Ok, melde mich hiermit zurück!
Verhandlung (LG N-Fü, Az. 10 O 5255/15) gegen die IngDiba ging tatsächlich um (zwei) widerrufene Darlehen.
Das erste größere Darlehen war in 2009 als Forward aufgenommen und in 2013 per Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung (12655Euro) vor Abnahme gekündigt worden, das andere kleinere, läuft noch...
WRB war die mit . Also doppelt falsch.
Gefordert war eine Erstattung der Nichtabnahmentschädigung zzgl. Nutzung dafür seit Zahlung dieser und bei dem anderen, kleineren noch laufenden Darlehen, Beendigung dieses ohne Zahlung einer VFE. Ob da noch eine Rückabwicklung beantragt war, entzieht sich meiner Kenntnis.
Der Richter sagte zuerst dazu überhaupt nichts, richtete sogleich das Wort an die Klägervertreterin, ob man denn vergleichsbereit wäre.
Diese antwortete, eigentlich wolle man dazu erst mal die Gegenseite hören.
Der Beklagtenvertreter bot dann Erstattung von 10.000Euro an, und keine VFE für das noch laufende Darlehen.
Die Klägervertreterin setzte aber die Zahlung der kompletten Nichtabnahmeentschädigung, keine VFE für das noch laufende Darlehen und Kostenteilung 75% (Beklagte) / 25% (Klägerin) durch.
Streitwert wurde auf die Restvaluta (da Feststellungsantrag) des kleinen, noch laufenden Darlehens zum Zeitpunkt des WR (ca. 35.000Euro) + 12.000Euro für die geforderte Rückerstattung (Leistungsantrag) der NAE an.
Weiterhin wurde eine "kooperative vertragliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien" bzgl. der Grundschuld, Widerruflichkeit für die Beklagte und Stillschweigen über den Vergleich vereinbart.
Aufgefallen ist mir folgendes: der Richter der 10.Zivilkammer äusserte sich vor! dem Vergleich überhaupt nicht, wie er die WRB und ihre Wirksamkeit, Verwirkung, Rechtsmissbrauch, etc. einstuft.
Erst danach, als es um die Verhandlung bzgl. Stellung der Klageanträge (für den Fall, dass der Vergleich seitens der Beklagten noch widerrufen würde)
äusserte sich der Richter wie folgt... WRB wäre falsch, Verwirkung und Rechtsmissbrauch wüsste er so jetzt nicht und verwies darauf, dass dies obergerichtlich noch nicht geklärt wäre, ggf. am 01.12. am BGH...
Aus prozesstaktischen Gründen hätte man hier vor dem Vergleich den Richter bzgl. der Wirksamkeit der WRB deutlicher zu seiner Einschätzung fragen können... denn wenn er sofort gesagt hätte, die WRB wäre falsch, dann stünde grundsätzlich keine NAE oder VFE zu...aber die Klägervertreterin hat hier ja trotzdem fast alles durchsetzen können.
Ich habe das aber auch schon anders erlebt, wo trotz absolut falscher WRB der BSQ diese noch 1/6 der VFE zugesprochen bekam...
Dass der Richter das Thema Verwirkung und Rechtsmissbrauch so absolut ungern darlegt bzw. sich äussert, ist natürlich gerade angesichts des jüngst ergangenen und von der Klägervertreterin ebenfalls erstrittene Urteil des OLG Nürnberg vom 11.11.2015 schon etwas... ausweichend...
Meine Meinung: wer bei der ING-Diba ein Darlehen hat oder hatte, dass diese WRB im Vertrag hat(te) sollte widerrufen und Klage einreichen. Das sollte eine sichere Geschichte sein.
Hier noch ein Verweis auf die Blog-Seite der Klägervertreterin, es handelte sich um eine WRB der IngDiba ab 2007
https://www.kredit-widerrufen.com/wid...-a-m/ing-diba/