ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Schaut mal bei www.widerruf-immobiliendarlehen.de, unter der Rubrick Banken und Fälle. Darin findet ihr "AKTUELLE" und "VOLLSTÄNDIGE" Urteile des BGH OLG und LG`s des letzten Jahren die ausschließlich mit Widerruf befassen.
Schaut mal bei www.widerruf-immobiliendarlehen.de, unter der Rubrick Banken und Fälle. Darin findet ihr "AKTUELLE" und "VOLLSTÄNDIGE" Urteile des BGH OLG und LG`s des letzten Jahren die ausschließlich mit Widerruf befassen.
Neues Urteil des BGH Allerdings vom Versicherungssenat leider auch ohne Obiter Diktum für unsere Sache
Aber eben auch nicht übertragbar für unsere Sache
Wegen der Nutzungen hatte das der BGH ja auch schon vorher so entschieden
Wj
Bundesgerichtshof: Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14
1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.
2. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen.
Sorry, entweder ich verstehe Dich falsch oder Du hast das Az. im verlinkten Artikel übersehen: "Mit Beschluss vom 28. April 2015, XI ZA 18/14, hat der Bundesgerichtshof ...".
Das ist ja nur das Az. für die Revision oder NZB oder für den Antrag für PKH.
Aber nicht das eigentliche.... aber die Schwarmintelligenz hat wieder zugeschlagen...
OLG Frankfurt 07.07.2014, 23 U 172/13 (gegen DKB)
=> BGH XA 18/14
=> BGH XI ZR 194/15 (Verfahren ruht)
Hat sich jemand bereits gedanke gemacht über das danach !. Also wenn der Widerruf durchgekommen ist und die Rückabwicklung erfolgt ist. Wie siehts dann aus??? wars das??? oder klopft da noch wollmöglich das Finanzamt (als lachender dritter) an der Tür und möchte auch was vom schwer erkämpften (gebackenen) Kuchen haben???
Hat sich jemand bereits gedanke gemacht über das danach !. Also wenn der Widerruf durchgekommen ist und die Rückabwicklung erfolgt ist. Wie siehts dann aus??? wars das??? oder klopft da noch wollmöglich das Finanzamt (als lachender dritter) an der Tür und möchte auch was vom schwer erkämpften (gebackenen) Kuchen haben???
Wenn, dann steht dem Fiskus nur ein Anteil auf die Erstattung der gezogenen Nutzungen zu... nicht auf Erlass der VFE und nicht auf die Erstattung aufgrund eines günstigeren marktüblichen Zinssatzes...
Gibt aber auch Urteile, die das verneinen...KapEst auf die Erstattung der gez. Nutzungen...
LG Potsdam, 8 O 195/14 vom 17.06.2015
Zitat von test.de
" Die Bank darf auch keine Steuer einbehalten. Eine solche sei anders als bei Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren samt Nutzungen nicht zu zahlen. Eine Begründung liefert das Gericht dafür nicht."
Na hoffentlich verfällt man jetzt nicht auf die "Stuttgarter Lösung": Winnecke-Methode und BZ + 2,5%.
Folge: Der RAW - Vorteil für den DN löst sich in Luft auf.
Richter, die gegängelt werden, können sehr kreativ sein.
bei 2,5% ist Winneke-Methode immerhin besser als die herkömmliche-Methode.
Da hatten die bei Test doch auch mal einen Brief vom Bundesfinanzministerium mit der Handlungsanweisung an die Finanzämter, wie solche Zinsen zu behandeln seien....Hat den jemand noch vorliegen?
Bei einem vor ca. 10 Jahren abgeschlossenen Vertrag, in welchem die Widerrufsbelehrung nachweislich fehlerhaft ist, folgte 5 Jahre später eine "unechte Abschnittsfinanzierung". Laut der Internetseite von IG Widerruf ist der Ursprungsvertrag (vor ca. 10Jahren abgeschlossen) für den Widerruf relevant. Falls es zur Rückabwicklung kommt, wird dann der neuere/jüngere Kredit auch rückabgewickelt? Der neue Vertrag bezieht sich ja auf den alten Vertrag (gleiche Bedingungen, neue Zinsen, neue Zeiträume). Laut Internetrecherche sind anscheinend die Prolongationen vom Widerruf aussgeschlossen. In welcher Form greift hier BGH · Urteil vom 28. Mai 2013 · Az. XI ZR 6/12 ? Falls der Widerruf Erfolg haben soll, wird dann ausschließlich der ältere Vertrag rückabgewickelt?
Kann mir jemand weiterhelfen? Schönes Wochenende. Lisa
bei 2,5% ist Winneke-Methode immerhin besser als die herkömmliche-Methode.
Dein Einwand ist berechtigt. Bei der herkömmlichen Methode ist es um den RAW-Vorteil noch schlechter bestellt als bei der Winneke-Methode, weil der Tilgungsanteil dann bis zum WR mit dem höheren Vertragszins vom DN zu verzinsen wäre, während er umgekehrt vom DG für seine Tilgung nur den niedrigeren BZ+2,5% erhält.
Und wie ist das bei bereits vor dem WR vollständig zurückgehalten Krediten?
Blöd, dass wir die RAW jetzt auch hier erörtern (neben dem RAW-Thread)?
Auch dann ist bei Nutzungsersatz von BZ+2,5 % für den DN die Winneke-Methode besser. Da kann ich LGSaar nur zustimmen.
Das liegt darin begründet, dass bei der herkömmlichen Methode der DG für die gesamte Zeit bis zur Volltilgung den relativ hohen Vertragszins bzw. marktüblichen Zins auf das Nominaldarlehen einstreichen kann, während dem DN nur der niedrigere und dazu noch stetig fallende BZ+2,5% für seine Tilgungsleistung gutgeschrieben wird.
Bei Winneke dagegen wird nur die jeweilige Restschuld verzinst, so dass der DN seine Tilgungsleistung mit den Vertragszins vergütet erhält.