18.06.2015. Das Landgericht Saarbrücken hat es der SKG Bank AG mit Urteil vom 12.06.2015, Aktenzeichen:
1 O 144/14, verboten, sich auf eine falsche Widerrufsbelehrung zu berufen, wie sie sie bei 2008 geschlossenen Kreditverträgen benutzt hat.
Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Folge des Urteils: Die Bank darf betroffenen Kunden gegenüber nicht mehr behaupten, die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Derzeit versuchen so ziemlich alle Banken, den Widerruf von Kreditverträgen abzuwehren. Das ist ab sofort rechtlich riskant: Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden und andere Verbraucherschutzorganisationen können die Bank abmahnen und verklagen. Nach dem Saarbrücker-Urteil stehe fest, dass die Berufung auf falsche Widerrufsbelehrungen eine verbraucherschutzwidrige Praktik ist, gegen die Verbandsklagen möglich sind, erklärt Schutzgemeinschaftsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen die Bedeutung des ersten Urteils dieser Art. Bei Verstößen gegen gerichtliche Verbote können die zuständigen Richter Ordnungsgelder von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monate Haft für die Vorstandsmitglieder festsetzen. „Wir werden in so vielen Fällen wie möglich gegen Banken vorgehen, die den Widerruf rechtswidrig verweigern“, kündigte Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, an. Er bittet Betroffene, das Verweigerungsschreiben der Bank und die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag an die
Schutzgemeinschaft zu schicken. Eine Sprecherin der
DKB Deutsche Kreditbank AG, dem Mutterunternehmen der SKG Bank AG, kündigte Rechtsmittel an. Das gerichtliche Verbot ist allerdings vorläufig vollstreckbar.