ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Was willst du machen, wenn der Richter die Verhandlung gleich mit der Frage nach der Vergleichsbereitschaft eröffnet?
Immer langsam Herr Richter, lassen Sie uns doch mal die Sach- und Rechtslage in aller Ruhe erörtern?
Klar... es ist ja eine Güteverhandlung. Der Herr Richter soll ja zwischen den Parteien vermitteln. Und er ist da schliesslich die Hauptperson, dessen Einschätzung am meisten interessiert.
Hält er sich als Vertreter einer äusserst bankenfreundlichen Kammer zurück...sagt das alles aus...
Warum soll man da nicht nachfragen dürfen?
Deswegen gibt es ja eine mündliche Verhandlung damit man "reden" kann.
Aber... in einem Fall am LG N-Fü von einem Forenteilnehmer hier war es so, dass der RA in seinen außergerichtlichen Schriftsätzen an die Bank einen Datumsfehler (dadurch erschien es so, als wenn das Schreiben vor dem WR den der Kläger selbst erklärt hatte, an die Bank ging) hatte und dadurch die außergerichtlichen Kosten nicht geltend machen konnte...
Kostenteilung war dann 30/70... da sonst keine Bedingungen der Rückabwicklung Teil der Klage waren, nehme ich an, dass das Gericht diese RA-Kosten die nicht erstattbar waren, anteilig umgesetzt hat...
Aber wenn das nachweislich nur ein Schreibfehler war, dann hätten die außergerichtlichen Kosten doch anerkannt werden müssen. Oder ist das erst nach der Urteilsverkündung aufgefallen?
Klar... es ist ja eine Güteverhandlung. Der Herr Richter soll ja zwischen den Parteien vermitteln. Und er ist da schliesslich die Hauptperson, dessen Einschätzung am meisten interessiert.
Hält er sich als Vertreter einer äusserst bankenfreundlichen Kammer zurück...sagt das alles aus...
Warum soll man da nicht nachfragen dürfen?
Deswegen gibt es ja eine mündliche Verhandlung damit man "reden" kann.
Ich war im Gegensatz zu dir ja nicht dabei, aber ich glaube viel mehr hätte die Frau Rogoz für Ihre Mandantin im Vergleichsweg nicht rausholen können. Mit irgendwas muss der Bankvertreter ja auch nach Hause gehen. Kann doch schlecht mit der Meldung:" Haben uns auf den Antrag der Kläger verglichen. " seinen Mandanten gegenüber treten.
Habe im Februar 2010 eine Baufinanzierung bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG für eine eigengenutzte Bestandsimmobilie abgeschlossen. Der erste, grössere Teil der Finanzierung wurde mit einem Vertrag mit einer damals aktuellen WRB abgeschlossen, siehe Anhang, der zweite Teil mit einer WRB Fassung Juli 2006 (ebenfalls angehängt)!
Einen Anwalt habe ich, dank schon länger bestehender RSV, am Start, allerdings befinden wir uns immer noch im sehr zähen Schriftverkehr mit der Bank.
Bei der WRB "2006" zum KfW-Darlehen sind die Chancen aufgrund der letzten Urteile ja offensichtlich deutlich gestiegen. Sollte die WRB Fassung Juli 2006 tatsächlich unwirksam sein, ist dann möglicherweise die komplette Baufinanzierung hinfällig oder werden beide Verträge vollkommen isoliert voneinander betrachtet?
Ich war im Gegensatz zu dir ja nicht dabei, aber ich glaube viel mehr hätte die Frau Rogoz für Ihre Mandantin im Vergleichsweg nicht rausholen können. Mit irgendwas muss der Bankvertreter ja auch nach Hause gehen. Kann doch schlecht mit der Meldung:" Haben uns auf den Antrag der Kläger verglichen. " seinen Mandanten gegenüber treten.
Mir ging es um Deine grundsätzliche Aussage. Bei der Verhandlung hier am LG N-Fü hat das Ergebnis gepasst, man war eher sogar überrascht, dass die Ing-Diba die 10k angeboten hat...
Habe es aber auch schon anders erlebt. Grottenschlechte WRB der BSQ, mit "Eingang bei der Bank" oder so ähnlich und dann haben die sich noch auf Zahlung einer Teil-VFE geeinigt...mit Hilfe des Richters...
Ich weiß nicht so recht, ob ich mir wünschen soll, dass das Urteil am 1. Dezember wirklich verkündet wird. Meiner Meinung nach
ist das einer der Fälle in denen ich sagen würde, wenn nicht rechtsmissbräuchliches Handeln, wann dann? Ich sehe die Chancen
für die Bank definitiv höher als bei der normalen: Ich widerrufe mein Haus-Darlehen Geschichte und die Instanzgerichte werden
das Urteil des BGH wohl eher auf alles übertragen anstatt dann zu differenzieren, dass bei dem einen rechtsmissbräuchlich gehandelt wird,
bei dem anderen nicht.
