NEUES URTEIL gegen die WRB der
- Commerzbank, die fast inhaltsgleich von
- Deutschen Bank ,
- SEB Bank, Santander Bank,
- Münchener Hypothekenbank und andere Geno-Banken ebenfalls verwendet wurden
Dieses Urteil hat m.E. noch niemand hier im Forum benannt oder besprochen.
Ich fühle mich in meinen bisherigen Posts bestätigt. Nach dem OLG Koblenz Urteil hier noch ein frisches Urteil (leider noch nicht rechtskräftig) des
LG Itzehoe 7 O 161/14 verkündet 25.06.2015 gegen die Commerzbank :
...
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs.
......ist der Vertrag schriftlich abzuschließen so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder die Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Dem genügt die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht. Nach der Rechtssprechung des BGH, der das Gericht folgt, ist eine Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn mit einem Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde unzureichend, da sie bei dem Verbraucher zu unrecht den Eindruck entstehen lasse, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach der Mitteilung der Belehrung und zur Verfügungstellung
einer Vertragsurkunde ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers (BGH v. 10.03.2009, XI ZR 33/08). Allerdings betraf der insoweit entschiedene Fall eine Konstelation, in der die Bank dem Verbraucher bereits ein von diese unterschriebenes Vertragsangebot übermittelt hatte,während vorliegend den Klägern lediglich ein von ihnen zu stellender Antrag zur Verfügung gestellt wurde. Nach Auffassung des Gerichts vermag dieses eine unterschiedliche Behandlung nicht zu
rechtfertigen. Vielmehr bleibt für den unbefangenen Verbraucher nach der Formulierung in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung unklar, ob die Frist mit Übermittlung des Vertragsantrages an ihn, erst nach Unterschrift des Antrags und dessen Hingabe oder erst mit der Übermittlung der Vertragsurkunde durch die Beklagte zu laufen beginnt. Hieran ändert auch nichts, dass insoweit die Beklagte sich teilweise des Gesetzestextes bedient hat. Dieser nennt
lediglich die Voraussetzung abstrakt und emurativ. § 360 BGB verlangt demgegenüber, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muss und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Komunikationsmittels seine wesentliche Rechte deutlich macht, insbesondere einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist enthält. Diese kann sich danach in der bloßen Gesetzeswiedergabe nicht erschöpfen. Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, der Widerrufsanspruch sei verwirkt, so vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. An die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind hohe Anforderungen zu stellen. Ausgeschlossen ist eine solche Verwirkung
insbesondere schon dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen noch nicht vollständig erfüllt sind. So liegt es hier. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte es in der Hand hatte, jedenfalls nach der Entscheidung des BGH 2009 eine Nachbelehrung durchzuführen.
Dies bestätigt auch meine Argumentation aus den früheren Posts ... auch wenn hier der ein oder andere anderer Meinung war/ist.