
Außerdem erkläre die Gegenseite die hilfsweise Aufrechnung mit dem Anspruch des Nutzungsersatzes der Bank, der sich ergebe, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz verwendet werde. Dessen Höhe werde von der Bank angegeben, wenn der Kunde eine nachvollziehbare Berechnung vorlege.
Meineserachten, kann die Bank keinen höheren Zinssatz als den im Vertrag vereinbarten Zinssatz verlangen. Da ansonsten der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung im Raum stehen würde. Schließlich soll die Bank nicht besser gestellt werden als sie zuvor stand. Leider gilt das auch für den DN, siehe dazu jüngste Urteil des OLG Stuttgart.
Aber es geht doch nicht um einen höheren als den im Vertrag vereinbarten Zinssatz, sondern darum, dass die Bank der Ansicht sei, der Kunde habe keinen Anspruch auf den marktüblichen Zinssatz (statt des höheren vertraglich vereinbarten), da der Kunde noch andere Verbindlichkeiten gehabt habe.
Außerdem würde ich gerne noch den Part bzgl. der hilfsweisen Aufrechnung verstehen - nicht, dass mir so etwas auch noch passiert.
Habe nach nunmehr über fünf Monaten Post von der DSL bekommen. Über vier Seiten bla bla bzgl. Verwirkung, Rechtsmissbrauch aber auch ein Abschnitt zum Nutzungsersatz mit einem zitierten OLG Urteil aus Hamburg vom 16.10.2015 (leider ohne Az.). Im letzten Abschnitt bietet man mir eine gütliche Einigung an in Höhe von 20% der bereits gezahlten VFE aufgrund der guten Vertragsbeziehung ;-). Werde ich natürlich nicht anehmen und dieses Angebot bekräftigt mich weiter am Ball zu bleiben. Laut meimem RA werden die mir wohl außergerichtlich kein besseres Angebot machen.
Ein paar Fragen:
Hat jemand von euch außergerichtlich verbesserte Angebote seitens der DSL erhalten und kann hierzu berichten?
Aber es geht doch nicht um einen höheren als den im Vertrag vereinbarten Zinssatz, sondern darum, dass die Bank der Ansicht sei, der Kunde habe keinen Anspruch auf den marktüblichen Zinssatz (statt des höheren vertraglich vereinbarten), da der Kunde noch andere Verbindlichkeiten gehabt habe.
Außerdem würde ich gerne noch den Part bzgl. der hilfsweisen Aufrechnung verstehen - nicht, dass mir so etwas auch noch passiert.
Hintergrund ist, dass in § 346 BGB geregelt ist, dass grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung (also hier der Vertragszins) als Nutzungsersatz zu zahlen ist. Wenn du weniger zahlen willst, musst du also nachweisen, dass der tatsächliche Gebrauchsvorteil niedriger war. Dazu wird hier - wie üblich - vermutlich allgemein zum üblichen Zinsniveau vorgetragen worden sein. Die Bank versucht jetzt einfach, mt allem, was ihr einfällt, dagegen zu argumentieren. Der Punkt mit den anderen Verbindlichkeiten kann zum Beispiel bedeuten, dass du aufgrund anderer Belastungen nicht den Top-Zinssatz bekommen hättest und daher nicht der Durchschnitts-Zinssatz gelten kann.
Hilfsaufrechnung bedeutet, dass die Bank grundsätzlich davon ausgeht, dass du gar keine Ansprüche hast, weil der Widerruf verfristet war. Daher Hautantrag: Klagabweisung. Aber falls du doch im Grunde recht hast, sieht die BAnk es so, dass du weniger Ansprüche hast als du meinst. Daher hilfsweise (nur für den Fall, dass der Widerruf durchgeht) Aufrechnung mit den höheren Ansprüchen.