Ich hoffe nur, dass der BGH im Zuge seines Urteils, wenn es denn stattfindet, auch die ein oder andere Zeile zu den "normalen" Widerrufssachen
verliert, die nicht mit verbundenen Verträgen zusammenhängen.
Ich bin mir gar nicht sicher, ob der BGH am 01.12. entscheidet. Der Termin auf der Seite des BGH ist als Verhandlungstermin eingestellt. Im Text wird allerdings von einer "Entscheidung" gesprochen: "Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Dezember 2015 über die Revision eines Darlehensnehmers zu entscheiden haben."
Also heute bekam ich von meinem Anwalt Herrn Heeling die Nachricht, dass das von ihm erstrittene Urteil vor dem OLG Dresden am 11.06.2015 Aktenzeichen: 8 U 1760/14 rechtskräftig wurde, nachdem die DKB die Nichtzulassungsbeschwerde (XI ZR 327/15) am 19.11.2015 zurücknahm.
Vielen Dank, hierauf habe ich gewartet! Ich bin mit der gleichen oder zumindest nahezu gleichen WRB der DKB in Berlin vor Gericht. Die 37.te Kammer des Landgerichtes wird die Klage vermutlich wegen Rechtsmissbrauch abweisen, weil ich nach Kündigung und Ablösung widerrufen habe. Stört mich aber nicht, weil ich dann in Berufung gehen und hoffentlich vor dem Kammergericht Recht bekommen werde. Und das Geld verzinst sich ja bis dahin....
Ich bin mir gar nicht sicher, ob der BGH am 01.12. entscheidet. Der Termin auf der Seite des BGH ist als Verhandlungstermin eingestellt. Im Text wird allerdings von einer "Entscheidung" gesprochen: "Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Dezember 2015 über die Revision eines Darlehensnehmers zu entscheiden haben."
Die Entscheidung wird beim BGH immer recht zeitnah bekannt gegeben....am selben oder nächsten Tag...
Das etwaige BGH-Urteil am 1. Dezember ist doch dann auch für alle Instanzen darunter verbindlich, oder? Ich meine, im SK-Unterricht mal gelernt zu haben, dass Urteile an AG, LG und OLG nicht verbindlich, diejenigen am BGH aber sehr wohl verbindlich sind, d.h. dass nach diesen Entscheidungen die Richter an "unteren" Gerichten keinerlei Interpretations- und Ermessensspielraum haben. Hat sich das geändert?
Habe im Februar 2010 eine Baufinanzierung bei der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG für eine eigengenutzte Bestandsimmobilie abgeschlossen. Der erste, grössere Teil der Finanzierung wurde mit einem Vertrag mit einer damals aktuellen WRB abgeschlossen, siehe Anhang, der zweite Teil mit einer WRB Fassung Juli 2006 (ebenfalls angehängt)!
Einen Anwalt habe ich, dank schon länger bestehender RSV, am Start, allerdings befinden wir uns immer noch im sehr zähen Schriftverkehr mit der Bank.
Bei der WRB "2006" zum KfW-Darlehen sind die Chancen aufgrund der letzten Urteile ja offensichtlich deutlich gestiegen. Sollte die WRB Fassung Juli 2006 tatsächlich unwirksam sein, ist dann möglicherweise die komplette Baufinanzierung hinfällig oder werden beide Verträge vollkommen isoliert voneinander betrachtet?
@NeueBaufi2015
kann dir zwar Deine Frage leider nicht beantworten, mich würde aber Deine Aussage zur 2006 WRB interessieren. Hat die Deutsche Bank in Deinem "zähen" Schriftwechsel dazu auch was angedeutet. Habe die gleiche KFW Belehrung und dazu noch die gleiche Belehrung für die "normale Baufi" aus 2006.
Bisher keinerlei Zugeständnisse! Ich teile leider die Erfahrungen anderer Boardteilnehmer und von der IG Widerruf, dass man sein Recht gegen die "Deutsche" erklagen muss. Wobei ich noch hinzufügen muss, dass mir bis auf ganz wenige Ausnahmen (Boardteilnehmer), keine Urteile bekannt sind ... weder pro Kläger noch pro Deutsche Bank! Entweder klagt hier kaum jemand oder die Fälle werden aussergerichtlich inkl. Stillschweigevereinbarung abgewickelt?!
An dieser Stelle möchte ich auch noch mal an den Beschluss des LG M erinnern,
wonach der Antrag nach ARAG Vorgabe unzulässig sei.
