Wir alle hier freuen uns natürlich sehr, wenn die 5% über BZ auch für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen gelten. Leider wird immer mal wieder vorgetragen, dass diese Vermutung bei solchen Darlehen so nicht gelte, wobei mir jetzt keine Argumente erinnerlich sind.
Sowohl der Beschluss des BGH vom 22.09.2015 (Az.
XI ZR 116/15) sowie das Urteil vom 10.03.2009 (Az.
XI ZR 33/08) behandelten nicht solche Darlehen. Im März 2009 war es um ein Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gegangen, im September 2015 um einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von € 7.500,00 zuzüglich einer Restschuldversicherungsprämie in Höhe von € 1.021,80 etc. (was man im Urteil des LG Hamburg vom 08.02.2013, Az.
323 O 360/11 nachlesen kann), also auch eher nicht um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen. Dies versuchen bankenfreundliche Vertreter und Kammern/Senate für die Banken zu nutzen, obwohl m.E. (s.o.) bisher nie etwas Substantiiertes dazu vorgetragen wurde,
weshalb bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen geringere Nutzungen (z.B. nur 2.5% über BZ) vorliegen sollen. Ist Euch diesbzgl. etwas bekannt?