Habe nach nunmehr über fünf Monaten Post von der DSL bekommen. Über vier Seiten bla bla bzgl. Verwirkung, Rechtsmissbrauch aber auch ein Abschnitt zum Nutzungsersatz mit einem zitierten OLG Urteil aus Hamburg vom 16.10.2015 (leider ohne Az.). Im letzten Abschnitt bietet man mir eine gütliche Einigung an in Höhe von 20% der bereits gezahlten VFE aufgrund der guten Vertragsbeziehung ;-). Werde ich natürlich nicht anehmen und dieses Angebot bekräftigt mich weiter am Ball zu bleiben. Laut meimem RA werden die mir wohl außergerichtlich kein besseres Angebot machen.
Ein paar Fragen:
Hat jemand von euch außergerichtlich verbesserte Angebote seitens der DSL erhalten und kann hierzu berichten?
Morgen um 1000 ist übrigens am OLG Bamberg eine Verhandlung....
Thema: Widerruf und Schadensersatz...
Mal sehen, was dabei raus kommt... Verwirkung und Rechtsmissbrauch?
Es wird ja das OLG Bamberg gerne auf aufgrund von in 2012 (glaube ich) und 2015 (6 U 13/15 vom 01.06.2015) ergangenen Urteile von der Bankenseite gerne zitiert...
Guten Morgen,Die Entscheidung des BGH vom 22. September 2015 ist in der NJW 47/2015 abgedruckt.Dazu eine Anmerkung von Richter am OLG Dr. Oliver Klein, KarlsruheZitat: durch Verweis auf seinem Urteil vom 10. März 2009 stellt der Senat zudem klar, dass die von ihm seinerzeit aufgestellte tatsächliche Vermutung .... Auch in dem seit ihrer geänderten Marktumfeld weiterhin Geltung beansprucht.Die Welle an Widerrufsverfahren wird sie weiteren Auftrieb geben, insbesondere angesichts der heftig umstrittenen Verwirkungsproblematik und des Umstands, dass der Zinsgewinn umso größer sein dürfte, je länger das Darlehen vor Erklärung des Widerrufs bereits getilgt ist.
Außerdem gibt es bei juris.de (derzeit frei zugänglich, ggf. bleibt das so) zu diesem Beschluss auch eine Anmerkung vom 17.11.2015 von Herrn Schnauder: Schnauder, jurisPR-BKR 11/2015 Anm. 1
Da ich mir über das Copyright im Unklaren bin, zitiere ich den hier nicht.
Außerdem gibt es bei juris.de (derzeit frei zugänglich, ggf. bleibt das so) zu diesem Beschluss auch eine Anmerkung vom 17.11.2015 von Herrn Schnauder: Schnauder, jurisPR-BKR 11/2015 Anm. 1
Da ich mir über das Copyright im Unklaren bin, zitiere ich den hier nicht.
... Außerdem gibt es bei juris.de (derzeit frei zugänglich, ggf. bleibt das so) zu diesem Beschluss auch eine Anmerkung vom 17.11.2015 von Herrn Schnauder: Schnauder, jurisPR-BKR 11/2015 Anm. 1
Da ich mir über das Copyright im Unklaren bin, zitiere ich den hier nicht.
Mir war vorher nicht aufgefallen, dass das OLG HH (11.02.2015 - 13 U 20/13) die Revision nur in Hinblick auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zugelassen hatte, nicht aber bzgl. der von der Klägerin beanspruchten weitergehenden Rechte aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (also die Herausgabe von Nutzungen der Bank an die Klägerin). Dies scheint Herr Schnauder zu bedauern.
Auch ich empfinde das bedauerlich, denn der BGH hatte am 22.09. offenbar auch die Möglichkeit gehabt, detailliert zur korrekten Abrechnung im Rückgewährschuldverhältnis zu urteilen. Stattdessen verwies er auf eine Entscheidung aus 2009. D.h. in diesem Punkt muss ich Herrn Schnauder zustimmen (auch wenn er die Zulassung der Revision in diesem Punkt sicherlich aus dem Grund wünscht, dass es zugunsten der Bank ausgefallen wäre).