Dieser Beschluss mit dem Hinweis auf eine Klage (gegen die RSV) oder sogar die Androhung des Anwaltes,
ggf. das Mandat niederzulegen (mit der Folge, dass die RSV einen zweiten Anwalt bezahlen müsste)
Bemerkenswert ist aber schon, dass die Kläger einen so "mauen" Vergleich akzeptiert haben (nicht nur der Vergleich an sich, sondern damit verbunden auch die Kostenquotelung). Nur, weil sie fürchteten, den unzulässigen Klageantrag nachbessern zu lassen und damit ggf. mehr Gebühren zahlen zu müssen? Gemäß Protokoll war die Fehlerhaftigkeit der WRB kein Thema. Dies ist m.E. wieder ein Beispiel dafür, dass sich Kläger das Heft aus der Hand nehmen lassen. Verstehe ich das falsch, oder passiert es tatsächlich öfters, dass seitens der Kläger darauf verzichtet wird, deren Argumente deutlicher vorzutragen bzw. das Gericht um einen Wink zu bitten, wie es die Wirksamkeit des Widerrufs einschätzt? Siehe auch Beitrag #8194.
Zitat von Harley
Was willst du machen, wenn der Richter die Verhandlung gleich mit der Frage nach der Vergleichsbereitschaft eröffnet?
Immer langsam Herr Richter, lassen Sie uns doch mal die Sach- und Rechtslage in aller Ruhe erörtern?
Selbstverständlich, schließlich habe ich als Kläger meinen Interessen und meinen Standpunkt vorzutragen. Mit meinem RA werde ich auch diesen Punkt so besprechen, gehe aber davon aus, dass der genau so denkt.
Zitat von Harley
Ich war im Gegensatz zu dir ja nicht dabei, aber ich glaube viel mehr hätte die Frau Rogoz für Ihre Mandantin im Vergleichsweg nicht rausholen können. Mit irgendwas muss der Bankvertreter ja auch nach Hause gehen. Kann doch schlecht mit der Meldung:" Haben uns auf den Antrag der Kläger verglichen. " seinen Mandanten gegenüber treten.
Sorry, das verstehe ich jetzt nicht. Wieso hätten sie nicht mehr rausholen können? Wer nicht fragt, bleibt...
Bemerkenswert ist aber schon, dass die Kläger einen so "mauen" Vergleich akzeptiert haben (nicht nur der Vergleich an sich, sondern damit verbunden auch die Kostenquotelung). Nur, weil sie fürchteten, den unzulässigen Klageantrag nachbessern zu lassen und damit ggf. mehr Gebühren zahlen zu müssen? Gemäß Protokoll war die Fehlerhaftigkeit der WRB kein Thema. Dies ist m.E. wieder ein Beispiel dafür, dass sich Kläger das Heft aus der Hand nehmen lassen. Verstehe ich das falsch, oder passiert es tatsächlich öfters, dass seitens der Kläger darauf verzichtet wird, deren Argumente deutlicher vorzutragen bzw. das Gericht um einen Wink zu bitten, wie es die Wirksamkeit des Widerrufs einschätzt?
Soweit mir bekannt ist, wurde der Vergleich widerrufen. Der Kläger war bei der Verhandlung nicht vor Ort.
Bisher keinerlei Zugeständnisse! Ich teile leider die Erfahrungen anderer Boardteilnehmer und von der IG Widerruf, dass man sein Recht gegen die "Deutsche" erklagen muss. Wobei ich noch hinzufügen muss, dass mir bis auf ganz wenige Ausnahmen (Boardteilnehmer), keine Urteile bekannt sind ... weder pro Kläger noch pro Deutsche Bank! Entweder klagt hier kaum jemand oder die Fälle werden aussergerichtlich inkl. Stillschweigevereinbarung abgewickelt?!
Das bekommt man nur raus, wenn man rein in die Verhandlungen geht...und zuhört...
Sonst bleibt alles hinter verschlossenen Türen..
Wenn also jemand in der Nähe des Gerichtsstandes der Deutschen Bank wohnt oder mal dort in der Nähe ist, was hindert dann denjenigen daran, mal die Nase da reinzustecken? ;-)
Soweit mir bekannt ist, wurde der Vergleich widerrufen. Der Kläger war bei der Verhandlung nicht vor Ort.
Danke, das macht Sinn. Ich hatte wirklich starke Zweifel an diesem "Vergleich". In diesem Zusammenhang erscheint es mir wichtig, mit seinem RA vorab zu klären, dass er nur widerrufliche Vergleiche abschließt, falls man nicht dabei sein kann oder einem im Verfahren schlicht der Überblick fehlt.
Danke, das macht Sinn. Ich hatte wirklich starke Zweifel an diesem "Vergleich". In diesem Zusammenhang erscheint es mir wichtig, mit seinem RA vorab zu klären, dass er nur widerrufliche Vergleiche abschließt, falls man nicht dabei sein kann oder einem im Verfahren schlicht der Überblick fehlt.
Äusserst sinnvoll!
Auch wenn es dann um die Abrechnung bzgl. der Streitwerte geht... gut, da kann man vorsorgen, entweder eine Tabelle machen oder mittels iPad (ja, ich steh auf den Apfel! ) online mittels Rechner direkt ausrechnen..